Änderungen im Wohnrecht

Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist am 01.04.2009 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Bereiche:

Kaution

Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 ist der Vermieter verpflichtet, eine als Geldbetrag übergebene Kaution auf einem Sparbuch mit branchenüblichen Zinsen zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen zu informieren.
Eine Veranlagung mit vergleichbaren Finanzprodukten ist zulässig, wenn eine gleich gute Verzinsung und Sicherheit gegeben ist und eine Absonderung im Konkursfall möglich ist.
Für Mietverträge, die vor dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, hat der Vermieter die o.a. Veranlagung der Kaution bis spätestens 30.9.2009 nachzuholen.

Energieausweis

Durch die Wohnrechtsnovelle 2009 wurde nun auch die Kostentragung für die Erstellung des Energieausweises geregelt:

Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind die Kosten vom Vermieter zu tragen. Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung des Energieausweises aus den Mieteinnahmen (Mietzinsreserve) entnimmt, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kosten eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen ("Genossenschaftswohnungen") werden die Kosten für die Erstellung des Energieausweises aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen (EVB) entnommen.

Bei Eigentumswohnungen hat der Verwalter, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde, dafür zu sorgen, dass ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist und dass jedem Wohnungseigentümer auf Verlagen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für die Erstellung sind von der Eigentümerschaft zu tragen.

Richtwertmiete

Die bisher jährlich erfolgte Valorisierung des Richtwertes erfolgt künftig nur mehr jedes zweite Jahr. Die Anpassung des Richtwertes für April 2009 erfolgt somit erst mit 1. April 2010.
Dies betrifft ausschließlich mehrgeschossige Altbauten (Baubewilligung vor dem 9.5.1945) von privaten Vermietern.

Heizkostenabrechnung

Im Anwendungsbereich des Heizkostenabrechnungsgesetzes soll in Zukunft nicht nur die formelle Ordnungsmäßigkeit, sondern auch die inhaltliche Richtigkeit, im Außerstreitverfahren überprüft werden können. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Gebäude mit mindestens 4 Nutzungsobjekten handelt, die von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage beheizt werden.

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