Aktuelle Gerichtsurteile

Information über aktuelle Gerichtsentscheidungen (z.B. Reise, Geld, Verträge, Auto, ...)

Wir bieten Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Urteile samt Informationen im Volltext zum Download an.
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Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen

sind nach einer neuen OGH Entscheidung gesetzwidrig und daher ungültig, wenn der nachzuzahlende Betrag bei vorzeitiger Vertragsauflösung umso höher ist, je länger das Vertragsverhältnis aufrecht bleibt (7 Ob 266/09g).

Der Verein für Konsumenteninformation ist bereits vor einiger Zeit gegen zwei Klauseln zur Rückforderung von Dauerrabatten in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) einer Versicherung vorgegangen.

Einem Kunden, der einen auf zehn Jahre laufenden Vertrag abgeschlossen hatte, wurden folgende Bedingungen vorgeschrieben:
Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20 Prozent für eine zehnjährige Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.
Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20 Prozent berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung verlangen kann.

Derartige Vertragsbestimmungen sind weit verbreitet und bewirken, dass der Versicherungsnehmer im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages umso mehr zurück zahlen muss, je länger der Vertrag aufrecht bleibt. So ergab sich in dem, dem OGH Urteil zugrunde liegenden Fall eine Dauerrabattforderung von zwei Jahresprämien, wenn der Vertrag nach acht Jahren vorzeitig aufgelöst wird. Bei einer Kündigung nach neun Vertragsjahren war die Dauerrabattforderung sogar höher, als die Prämie die man für die restliche Laufzeit hätte bezahlen müssen.
Der OGH entschied nun, dass derartige Vertragsbedingungen gesetzwidrig sind, weil Verbraucher bei längerer Vertragsdauer statt eines geringeren Betrages einen höheren bezahlen müssten und die Klauseln daher im Ergebnis Strafcharakter hätten. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 8 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz werde damit unterlaufen.
Aktuelle Dauerrabattforderungen von Versicherung, denen ähnlich lautende Klauseln zugrunde liegen, sind bei Berücksichtigung der OGH Entscheidung daher nicht gerechtfertigt.

Da durch das Urteil die Dauerrabattklausel ersatzlos wegfällt, können Konsumenten, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel in den letzten Jahren einen Dauerrabatt bezahlt haben, diesen Betrag von der Versicherung zurück verlangen. Entsprechende Musterbriefe finden Sie hier:

Urteil zum Download, OGH vom 21.4.2010, 7 Ob 266/09g (pdf/882 kb)

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AK gewinnt Musterprozess gegen Modelagentur Star-Light (nun People Solution)

Unzählige Konsumentenbeschwerden über Modelagenturen sind in den letzten Jahren in der Konsumentenberatung eingelangt. Es ging immer um das gleiche Problem : Konsumenten wurden überredet, teure Fotos und Sedcards machen zu lassen mit dem Versprechen, damit lukrative Aufträge als Models zu bekommen. Die Aufträge blieben aber aus. Die Arbeiterkammer OÖ führte daher einen Musterprozess gegen Star-Light Models aus Linz. Nach dem nun rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts muss Star-Light, die für Fotos und Sedcards bezahlten Kosten rückerstatten. Star-Light wurde mittlerweile in „People Solution“ umbenannt.

Die Arbeiterkammer OÖ brachte 2004 beim BG Linz gegen die Modelagentur Star-Light eine Klage für acht Konsumentinnen und einen Konsumenten ein, weil diese für Fotos und Sedcards Beträge von jeweils ca. € 500 bezahlt hatten aber keinen einzigen Auftrag erhielten. Die „Models“ waren meist durch Zeitungsinserate auf die Modelagentur aufmerksam geworden, in denen suggeriert wurde, dass nahezu jede Person als Model in Frage käme. Da den Bewerber- innen bei Vertragsabschluss von Star Light erklärt wurde, dass für die Vermittlung Fotos bzw. Sedcards erforderlich seien, beauftragten sie Star-Light mit der Herstellung. Sie glaubten, die hohen Kosten rasch durch Werbeaufträge ausgleichen zu können, weil ihnen mündlich beim Vorstellungsgespräch gute Erfolgschancen in Aussicht gestellt worden waren. Aber auch eine Konsumentin, der schriftlich ein Auftrag zugesichert worden war, wurde nie vermittelt. Da die AK OÖ zahlreiche Beschwerden erhielt, klagte sie Star-Light Models für neun Betroffene auf Vertragsauflösung.
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, in dem zahlreiche Zeugen einvernommen und zwei Gutachten eingeholt wurden, bestätigte das Landesgericht Linz als Berufungsgericht, dass alle Betroffenen über die Eignung der Fotos und Sedcards zur Vermittlung als Model in Irrtum geführt wurden und hob die Verträge aus diesem Grunde auf. Es stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Aussagen der Gerichtssachverständigen, wonach die Qualität der im Auftrag von Star-Light hergestellten Fotos und Sedcards sehr schlecht sei und die branchenüblichen Anforderungen an eine Sedcard nicht erfüllt würden. Da die Bewerber-innen realistischerweise nur als Komparsen, nicht aber als Fotomodell vermittelbar seien, war die Erstellung einer teuren Sedcard auch nicht erforderlich.

