Unternehmen schulden Staat 7 Milliarden Euro

Mit Jahresende 2010 betrugen die Rückstände der heimischen Firmen bei Finanz- und Zollämtern fast 11 Prozent der gesamten Steuereinnahmen. Dazu kommen noch die Schulden bei den Gebietskrankenkassen in Höhe von rund 1 Milliarde Euro. Diese enormen Summen werden in der öffentlichen Diskussion kaum erwähnt.

Steuerschulden 31.12.2010 (in Mio. Euro)

 GesamtEstUstKöStLStÜbrige
Gesamtrückstände
(ohne nicht fällige)
7.015,72 1.197,22 2.577,78 503,48 420,02 2.317,21
             

davon in

Insolvenzverfahren

2.031,38 232,33 743,24 64,36 122,46 969,00

davon Aussetzung

der Einhebung

1.398,76 215,58 414,00 206,91 42,81 519,46

davon Aussetzung
der Einbringung

1.127,99 180,55 541,17 58,54 91,96 255,77
davon
vollstreckbar
1.866,06 383,85 743,42 128,12 85,14 525,53
             
Zum Vergleich
Einnahmen 2010
65.445,10 2.668,40 22.466,70 4.632,60 20.378,00 15.299,40
       

Quellen: Beantwortung parlamentarische Anfragen GZ: BMF-310205/0113-I/4/2011 und GZ: BMF-310205/0001-I/4/2011; AK-Berechnungen

 

Rückstände bei Umsatzsteuer am größten

Aufgegliedert nach den einzelnen Steuern sind die Rückstände bei der Umsatzsteuer (USt) am größten. Umsatzsteuer ist jene Steuer, die eigentlich den Abnehmern beziehungsweise Konsumentinnen und Konsumenten in Rechnung gestellt wird. Nicht einberechnet in die Statistik ist die Einfuhrumsatzsteuer, die von den Importeuren entrichtet wird.

Einkommens-, Körperschafts- und Lohnsteuer

In Bezug auf die Einnahmen sind die Rückstände bei der Einkommenssteuer (ESt) der Selbständigen am höchsten (fast 45 Prozent). Bei der Körperschaftssteuer (KöSt) der Firmen sind dies 11 Prozent. Bei der Lohnsteuer (LSt) handelt es sich in erster Linie um Beträge, die den Lohnsteuerzahlern abgezogen, aber vom Arbeitgeber nicht zeitgerecht entrichtet wurden.

Begriffe verständlich erklärt

  • Rückstände sind Beträge, die bereits auf dem Steuerkonto der Schuldnerin/des Schuldners verbucht sind (aufgrund eines Steuerbescheids oder einer Steueranmeldung). Davon zu unterscheiden sind Schätzungen über die fehlende Steuerleistung wegen Steuerhinterziehung ( etwa "Schwarzgeschäfte"). Diese sind vor einer Steuerprüfung niemanden persönlich zurechenbar.

  • Aussetzung der Einhebung: in einem Berufungsverfahren kann der/die Steuerschuldner/-in beantragen, dass die Einhebung der betreffenden Beträge ausgesetzt wird. Er/sie muss allerdings Zinsen dafür bezahlen - diese sind allerdings nicht sehr hoch.

  • Aussetzung der Einbringung: Die Behörde hat erfolglos versucht, die Rückstände einzutreiben. Sie kann es später erneut versuchen.
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