Zuverdienst neben Karenz und Kinderbetreuungsgeld

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Geringfügige Beschäftigung

Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2012: € 376,26 monatlich) aufzunehmen:

  • Beim selben Arbeitgeber
    Die geringfügige Beschäftigung bei demselben/derselben Arbeitgeber/-in hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag.

  • Bei einem anderen Arbeitgeber
    Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem/einer anderen Arbeitgeber/-in ist eine entsprechende Meldung an den/die karenzierende/n Arbeitgeber/-in vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. bei Konkurrenzverbot oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).

Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz oder auch schon früher, wenn eine neuerliche Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.

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Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem/der Arbeitgeber/-in für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren.

Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)

Die Berechnung der Zuverdienstgrenze

Übersteigen die jährlichen Einkünfte den ab 1. Jänner 2008 geltenden Betrag von 16.200 Euro pro Kalenderjahr, verringert sich ab diesem Zeitpunkt das Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).

ACHTUNG: Für die neuen Kinderbetreuungsgeld-Varianten gelten andere Zuverdienstgrenzen (siehe unten).

Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen.

Nicht dazu zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandersätze.

Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und max. für sechs Monate rückwirkend möglich.

  • Zuverdienstgrenze zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld
    Die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr in Höhe von 16.200 Euro oder die Zuverdienstgrenze von 60% der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde dürfen nicht überschritten werden.

  • Zuverdienstgrenze zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
    Die Zuverdienstgrenze beträgt pro Kalenderjahr 5.800 Euro (bei ganzjährigem Bezug ca. Geringfügigkeitsgrenze mal 14). Es dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte nach dem ESTG bleiben unberücksichtigt.
Einkünfte: Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes
MINUS SV-Beiträge
MINUS Umlagen für laufende Bezüge
MINUS Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich)
MINUS Eventuelle weitere Werbungskosten
MINUS Sonderzahlungen
MINUS Steuerfreie Reisekosten und dergleichen


ERGEBNIS: Einkünfte
MAL 1.3
DVIDIERT durch Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate
MAL 12


ERGEBNIS: Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag

Rückforderung

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.
Die Überprüfung der Einkünfte efolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.

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Kinderbetreuungsgeld im Falle von Arbeitslosigkeit

Sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld sind möglich, Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Betreuungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

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Kinderbetreuungsgeldbezug und Unterhalt

Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert.

Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindern dessen Unterhaltsansprüche!

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