In einem ähnlichen Musterprozess erreichte die Arbeiterkammer OÖ ein ebenfalls rechtskräftiges Urteil gegen die Modelagentur Hermes in Pasching. In diesem Urteil wurde außerdem festgestellt, dass die Fotos bzw. Sedcards weniger als die Hälfte des verrechneten Preises wert seien.

Die AK warnt aufgrund immer wiederkehrender Beschwerden vor Vorauszahlungen an Modelagenturen. Seriöse Agenturen verrechnen die anfallenden Kosten mit den einlangenden Honoraren des Models, sodass diesem kein Kostenrisiko entsteht.

Urteil zum Download, LG Linz, 28.1.2010, 16 R 255/09x
(pdf/2.773 kb)

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Blue Vest Equity – Vermittlungsgebühr

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr rechtskräftig über die Verbandsklage der Bundesarbeitskammer gegen fünf Vertragsklauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH entschieden. Zwei Vertragsklauseln wurden vom OGH als gesetzwidrig bzw. intransparent erkannt, drei Klauseln wurden vom Gericht für zulässig erkannt.

Die von der Firma Blue Vest Equity bei Vermittlung einer Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. verwendete Vermittlungsgebührenvereinbarung sieht vor, dass der Versicherungsmakler seine Provision nicht von der Versicherung erhält ("Bruttopolizze") sondern der Kunde eine Vermittlungsgebühr direkt an den Versicherungsmakler zu bezahlen hat ("Nettopolizze"). Gegen fünf Klauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen hat die Bundesarbeitskammer geklagt.

Zwei Klauseln wurden vom OGH als gesetzwidrig bzw. intransparent erkannt:

  • Die erste Klausel beschränkt den Umfang der Maklerleistung auf die einmalige Vermittlung des Versicherungsvertrages und die hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinne der §§ 26 bis 32 Maklergesetz. Die Klausel ist laut OGH intransparent, da zweifelhaft ist, ob die Firma Blue Vest nach dem Wortlaut der Klausel die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes schuldet, wie dies § 28 Z 3 MaklerG ("best–advice") für Makler jedoch zwingend vorsieht.

  • Die zweite Klausel stammt aus der alten Fassung der Vermittlungsgebührenvereinbarung (Fassung 09/06). Sie sieht vor, dass der Kunde die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen hat, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes vorzeitig beendet wird. Der OGH hält diese Klausel für gröblich benachteiligend, da nach dem Wortlaut der Klausel die Vermittlungsgebühr selbst dann weiter besteht, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer z.B. wegen Irrtums erfolgreich angefochten wird oder die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages auf ein Fehlverhalten der Firma Blue Vest zurückzuführen ist. Die Klausel ist zudem unnötig kompliziert und verwirrend gestaltet und damit intransparent.
Drei Klauseln wurden vom Gericht für zulässig erkannt:

  • Zwei Klauseln regeln die Höhe und Berechnung der Vermittlungsgebühr. Die Klauseln sind laut OGH weder intransparent gestaltet noch sittenwidrig überhöht im Sinne von § 879 Abs 1 ABGB.

  • Die dritte Klausel stammt aus der neuen Fassung der Vermittlungsgebührenvereinbarung (Fassung 01/08). Sie sieht vor, dass der Kunde die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen hat, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als durch wirksame Anfechtung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages infolge eines berechtigten Rücktritts vorzeitig beendet wird. Der OGH hält diese Klausel im Gegensatz zur Altfassung der Klausel (siehe oben) für zulässig und spricht sich in diesem Zusammenhang gegen eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz auf sogenannte "Nettopolizzen" aus. § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz sehen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages innerhalb der ersten fünf Jahre eine anteilige Kürzung der Provisionen vor (z.B. bei Beendigung des Versicherungsvertrages nach 2 Jahren stehen dem Makler nur 2/5 der Provisionen zu). Laut OGH sind die Bestimmungen des § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz nur auf die Bruttopolizze anwendbar, bei der der Makler die Provision von der Versicherung und nicht vom Kunden erhält.

