Abfertigung Alt
Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer/-innen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.
Wann wird eine Abfertigung ausbezahlt?
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Abfertigung wird ausbezahlt:- bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
- bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
- bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
- bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
- bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt
(ab 5 Jahren: Hälfte der unten angeführten Entgelte - höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)
Vorsicht:
Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren! Der Mutterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, der Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon!
AK Tipp: Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Höhe des Abfertigungsanspruches
Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):
| Jahre | Monatsentgelte |
|---|---|
| 3 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| 5 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| 10 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| 15 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| 20 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| 25 Jahre | 12 Monatsentgelte |
Achtung
Für Bauarbeiter geltend gesonderte Regelungen!
Wechsel in das neue System
Einen Übertritt ins neue Abfertigungsrecht müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Einfrieren
Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat Ihr Arbeitgeber die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der “eingefrorenen” Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezugs. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht. - Übertragen
Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die Abfertigungskasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat der Arbeitgeber – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungsbeiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar. Wir empfehlen, Übertragungsvereinbarungen nicht zu unterzeichnen, ohne sich vorher mit ihren Betriebsräten bzw mit Gewerkschaft oder AK zu beraten.
Infobox
Downloads
- 1. Übertrittsvereinbarung - Übertragsvariante bei bestehender Betriebsvereinbarung (pdf/14 kb)
- 2. Übertrittsvereinbarung - Einfriervariante (pdf/15 kb)
- 3. Übertrittsvereinbarung - Übertragsungsvariante falls keine Betriebsvereinbarung besteht (pdf/16 kb)
- 4. Übertritt ins Abfertigungsrecht Neu - Betriebsvereinbarung über die Festlegung von Rahmenbedingungen (pdf/25 kb)
- 5. Betriebsvereinbarung über die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (pdf/23 kb)
Broschüre
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