Nichtraucherschutz
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Am Arbeitsplatz führt das Rauchen oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Kolleginnen und Kollegen: Nichtraucher/-innen bestehen auf ihr Recht, qualmfrei und damit gesund arbeiten zu können. Die Raucher/-innen pochen auf ihr individuelles Recht, Rauchen zu dürfen, wann und wo sie wollen.
- Nichtraucherschutz im Betrieb
- Betriebsvereinbarungen über den Nichtraucherschutz
- Nichtraucherschutz in der Gastronomie
- Rauchverbote sind kennzeichnungspflichtig
Nichtraucherschutz im Betrieb
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet die Unternehmen dazu, Nichtraucher/-innen am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Diese Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmer/-innen, egal in welcher Branche sie arbeiten.
So ist Rauchen in Büros und vergleichbaren Räumen (z.B. Werkstätten, Meisterkojen und ähnliches) dann verboten, wenn dort zumindest eine Nichtraucherin oder ein Nichtraucher gleichzeitig mit einer Raucherin /einem Raucher anwesend ist. In Umkleideräumen und Sanitätsräumen ist das Rauchen generell verboten.
In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen muss durch technische (z.B. ausreichende Entlüftung) oder organisatorische Maßnahmen (z.B. getrennte Pausenzeiten für nichtrauchende und rauchende Mitarbeiter/-innen, zeitliche Begrenzung der Raucherlaubnis etc.) dafür gesorgt werden, dass Nichtraucher/-innen nicht durch Passivrauch geschädigt werden.
Darüber hinausgehend ist dann ein Rauchverbot zu verhängen, wenn dies aufgrund von Brand- und Explosionsschutzgründen oder aus hygienischen Gründen (z.B. in Küchen) vorgeschrieben ist.
Betriebsvereinbarungen über den Nichtraucherschutz
Gibt es einen Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung über den Nichtraucherschutz mit der / dem Arbeitgeber/-in abgeschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung darf die gesetzlichen Bestimmungen nicht umgehen, kann aber darüber hinausgehende Regelungen festlegen. Es ist z.B. möglich zu vereinbaren, in welchen Räumen des Betriebes geraucht werden darf, ob, wann und wie oft Rauchpausen erlaubt werden, ob diese bezahlte Arbeitszeit sind und welche gesundheitsfördernden Maßnahmen der Betrieb in Verbindung mit dem Nichtraucherschutz anbietet.
zum SeitenanfangNichtraucherschutz in der Gastronomie
Sie arbeiten in einem Gastronomiebetrieb in dem es mindestens zwei Räume für die Verabreichung von Speisen und Getränken an die Gäste gibt?
Das Rauchverbot gilt jedenfalls im Hauptraum. Insgesamt muss mindestens die Hälfte aller Plätze, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, in Nichtraucherbereichen gelegen sein. In Nebenräumen kann das Rauchen gestattet werden, sofern sicher gestellt ist, dass der Tabakrauch nicht in den Hauptraum dringt.
Sie arbeiten in einem Gastronomiebetrieb in dem es nur einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken an die Gäste gibt?
Es gilt grundsätzlich Rauchverbot mit folgender Ausnahme:
- Bei Räumen mit einer Grundfläche von weniger als 50 m² besteht für den Inhaber Wahlfreiheit ob der Betrieb als Raucher- oder Nichtraucherlokal geführt wird.
- Bei Räumen die zwischen 50 m² und 80 m² Grundfläche aufweisen besteht für den Inhaber Wahlfreiheit ob der Betrieb als Raucher- oder Nichtraucherlokal geführt wird, wenn eine Raumteilung aufgrund von bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist.
Die angeführten Ausnahmen können vom Betrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Schutzbestimmungen für die Beschäftigten gelten.
Schutzbestimmungen für Beschäftigte in der Gastronomie und Hotellerie
Alle Ausnahmen vom Rauchverbot in der Gastronomie nach Tabakgesetz sind nur zulässig, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, in dem folgende Schutzmaßnahmen bezüglich Passivrauchen enthalten sind:
- Arbeitnehmer/-innen, die der alten Abfertigungsregelung unterliegen und wegen Belastung durch die Einwirkung von Passivrauch selbst kündigen, haben vollen gesetzlichen Abfertigungsanspruch.
- Die Beschäftigten haben während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgelts, ein Recht auf die Inanspruchnahme von ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Rauchbelastung.
- Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-innen müssen gesundheitsfördernde Maßnahmen angeboten werden.
- Die Ausbildung oder die Beschäftigung von Jugendlichen muss überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgen.
- Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden. Aufgrund dieses Beschäftigungsverbotes können Schwangere in den vorzeitigen Mutterschutz eintreten. Ein Formular für den entsprechenden Antrag erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.
- Einer / einem Arbeit suchende/n Nichtraucher/-in ist die Arbeit in einem Raucherlokal nicht zumutbar. Nichtraucher/-innen dürfen eine durch das Arbeitsmarktservice angebotene Arbeitsstelle in der Gastronomie, bei denen sie dem Passivrauch ausgesetzt sind, sanktionslos ablehnen.
- Die Bestimmungen nach Tabakgesetz gelten ausschließlich für die öffentlich zugänglichen Räume des Betriebs. Für den Nichtraucherschutz in allen anderen Räumen gelten wie schon bisher die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
Rauchverbote sind kennzeichnungspflichtig
Rauchverbote in nicht öffentlich zugänglichen Räumen können wie bisher gekennzeichnet werden.
Rauchverbotshinweise in öffentlich zugänglichen Bereichen des Gastronomiebetriebs sind nun gesondert geregelt. So muss bereits unmittelbar beim Eingang kenntlich gemacht werden, ob in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geraucht oder nicht geraucht werden darf bzw. ob es eigene Raucherräume gibt.
Zusätzlich sind die per Verordnung festgelegten Rauchverbots- und Raucherlaubnissymbole (siehe Abbildung) in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind



Angebote der AK Oberösterreich
Immer mehr Betriebe nehmen Ihre Verantwortung, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter/-innen zu fördern wahr. Die AK OÖ unterstützt diese Bemühungen mit folgenden Angeboten:
- Begleitung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Gesundheitstags im Betrieb
- Vorträge zum Thema Nichtraucherschutz im Rahmen von Gesundheitstagen
- Informationsmaterialien zum Thema Nichtraucherschutz
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