Der OGH lässt somit bei der Nettopolizze die Klausel, wonach die Vermittlungsgebühr auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages weiter zu bezahlen ist, dem Grunde nach zu (siehe Klausel in der neuen Fassung 01/08). Nicht zulässig ist allerdings die Vereinbarung einer Klausel, die die Weiterverrechnung der Gebühr auch in jenen Fällen vorsieht, in denen der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer erfolgreich angefochten werden kann (z.B. durch Irrtum, Drohung, List, laesio enormis) oder in denen die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages auf ein Fehlverhalten des Maklers zurückzuführen ist (siehe Klausel in der alten Fassung 09/06).

Urteil zum Download, OGH vom 17.3.2010, 7 Ob 13/10b (pdf/1298 kb)

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AK gewinnt Musterprozess gegen Figurella

In einem Musterprozess der Arbeiterkammer Oberösterreich, der über vier Jahre dauerte, hat das Landesgericht Linz als Berufungsgericht den Vertrag einer Konsumentin mit Figurella aufgehoben. Die Richter begründen die Vertragsaufhebung damit, dass Figurella bei der Konsumentin einen Irrtum über die Eignung der Behandlungsmethoden herbeigeführt hat.

Dem Urteil liegt ein Vertrag aus dem Jahre 2005 zugrunde. Die damals 20-jährige Konsumentin vereinbarte einen Termin im Studio der Figurella International GmbH in Vöcklabruck, wo es zu einem einstündigen Beratungsgespräch kam. Nach Durchführung einer Figuranalyse und Festlegung der gewünschten Gewichts- und Körperumfangreduktion unterschrieb die Konsumentin einen Vertrag über 60 Behandlungen zum Preis von € 3.000,--, zahlbar in 20 Raten á € 150,--. Vereinbart war die Behandlungsmethode mit der Kurzbezeichnung N5 mit einer garantierten Abnahme von 40 cm. Bei den Vertragsgesprächen ging es der Konsumentin nicht nur um eine Gewichtsreduktion, sondern auch um eine Straffung ihrer Figur. Der Konsumentin wurde bei Vertragsabschluss mündlich zugesichert, eine Diät während des Behandlungsprogramms nicht einhalten zu müssen.

Das vereinbarte Programm besteht aus einer Sauerstoffbehandlung in einem speziellen Gerät, welche jeweils 15 Minuten dauert. Daran anschließend erfolgt ein Bewegungsprogramm, bei dem die Kundin diverse Übungen in einer Plexiglashaube durchführt, in deren Innerem die Temperatur bis auf Körpertemperatur erhöht werden kann (TPM-Methode). Das Bewegungsprogramm dauert zu Beginn ca. 30 Minuten und wird dann im weiteren Verlauf der Behandlung auf maximal 90 Minuten gesteigert. Nach Vertragsabschluss wurde der Konsumentin eine Broschüre mit der Bezeichnung „Gut und gesund essen“, herausgegeben von der Gesellschaft für zeitgemäße Ernährung, übergeben.

Die Konsumentin trat schriftlich vom Vertrag zurück. Figurella anerkannte den Rücktritt aber nicht und bestand auf der Forderung von € 3.000,--. Mit Hilfe der AK OÖ ging die Konsumentin vor Gericht und bekam jetzt Recht. Das Landesgericht Linz hob den Vertrag wegen Irrtums der Konsumentin über die Eignung der Behandlungsmethoden von Figurella auf. Bei den Vertragsgesprächen wurde der Konsumentin von Figurella mitgeteilt, dass die vereinbarte Methode für sie geeignet sei, die garantierte Figurstraffung und Gewichtsreduktion zu bewerkstelligen. Das Gerichtsverfahren hat aber ergeben, dass die angebotene Behandlungsmethode nicht geeignet ist, bei der Konsumentin die vereinbarte Gewichts- und Figurumfangreduktion zu erreichen. Das Landesgericht Linz hält dazu ergänzend fest, dass dem Gericht aus früheren Verfahren amtsbekannt ist, dass die TPM-Methode und die aktive Sauerstoffmethode ungeeignet sind, eine nennenswerte Gewichtsreduktion zu erzielen.

