Absetzbeträge und Steuertarife
Im Gegensatz zu den Freibeträgen (Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten), die "nur" den Betrag, von der die Steuer berechnet wird, senken, werden die Absetzbeträge in voller Höhe direkt von der Steuer abgezogen.
- Absetzbeträge, die automatisch berücksichtigt werden
- Absetzbeträge, die beantragt werden müssen
- Steuertarife
Absetzbeträge die automatisch bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden
1. Arbeitnehmerabsetzbetrag
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54 € im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er braucht nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsberechnung berücksichtigt.
2. Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 € im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er soll die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit decken. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn-/Gehaltsberechnung berücksichtigt. Der Verkehrsabsetzbetrag entfällt auch dann nicht, wenn Sie das kleine oder große Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.
3.a) Pensionistenabsetzbetrag bis 31.12.2010
Dieser steht allen Pensionisten bis zu einer gewissen Einkommenshöhe zu. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch in die Pensionsberechnung einbezogen.
Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 400 € im Jahr. Er vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 und 25.000 € auf Null.
3.b) Pensionistenabsetzbetrag ab 1.1.2011
Grundsätzlich steht jedem Pensionisten ein Pensionistenabsetzbetrag von 400 € im Kalenderjahr zu; dieser wird grundsätzlich automatisch bei der Pensionsberechnung berücksichtigt. Bei zu versteuernden Pensionseinkünften zwischen 17.000 € und 25.000 € verringert dieser sich gleichmäßig auf null.
zum Seitenanfang
Absetzbeträge, die beantragt werden müssen
1.a) Alleinverdienerabsetzbetrag bis 31.12.2010
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu:
- bei Ehepaaren ohne Kind
Wenn Sie länger als sechs Monate des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, verheiratet waren und Ihr Partner weniger als 2.200 € im Jahr verdient hat. - bei Ehepaaren mit Kind(ern)
Wenn zumindest für sieben Monate des Jahres Familienbeihilfe für das haushaltszugehörige Kind bezogen wurde, dürfen die Einkünfte Ihres Partners bis zu 6.000 € betragen. - bei Lebensgemeinschaften mit Kind(ern)
Wenn Ihre Lebensgemeinschaft länger als sechs Monate des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, dauerte, zumindest ein Partner für zumindest sieben Monate für das haushaltszugehörige Kind Familienbeihilfe bezogen hat und die Einkünfte des Partners nicht mehr als 6.000 € betrugen.
Achtung: Nicht als Einkommen des Partners werden gewertet: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung, Notstandshilfe sowie Alimente. Wochengeld und Abfertigung sind hingegen als Einkommen zu rechnen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (Grundbetrag) beträgt 364 € im Jahr.
Wurde mindestens 7 Monate lang Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Absetzbetrag um Kinderzuschläge, nämlich
- 130 € für ein Kind,
- 175 € für das zweite Kind,
- 220 € für das dritte bzw. jedes weitere Kind.
- bei einem Kind auf 494 €,
- bei zwei Kindern auf 669 €,
- bei drei Kindern auf 889 €,
- bei vier Kindern auf 1.109 €.
- entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
- oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.
ACHTUNG
Grundsätzlich ist für den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) das Formular L1 zu verwenden. Seit 2009 muss aber für sämtliche Absetzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kindern ein neues Formular verwendet werden - das L1k (Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung). Das betrifft nicht nur die neu geschaffenen Abschreibposten für Kinder, sondern auch jene, die bisher ins L1 eingetragen wurden.
Ab 2010 muss je Kind ein eigenes Formular L1k ausgefüllt werden.
Zu den Steuer-Formularen
1.b) Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) ab 1.1.2011
Unter folgenden Voraussetzungen steht Alleinverdienenden mit Kindern ein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu:
- Der Steuerpflichtige muss mindestens 6 Monate im Kalenderjahr in Ehe oder Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft (nicht getrennt) leben.
- Für das jeweilige Kind wird mindestens für sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen.
- Der Partner darf dabei maximal 6.000 € im Kalenderjahr an eigenen Einkünften erzielen.
Achtung: Nicht als Einkommen des Partners werden gewertet: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung, Notstandshilfe sowie Alimente. Wochengeld und Abfertigung sind hingegen als Einkommen zu rechnen.
Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, steht der AVAB dem Höherverdienenden zu. Haben beide keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der AVAB dem haushaltsführenden Partner zu.
Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages:- 494 € bei einem Kind
- 669 € bei zwei Kindern
- je 220 € zusätzlich pro Jahr für das dritte bzw. jedes weitere Kind
- entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
- oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.
ACHTUNG
Grundsätzlich ist für den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) das Formular L1 zu verwenden. Seit 2009 muss aber für Freibeträge im Zusammenhang mit Kindern ein neues Formular verwendet werden - das L1k (Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung). Das betrifft nicht nur die neu geschaffenen Abschreibposten für Kinder, sondern auch jene, die bisher ins L1 eingetragen wurden.
Für 2010 muss je Kind ein eigenes Formular L1k ausgefüllt werden.
Zu den Steuer-Formularen
2. Alleinerzieherabsetzbetrag
Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind, mehr als die Hälfte des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, in keiner Partnerschaft gelebt haben und in der Zeit des Alleinseins mindestens 7 Monate Familienbeihilfe für das dem Haushalt zugehörigen Kind erhalten haben.
Erhöhung des Alleinerzieherabsetzbetrages und zwar
- 494 € mit einem Kind,
- 669 € mit zwei Kindern,
- 889 € mit drei Kindern.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Absetzbetrag um 220 €.
- entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
- oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.
3. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag ab 1.1.2011
Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 764 € pro Kalenderjahr steht zu wenn:
- die steuerpflichtigen Pensionseinkünfte 13.100 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen und
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate in ehelicher oder eingetragener Partnerschaft lebt und
- die steuerpflichtigen Partnereinkünfte 2.200 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Er wird mit einer Erklärung zur Berücksichtigung mittels Formular (E 30) bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt.
(Anmerkung: Der Pensionistenabsetzbetrag ist bei einer Negativsteuerberechnung unbeachtlich.)
4. Unterhaltsabsetzbetrag
Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie für ein oder mehrere Kinder Alimente zahlen müssen.
Er beträgt monatlich:- für das erste Kind 29,20 € (bis Ende 2008: 25,50 €)
- für das zweite Kind 43,80 € (bis Ende 2008: 38,20 €)
- für das dritte und jedes weitere Kind 58,40 € (bis Ende 2008: 50,90 €)
- über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder
- über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1.
5. Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag steht ab dem Kalenderjahr 2009 zu, wenn die Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder bezogen wurde und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner, die mehr als sechs Monate in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben, 55.000 € nicht überstieg.
Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind pro Kind 20,- Euro im Monat. Sie müssen ihn beim Finanzamt beantragen:- zusätzlich zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) mit dem Formular E4 oder
- zusätzlich zur Einkommensteuererklärung (E1) mit dem Formular E4 oder
- wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren, mit dem Formular E4.
zum Seitenanfang
Steuertarife
Einkommensteuertarif bis 31.12.2008
| Einkommen in Euro | Einkommensteuer in Euro (vor Absetzbeträgen) | Progressions-Steuersatz in Prozent |
|---|---|---|
| bis 10.000 | 0 | 0 |
| 10.000 bis 25.000 |
38,33 | |
| 25.000 | 5.750 | |
| 25.000 bis 51.000 |
43,6 | |
| 51.000 | 17.085 | |
| über 51.000 | 17.085 + (Einkommen - 51.000) x 0,5 | 50 |
Einkommensteuertarif ab 1.1.2009
| Einkommen in Euro | Einkommensteuer in Euro (vor Absetzbeträgen) | Progressions-Steuersatz in Prozent |
|---|---|---|
| bis 11.000 | 0 | 0 |
| über 11.000 bis 25.000 |
(Einkommen - 11.000) x 5.110 / 14.000 | 36,5 |
| 25.000 | 5.110 | |
| über 25.000 bis 60.000 |
5.110 + (Einkommen - 25.000) x 15.125 / 35.000 | 43,21 |
| 60.000 | 20.235 | |
| über 60.000 | 20.235 + (Einkommen - 60.000) x 0,5 | 50 |
Die so errechnete Lohnsteuer ist um die Absetzbeträge zu mindern und zwar
- Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 €
- Verkehrsabsetzbetrag 291 €
Weitere Absetzbeträge, die jedoch beantragt werden müssen, finden Sie auf den Seiten davor.





