Absetzbeträge und Steuertarife

Im Gegensatz zu den Freibeträgen (Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten), die "nur" den Betrag, von der die Steuer berechnet wird, senken, werden die Absetzbeträge in voller Höhe direkt von der Steuer abgezogen.

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Absetzbeträge die automatisch bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden

1. Arbeitnehmerabsetzbetrag

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54 € im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er braucht nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsberechnung berücksichtigt.

2. Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 € im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er soll die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit decken. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn-/Gehaltsberechnung berücksichtigt. Der Verkehrsabsetzbetrag entfällt auch dann nicht, wenn Sie das kleine oder große Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

3.a) Pensionistenabsetzbetrag bis 31.12.2010

Dieser steht allen Pensionisten bis zu einer gewissen Einkommenshöhe zu. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch in die Pensionsberechnung einbezogen.

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 400 € im Jahr. Er vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 und 25.000 € auf Null.

3.b) Pensionistenabsetzbetrag ab 1.1.2011

Grundsätzlich steht jedem Pensionisten ein Pensionistenabsetzbetrag von 400 € im Kalenderjahr zu; dieser wird grundsätzlich automatisch bei der Pensionsberechnung berücksichtigt. Bei zu versteuernden Pensionseinkünften zwischen 17.000 € und 25.000 € verringert dieser sich gleichmäßig auf null.

 

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Absetzbeträge, die beantragt werden müssen

1.a) Alleinverdienerabsetzbetrag bis 31.12.2010

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu:
  • bei Ehepaaren ohne Kind
    Wenn Sie länger als sechs Monate des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, verheiratet waren und Ihr Partner weniger als 2.200 € im Jahr verdient hat.
  • bei Ehepaaren mit Kind(ern)
    Wenn zumindest für sieben Monate des Jahres Familienbeihilfe für das haushaltszugehörige Kind bezogen wurde, dürfen die Einkünfte Ihres Partners bis zu 6.000 € betragen.
  • bei Lebensgemeinschaften mit Kind(ern)
    Wenn Ihre Lebensgemeinschaft länger als sechs Monate des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, dauerte, zumindest ein Partner für zumindest sieben Monate für das haushaltszugehörige Kind Familienbeihilfe bezogen hat und die Einkünfte des Partners nicht mehr als 6.000 € betrugen.
    Achtung: Nicht als Einkommen des Partners werden gewertet: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung, Notstandshilfe sowie Alimente. Wochengeld und Abfertigung sind hingegen als Einkommen zu rechnen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (Grundbetrag) beträgt 364 € im Jahr.

Wurde mindestens 7 Monate lang Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Absetzbetrag um Kinderzuschläge, nämlich

  • 130 € für ein Kind,
  • 175 € für das zweite Kind,
  • 220 € für das dritte bzw. jedes weitere Kind.
Dadurch erhöht sich der Alleinverdienerabsetzbetrag wie folgt:

  • bei einem Kind auf 494 €,
  • bei zwei Kindern auf 669 €,
  • bei drei Kindern auf 889 €,
  • bei vier Kindern auf 1.109 €.
Den Alleinverdienerabsetzbetrag (inkl. Kinderzuschlag) müssen Sie beantragen:

  • entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30

  • oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.

1.b) Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) ab 1.1.2011

Unter folgenden Voraussetzungen steht Alleinverdienenden mit Kindern ein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu:

  • Der Steuerpflichtige muss mindestens 6 Monate im Kalenderjahr in Ehe oder Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft (nicht getrennt) leben.
  • Für das jeweilige Kind wird mindestens für sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen.
  • Der Partner darf dabei maximal 6.000 € im Kalenderjahr an eigenen Einkünften erzielen.
    Achtung: Nicht als Einkommen des Partners werden gewertet: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung, Notstandshilfe sowie Alimente. Wochengeld und Abfertigung sind hingegen als Einkommen zu rechnen.

Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, steht der AVAB dem Höherverdienenden zu. Haben beide keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der AVAB dem haushaltsführenden Partner zu.

Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages:
  • 494 € bei einem Kind
  • 669 € bei zwei Kindern
  • je 220 € zusätzlich pro Jahr für das dritte bzw. jedes weitere Kind
Den Alleinverdienerabsetzbetrag müssen Sie beantragen:

  • entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
  • oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.

 

2. Alleinerzieherabsetzbetrag

Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind, mehr als die Hälfte des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, in keiner Partnerschaft gelebt haben und in der Zeit des Alleinseins mindestens 7 Monate Familienbeihilfe für das dem Haushalt zugehörigen Kind erhalten haben.

Erhöhung des Alleinerzieherabsetzbetrages und zwar

  • 494 € mit einem Kind,
  • 669 € mit zwei Kindern,
  • 889 € mit drei Kindern.

    Für jedes weitere Kind erhöht sich der Absetzbetrag um 220 €.
Den Alleinerzieherabsetzbetrag müssen Sie beantragen:

  • entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
  • oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.

 

3. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag ab 1.1.2011

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 764 € pro Kalenderjahr steht zu wenn:
  • die steuerpflichtigen Pensionseinkünfte 13.100 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen und
  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate in ehelicher oder eingetragener Partnerschaft lebt und
  • die steuerpflichtigen Partnereinkünfte 2.200 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Er wird mit einer Erklärung zur Berücksichtigung mittels Formular (E 30) bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt.

(Anmerkung: Der Pensionistenabsetzbetrag ist bei einer Negativsteuerberechnung unbeachtlich.)

4. Unterhaltsabsetzbetrag

Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie für ein oder mehrere Kinder Alimente zahlen müssen.

Er beträgt monatlich:

  • für das erste Kind 29,20 € (bis Ende 2008: 25,50 €)
  • für das zweite Kind 43,80 € (bis Ende 2008: 38,20 €)
  • für das dritte und jedes weitere Kind 58,40 € (bis Ende 2008: 50,90 €)
Den Unterhaltsabsetzbetrag müssen Sie beim Finanzamt beantragen:

  • über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder
  • über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1.

 

5. Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag steht ab dem Kalenderjahr 2009 zu, wenn die Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder bezogen wurde und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner, die mehr als sechs Monate in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben, 55.000 € nicht überstieg.

Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind pro Kind 20,- Euro im Monat. Sie müssen ihn beim Finanzamt beantragen:

  • zusätzlich zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) mit dem Formular E4 oder
  • zusätzlich zur Einkommensteuererklärung (E1) mit dem Formular E4 oder
  • wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren, mit dem Formular E4.

 

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Steuertarife

Einkommensteuertarif bis 31.12.2008

Einkommen
in Euro
Einkommensteuer
in Euro
(vor Absetzbeträgen)
Progressions-Steuersatz
in Prozent
bis 10.000 0 0
10.000
bis 25.000
  38,33
25.000 5.750  
25.000
bis 51.000
  43,6
51.000 17.085  
über 51.000 17.085 + (Einkommen - 51.000) x 0,5 50
   

Einkommensteuertarif ab 1.1.2009

Einkommen
in Euro
Einkommensteuer
in Euro
(vor Absetzbeträgen)
Progressions-Steuersatz
in Prozent
bis 11.000 0 0
über 11.000
bis 25.000
(Einkommen - 11.000) x 5.110 / 14.000 36,5
25.000 5.110  
über 25.000
bis 60.000
5.110 + (Einkommen - 25.000)  x 15.125 / 35.000 43,21
60.000 20.235  
über 60.000 20.235 + (Einkommen - 60.000) x 0,5 50
   

Die so errechnete Lohnsteuer ist um die Absetzbeträge zu mindern und zwar

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 €
  • Verkehrsabsetzbetrag 291 €

Weitere Absetzbeträge, die jedoch beantragt werden müssen, finden Sie auf den Seiten davor.

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