Die AK rät Konsumenten/-innen noch vor Abschluss von Schlankheitsverträgen medizinischen Rat darüber einzuholen, in wie weit die angebotene Methode überhaupt erfolgversprechend erscheint bzw. ob im konkreten Fall gesundheitliche Bedenken gegen eine Behandlung bestehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, Landesgericht Linz, 10.2.2010, 35R 74/09v (pdf/4813 kb)

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"Modelagentur Hermes GmbH – Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes"

Das LG Steyr hat in zweiter Instanz über die Klage der Modelagentur Hermes GmbH gegen einen 19 jährigen Angestellten rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass das betroffene Model die Kosten für die Internetpräsentation seiner Fotos nicht bezahlen muss.
Der Konsument war durch ein Zeitungsinserat auf die Modelagentur Hermes, deren Prokurist Roland Hermes der AK OÖ seit vielen Jahren aus Beschwerdefällen bekannt ist, aufmerksam geworden. Bei einem telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin wurde dem damals 19 jährigen Konsumenten vom Berater der Modelagentur zugesichert, dass er ein sehr gefragter Typ sei und innerhalb von ca. vier Wochen mindestens einen Auftrag erhalten werde. Aufgrund dieser Zusicherung erklärte sich der junge Mann bereit, für die Internetpräsentation seiner Fotos insgesamt € 540,-- zu bezahlen und eine Anzahlung von € 180,--. zu leisten. Weil die die zugesagten Aufträge nicht einlangten und er auf seine schriftliche Anfrage eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag erhielt, trat der Konsument vom Vertrag zurück und wurde in der Folge von der Modelagentur auf Zahlung des Restbetrages geklagt. Die AKOÖ vertrat ihn daraufhin in einem Musterprozess und behielt nun auch vor dem Berufungsgericht, dem LG Steyr, Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass der Vertrag nicht nur wegen des von der Modelagentur veranlassten Irrtums über die Erfolgsaussichten, sondern auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes aufgehoben wird. Der Gerichtssachverständige hatte nämlich festgestellt, dass die Internetpräsentation der Fotos maximal € 120,-- wert ist und derartige Kosten bei anderen Modelagenturen nicht vom Model vorfinanziert werden müssen. Üblicherweise werden sie mit den einlangenden Honoraren des Models gegen verrechnet.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, LG Steyr, 18.11.2009, 1R 153/09g (pdf/167 kb)

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OLG Graz zu Klauseln in Fremdwährungskrediten

Das Oberlandesgericht Graz sieht Klauseln in Fremdwährungskrediten mit weitgehenden Konvertierungsermächtigungen und Kostenüberwälzungsregeln als gesetzwidrig an.

Der VKI führt im Auftrag der AK Tirol eine Verbandsklage gegen die Sparda–Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H. zur Frage der Zulässigkeit von vier Klauseln bei Fremdwährungskrediten.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Klauseln:
  1. Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Zinsfälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer angemessenen Frist in EUR zu konvertieren. Hier sieht das OLG einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Klausel sieht die Möglichkeit einer Entgelterhöhung vor, ohne andererseits eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung zu enthalten und ohne die genauen Umstände, die zu einer Entgeltänderung führen, zu beschreiben. Überdies verstößt die Klausel auch gegen die §§ 6 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 3 KSchG.
  2. Das Kreditverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende einer Zins- bzw. Abschlußperiode schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden. Nach dem OLG Graz verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Nach der Rechtsprechung des OGH bedarf bereits die Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Eine solche muss umso mehr bei einer ordentlichen Aufkündigung vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann vorliegt, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist. Da die Klausel auch eine Kündigung zur Unzeit ermöglicht, ist sie auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
  3. Sollten jedoch die Wechselkurse im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gültigen Wechselkurse nachhaltig steigen oder sollte aufgrund gesetzlicher bzw. anderer nicht im Einflussbereich der Bank stehenden Faktoren, sich eine Refinanzierung als unmöglich erweisen, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne besondere Zustimmung des Kreditnehmers oder der (des) Sicherungsgeber(s) den jeweils aushaftenden Währungssaldo in EUR zu konvertieren und auf einem gesonderten Konto zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des OLG Graz ist die Klausel intransparent, weil der Begriff „nachhaltiges Ansteigen" mehrdeutig ist. Zudem ist die Klausel auch gröblich benachteiliegend, weil eine Konvertierung auch dann erzwungen werden kann, wenn noch immer ausreichende Sicherheiten bestehen.
  4. Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, oder EUR – aus welchem Grunde immer diese erfolgen – unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg zuzustimmen.

