Beitragspflichtige Krankenmitversicherung auch wieder für Lebensgefährt/-innen möglich

Derzeit sind rund 99 Prozent der Bevölkerung von der sozialen Krankenversicherung erfasst. Jene Menschen, die keinen eigenständigen Krankenversicherungsschutz haben, können im Rahmen der sogenannten Mitversicherung als Angehörige in die Krankenversicherung einbezogen werden.

Als Angehörige gelten in erster Linie Ehegatten/-innen und Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Angehörigeneigenschaft und damit der volle Versicherungsschutz weiter ausgedehnt werden - beispielsweise auch auf Enkel, Stiefkinder oder Lebensgefährten/-innen. Bisher konnten sich Lebensgefährten/-innen nur beitragsfrei mitversichern, wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten. Durch die neue gesetzliche Regelung gelten nun alle Lebensgefährten/-innen bei mindestens 10-monatiger Hausgemeinschaft als Angehörige und eine beitragspflichtige Mitversicherung (wenn keine Kinder im gemeinsamen Haushalt leben) ist möglich.

Ausweitung der beitragsfreien Krankenversicherung im Bereich der Pflege

Weiters wurde im Rahmen dieser neuen Regelung (3. Sozialrechtsänderungsgesetz) auch die Beitragsbefreiung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige ausgeweitet. Die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung ist nun bereits ab Pflegestufe 3 (Bundes- und Landespflegegeldgesetz) möglich.

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