Das OLG Graz geht davon aus, dass eine Konvertierung durch das höhere Zinsniveau im Euro-Raum zwangsläufig zu einer Schlechterstellung des Sicherungsgebers führt. Daher benachteiligt die Klausel den Sicherungsgeber, wenn die Konvertierung ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil zum Download, OLG Graz, 4.2.2010, 3 R 183/09w

Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Konsument?

  • Sollten Sie mit einer einseitig vorgenommenen Vertragsänderung Ihrer Bank (z.B. Konvertierung in Euro, Überwälzung gestiegener Refinanzierungskosten usw.) nicht einverstanden sein, so empfehlen wir, unter Verweis auf das Urteil des OLG Graz (3 R 183/09w) schriftlich (per Einschreiben) zu widersprechen und eine entsprechende Stornierung/Richtigstellung zu verlangen.

  • Sollten Sie einer von Ihrer Bank gewünschten Vertragsänderung zustimmen (etwa um einer angedrohten Kündigung zu entgehen): Nehmen Sie ebenfalls Bezug auf das oben angeführte Urteil und unterschreiben Sie derartige Vereinbarungen lediglich "vorbehaltlich einer rechtlichen Klärung und der Rückforderung zu viel bezahlter Zinsen und Spesen".
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Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge jährlich kündbar

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichtes Wien ist die prämienbegünstigte staatliche Zukunftsvorsorge jährlich kündbar. Die steuerlichen Bindungsfristen stehen einer Auflösung nicht entgegen. Das Urteil bestätigt die Rechtsmeinung der AK OÖ.

Ein Konsument schloss im Jahr 2003 eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit staatlicher Förderung und einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Nach drei Jahren wollte er den Vertrag kündigen, die Versicherung lehnte die Kündigung allerdings im Hinblick auf die Bindung nach § 108g Einkommenssteuergesetz (EStG) und den Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen ab.

Der Konsument klagte den Rückkaufswert ein, blieb in erster Instanz aber ohne Erfolg. Das HG Wien sieht hingegen eine jährliche Kündbarkeit nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

Das HG Wien weist zunächst darauf hin, dass Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherung nach § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) jährlich kündigen können. Nach § 176 VersVG ist danach der Rückkaufswert auszuzahlen. Diese Bestimmungen sind nach § 178 VersVG zwingend, weshalb sich die Versicherung auf eine von der Kündigungsmöglichkeit abweichende Vereinbarung nicht berufen kann.

Die steuerrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen. Gemäß § 108g Abs 1 EStG kommt es bei der Prämienzahlungen für die staatliche Zukunftsvorsorge auf Antrag zur Erstattung von Einkommenssteuer. Dazu ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen erforderlich, auf die Dauer von mindestens 10 Jahren auf eine Rückzahlung zu verzichten. Diese Erklärung ist allerdings nur an die Abgabenbehörde gerichtet. Da außerdem § 108g EStG nur das Verhältnis der Abgabenbehörde zum Steuerpflichtigen zum Inhalt hat, kann diese steuerrechtliche Regelung keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung haben.

Für das HG Wien ist § 108g EStG auch keine lex specialis zu den §§ 165 und 176 VersVG, da § 108g EStG keine Rechtsfolgenanordnung für die Erstattung des Rückkaufswertes enthält.

Aus den gleichen Gründen ist auch der Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen unwirksam. Das HG Wien sprach daher den eingeklagten Betrag zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Den betroffenen Konsumenten raten die Experten der AK OÖ, sich schriftlich an ihre Versicherung zu wenden. Bevor aber der Vertrag tatsächlich gekündigt wird, sollte man sicher sein, dass es keine Alternative zur Kündigung gibt und sich jedenfalls bei der Versicherung nach dem Rückkaufswert erkundigen. Keinesfalls sollte überhastet gekündigt werden, denn zu finanziellen Nachteilen (Kursverluste, Abschlusskosten, Stornoabschläge, Prämienrückzahlungen, Nachversteuerung, ...) führt eine vorzeitige Vertragsauflösung jedenfalls. Oft kann durch eine kurzzeitige Prämienpause oder eine vorübergehende Prämienreduktion die Vertragsauflösung vermieden werden.

Urteil zum Download Handelsgericht Wien 27.2.2009, 50 R 95/08i (pdf/3479 kb)

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Wertminderung nach Autounfall

Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 70.000 km Laufleistung aufweist, kann nach einem Unfall von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten ein merkantiler Minderwert zu zahlen sein, zumal die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand. Dies entschied das Landesgericht Linz in einem von der Arbeiterkammer geführten Musterverfahren.

Im konkreten Fall wurde bei einem Autounfall im Dezember 2006 das Auto des Geschädigten so weit beschädigt, dass ein Reparaturaufwand in Höhe von rund € 5.000,-- notwendig wurde. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Tachostand 72.342 km. Das Auto war zwei Jahre und 9 Monate alt.
Die vom Geschädigten geltend gemachte Wertminderung des reparierten Autos wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgelehnt. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ein Ersatz des merkantilen Minderwertes auf Grund des Kilometerstandes von über 72.000 km sowie des Alters des Fahrzeuges ausgeschlossen sei.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 29.9.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 350,--verurteilt. Das Gericht führte darin aus, dass der Ersatz eines merkantilen Minderwertes als positiver Schaden grundsätzlich zustehe. Eine ersatzfähige Wertminderung sei am nicht einmal drei Jahre alten Fahrzeug durch den Unfall tatsächlich verursacht worden.

Der Berufung der beklagten Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.3.2009 nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führt aus, dass für die Zu- und Aberkennung einer merkantilen Wertminderung keine starren Grenzen existieren, der Schätzvorgang erfolge vielmehr durch die Festlegung und Abwägung von Schätzkriterien. Diese ergeben sich für die Wertminderung wie folgt: Käufermentalität, Marktgängigkeit, Alter- und Betriebsleistung, Schadensumfang sowie Schwere des Schadens. Das Gericht verweist dabei auch auf ein Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck aus dem Vorjahr in dem noch bei einem Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt 5 ½ Jahre alt war, ein merkantiler Minderwert zugesprochen wurde.

Auch der Kilometerstand von knapp über 70.000 km spricht nicht gegen den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung, da die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesgericht Linz, 18.3.2009, 35 R 80/08z
Urteil zum Download (pdf/2960 kb)

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Rücktrittsrecht bei Partnervermittlungsvertrag

Aufgrund eines Zeitungsinserates nahm ein Konsument mit der darin angegebenen Telefonnummer Kontakt auf, um die darin beschriebene Dame kennen zu lernen. Bei dem anschließenden "unverbindlichen Termin" in einem Cafe wurde ihm dann ein Partnervermittlungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Der Konsument sollte per Post eine Durchschrift erhalten und erklärte schließlich nach einer längeren Wartezeit den Vertragsrücktritt. Die Partneragentur JET SET GmbH erkannte den Rücktritt nicht an und klagte den Konsumenten auf Bezahlung von € 1.900. Die AK gab dem Konsumenten eine Ausfallhaftung für die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens. Mit Erfolg! Sowohl das Bezirksgericht Grieskirchen in erster Instanz, als auch das Landesgericht Wels in zweiter Instanz folgten der Rechtsauffassung der AK-Konsumenteninformation und stellten die Rechtswirksamkeit des Vertragsrücktrittes fest.

Demnach ist der Besuch eines „unverbindlichen“ Termins keine Aufforderung des Konsumenten an die Firma mit Verhandlungen zum Abschluss eines Partnervermittlungvertrages zu beginnen. Es liegt daher keine Anbahnung durch den Konsumenten vor, die andernfalls zum Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechtes führen hätte können. Treffsicher führt das Berufungsgericht aus, dass im konkreten Fall auch bei einer Anbahnung des Vertrages durch den Konsumenten das spezielle Rücktrittsrecht in den Ausübungsvorschriften für Partnervermittler noch greift, weil es hierbei nicht darauf ankommt, ob ein Verbraucher die Geschäftsbeziehung angebahnt hat. Mangels nachgewiesener Übergabe einer Rücktrittsbelehrung an den Konsumenten stand diesem - auch nach Ablauf der sonst vorgesehenen einwöchigen Rücktrittsfrist - das Rücktrittsrecht unbefristet zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesgericht Wels, 10.12.2008, 23 R 248/08x
Urteil zum Download (pdf/2329 kb)

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Bürge unterschrieb als Kreditnehmer – Kreditvertrag aufgehoben

Klärt eine Bank einen Konsumenten nicht darüber auf, dass er den Kreditvertrag als Kreditnehmer und nicht wie erkennbar beabsichtigt als Bürge unterschreibt, kann dies zur Aufhebung des Kreditvertrages wegen Irrtums führen. Dies entschied das Handelsgericht Wien in einem von der Arbeiterkammer OÖ für einen Konsumenten geführten Musterverfahren.

Im vorliegenden Fall erklärte sich der Konsument bereit, für den Kredit seines Bruders über den Betrag von € 75.000,-- „gut zu stehen“. Im Kreditvertrag der GE Money Bank GmbH schien er dann aber nicht wie beabsichtigt als Bürge sondern als Kreditnehmer auf.

Das Handelsgericht Wien hob den Kreditvertrag mit dem Konsumenten auf und begründete dies wie folgt: Der Konsument wurde bei Vertragsabschluss in Irrtum geführt. Obwohl er eine Bürgschaftserklärung abgeben wollte, gab er in Wahrheit eine Erklärung ab, als Kreditnehmer zu fungieren. Der Bankmitarbeiter hat es verabsäumt, den Kreditvertrag mit dem Konsumenten Punkt für Punkt durchzugehen. Obwohl im Kreditgespräch von den Teilnehmern mehrfach und dringlich um ein „Gutstehen“ für den Kredit ersucht wurde, wies der Bankmitarbeiter den Konsumenten nicht darauf hin, dass er den Kreditvertrag als Kreditnehmer und nicht als Bürge unterschreibt. Dieser Hinweis wäre aber aufgrund der Umstände des Falles geboten gewesen. Die Bank habe damit den Erklärungsirrtum des Konsumenten veranlasst und sei nicht schutzwürdig.

Das Handelsgericht Wien entschied in 2. Instanz und bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Handelsgericht Wien 6.5.2008; 50 R 121/07m
Klagevertreter: Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in Linz
Urteil zum Download (pdf/754 kb)

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Aus für versteckte Preisangaben im Internet

Jetzt ist es fix: Kostenpflichtige Internet-anbieter müssen den Preis auf der Webpage deutlich angeben.

Zusätzlich müssen Preis, Leistung und Infos über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss extra per E-Mail an den Konsumenten gehen. Eine E-Mail mit einem Link zu den Geschäftsbedingungen ist unzureichend. Das bestätigt nun der Oberste Gerichtshof der AK.

Unfaire Tricks

Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen die IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht, die etwa mit vermeintlich kostenlosen SMS und Lebensprognosen warb. Sie entpuppten sich als Kostenfallen. Das Urteil gilt für alle Internetanbieter, die mit solchen unfairen Tricks arbeiten.

In die Falle vermeintlicher Gratis-Angebote auf den Homepages tappen vor allem Jugendliche hinein. Wer einmal seine Daten abgesendet hat, wird auch schon zur Kassa gebeten. Denn die Preisangaben sieht man nicht am ersten Blick. Sie verstecken sich oft im Kleingedruckten. Selbst geübte Surfer übersehen die geschickt platzierten Preisangaben.

Anbieter müssen Preis deutlich angeben!

Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht. Das schüchtert viele Konsumenten ein, und sie zahlen dann doch. Unseriöse Anbieter machen so schnelles Geld, ändern die Webadressen rasch oder es wird plötzlich auf andere Seiten umgeleitet.

Der Oberste Gerichtshof stellt nun klar, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbs-recht verstoßen. Kostenpflichtige Webdienste sind also irreführend, wenn sie die Preisangaben nur im Kleingedruckten oder in den Geschäftsbedingungen haben. Preis, Leistung und Rücktritts-belehrung müssen vor Vertragsabschluss klar vermittelt werden. Eine E-Mail mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu wenig und auch rechtswidrig.

Tipps, damit Sie nicht in die Internetfalle tappen

Drei Tipps der AK Konsumentenschützer/-innen, damit Sie nicht in die Internetfalle tappen

  1. Lesen Sie die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen durch, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Das Kleingedruckte gibt’s auch im Internet!

  2. Gehen Sie mit Ihren Daten wie Name, Adresse, Telefon sorgsam um. Geben Sie nie persönliche Daten ein, ohne genau nachzulesen, wozu sie benötigt werden.

  3. Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, nutzen Sie sofort Ihr Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz. Tun Sie das schriftlich und eingeschrieben.

Urteil zum Download (pdf/720 kb), OGH, 20.05.2008, 4 ob 18/08p

Lesen Sie auch unsere Info "Ärger mit Gratisangeboten"

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Anzahlung bei Maturareisen

Klarstellung für die Reisebranche: keine überhöhte Anzahlung bei Maturareisen! Für Pauschalreisen und damit auch Maturareisen sind es höchstens zehn Prozent des Reisepreises.


Wie hoch die Anzahlung bei Maturareisen sein darf
Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung abgeschlossen, ist mehr erlaubt, höchstens aber 20 Prozent. Ein Reiseveranstalter hatte für eine einwöchige Maturareise für den Sommer 2006 mehr als 20 Prozent Anzahlung gefordert. Sein Argument: Viele zusätzliche Events für die SchülerInnen sind zum Vorfinanzieren. Die AK klagte den Reiseveranstalter und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien Recht: Das sei unzulässig und sittenwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.


Reiseveranstalter werben jetzt in Gymnasien, AHS und HAK für Maturareisen. Wer eine Reise bucht, muss regelmäßig eine Anzahlung leisten. Wie hoch die Anzahlung bei Pauschalreisen und damit bei Maturareisen sein darf, ist in der Reisebürosicherungsverordnung geregelt. Es dürfen zehn Prozent des Reisepreises verlangt werden. Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung, ist mehr zulässig – höchstens 20 Prozent. Die Restzahlung erfolgt dann bei Aushändigung der Reiseunterlagen, frühestens 14 Tage vor Reiseantritt.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die AK
Ein Reiseveranstalter hatte für seine Maturareiseangebote eine Insolvenzabsicherungssumme für eine zehnprozentige Anzahlung gewählt. Als Anzahlung mussten die Eltern und Jugendlichen einheitlich 180 Euro leisten – egal, ob es eine ein- oder zweiwöchige Maturareise war. Die Anzahlung machte damit mehr als 20 Prozent für die einwöchige und mehr als zehn Prozent für die zweiwöchige Reise aus. Der Reiseveranstalter meinte das tun zu können, weil den SchülerInnen bei den Maturareisen viele zusätzliche Events geboten werden, die vorfinanziert werden müssten.


Ein klarer Verstoß gegen die Reisebürosicherungsverordnung. Die AK klagte den Reiseveranstalter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Das Oberlandes-gericht Wien bestätigte die AK: Das ist unzulässig und sittenwidrig. Der Reiseveranstalter darf künftig bei Buchung einer Reise vom Konsumenten keine überhöhte Anzahlung fordern. Derzeit bietet der Reiseveranstalter keine Maturareisen mehr an. Das Urteil gilt nur für den beklagten Reiseveranstalter, ist aber eine Klarstellung für die Reisebranche.

OLG 14.08.2007; 2R 139/07 m
Urteil zum Download (pdf/2610 kb)

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Vorzeitige Kreditrückzahlung: Bank muss eingehobene "Vorfälligkeitsgebühr" zurückzahlen

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von € 2.046,--. Unter einer Vorfälligkeitsgebühr versteht man ein von der Bank verrechnetes Entgelt für den Fall, dass der Verbraucher den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlt.

Laut Bankwesengesetz darf ein Kreditinstitut nur bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren sowie bei hypothekarisch gesicherten Krediten eine solche Vorfälligkeitsgebühr verrechnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies jetzt noch weiter eingeschränkt. Nach dem aktuellen Urteil darf die Gebühr bei diesen Krediten nur dann verrechnet werden, wenn der Verbraucher eine zulässigerweise vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Damit hat der Kreditnehmer die Wahl, ob er sich entweder an die Kündigungsfrist hält oder aber die Vorfälligkeitsgebühr hinnimmt. Eine Kündigungsfrist darf maximal im Ausmaß von sechs Monaten bzw. einer allenfalls vereinbarten Festzinsperiode vereinbart werden.

Im nun entschiedenen Fall handelte es sich um einen Hypothekarkredit, bei dem die Bank zwar eine Kündigungsfrist hätte vereinbaren können, dies aber nicht gemacht hat. Die Bank hatte somit auch kein Recht auf Einhebung einer Vorfälligkeitsgebühr. Die beklagte Bank muss daher die eingehobene Vorfälligkeitsgebühr an den Kreditnehmer zurückzahlen.

Eine Vorfälligkeitsgebühr darf von einem Kreditinstitut NICHT vereinbart werden,

  • wenn es sich nicht um einen Kredit zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren oder einen hypothekarisch gesicherten Kredit handelt; ODER
  • wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, das Kreditinstitut also auf eine mögliche Befristung von vornherein verzichtet; ODER
  • für den Fall, dass der Verbraucher die vereinbarte Kündigungsfrist einhält.

Für Kreditnehmer, die in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen Vorfälligkeitsgebühren bezahlt haben, stellt sich die Frage, ob dies - im Lichte des Urteils - zu Unrecht von der Bank verlangt wurde. Betroffen können Wohnbau- und Hypothekarkredite sein, die nach dem 1.1.1994 (Inkrafttreten des Bankwesengesetzes) aufgenommen wurden. Zu Unrecht kassierte Gebühren kann man innerhalb von 30 Jahren gerichtlich rückfordern.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.verbraucherrecht.at

OGH 23.05.2006, 4 Ob 60/06m
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at

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