Aktuelle Gerichtsurteile
-
|
Mehr
Information über aktuelle Gerichtsentscheidungen (z.B. Reise, Geld, Verträge, Auto, ...)
Wir bieten Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Urteile samt Informationen im Volltext zum Download an.
Weiter zurückliegende Urteile finden Sie über die Suchfunktion in unseren Presseaussendungen.
- Modelagentur Hermes GmbH
- Blue Vest Equity – Vermittlungsgebühr
- Gesetzwidrige Klauseln bei Fremdwährungskrediten
- Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge jährlich kündbar
- Wertminderung nach Autounfall
- Rücktrittsrecht bei Partnervermittlungsvertrag
- Bürge unterschrieb als Kreditnehmer – Kreditvertrag aufgehoben
- Aus für versteckte Preisangaben im Internet
- Anzahlung bei Maturareisen
- GE Money Bank: Unzulässige Kreditvertragsklauseln
- Haftung bei Diebstahl und Missbrauch der Bankomatkarte
- Urteil gegen Schlankheitsstudio Figurella
- Mehr Rechte für Flaga-Flüssiggas-Kunden
- Bank muss eingehobene "Vorfälligkeitsgebühr" zurückzahlen
- Sparbuch: Zinsanpassung für Konsumenten
"Modelagentur Hermes GmbH – Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes"
Das LG Steyr hat in zweiter Instanz über die Klage der Modelagentur Hermes GmbH gegen einen 19 jährigen Angestellten rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass das betroffene Model die Kosten für die Internetpräsentation seiner Fotos nicht bezahlen muss.
Der Konsument war durch ein Zeitungsinserat auf die Modelagentur Hermes, deren Prokurist Roland Hermes der AK OÖ seit vielen Jahren aus Beschwerdefällen bekannt ist, aufmerksam geworden. Bei einem telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin wurde dem damals 19 jährigen Konsumenten vom Berater der Modelagentur zugesichert, dass er ein sehr gefragter Typ sei und innerhalb von ca. vier Wochen mindestens einen Auftrag erhalten werde. Aufgrund dieser Zusicherung erklärte sich der junge Mann bereit, für die Internetpräsentation seiner Fotos insgesamt € 540,-- zu bezahlen und eine Anzahlung von € 180,--. zu leisten. Weil die die zugesagten Aufträge nicht einlangten und er auf seine schriftliche Anfrage eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag erhielt, trat der Konsument vom Vertrag zurück und wurde in der Folge von der Modelagentur auf Zahlung des Restbetrages geklagt. Die AKOÖ vertrat ihn daraufhin in einem Musterprozess und behielt nun auch vor dem Berufungsgericht, dem LG Steyr, Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass der Vertrag nicht nur wegen des von der Modelagentur veranlassten Irrtums über die Erfolgsaussichten, sondern auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes aufgehoben wird. Der Gerichtssachverständige hatte nämlich festgestellt, dass die Internetpräsentation der Fotos maximal € 120,-- wert ist und derartige Kosten bei anderen Modelagenturen nicht vom Model vorfinanziert werden müssen. Üblicherweise werden sie mit den einlangenden Honoraren des Models gegen verrechnet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, LG Steyr, 18.11.2009, 1R 153/09g (pdf/167 kb)
Blue Vest Equity – Vermittlungsgebühr
Das Oberlandesgericht Linz hat in zweiter Instanz über die Verbandsklage der Bundesarbeitskammer gegen fünf Vertragsklauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH entschieden. Zwei Vertragsklauseln wurden als gesetz- bzw. sittenwidrig und intransparent erkannt, drei Klauseln wurden vom Gericht für zulässig erkannt.
Die von der Firma Blue Vest Equity bei Vermittlung einer Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. verwendete Vermittlungsgebührenvereinbarung sieht vor, dass der Versicherungsmakler seine Provision nicht von der Versicherung erhält ("Bruttopolizze") sondern der Kunde eine Vermittlungsgebühr direkt an den Versicherungsmakler zu bezahlen hat ("Nettopolizze"). Gegen fünf Klauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen hat die Bundesarbeitskammer geklagt.
Zwei Klauseln wurden vom Gericht als gesetz- bzw. sittenwidrig und intransparent erkannt. Es handelt sich dabei um eine Klausel, die den Umfang der Maklerleistung auf die einmalige Vermittlung des Versicherungsvertrages und die hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinne der §§ 26 bis 32 Maklergesetz beschränkt. Die zweite Klausel regelt die Verpflichtung des Kunden die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes vorzeitig beendet wird, etwa der Versicherungsvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten werden kann (Vermittlungsgebührenvereinbarung alte Fassung 09/06).
Drei Klauseln wurden vom Gericht für zulässig erkannt. Zwei Klauseln regeln die Höhe und Berechnung der Vermittlungsgebühr, eine Klausel regelt die Verpflichtung des Kunden, die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als durch wirksame Anfechtung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages infolge eines berechtigten Rücktritts vorzeitig beendet wird (Vermittlungsgebührenvereinbarung neue Fassung 01/08). Das Gericht hat sich diesbezüglich gegen eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz auf sogenannte "Nettopolizzen" ausgesprochen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil zum Download (pdf/1676 kb), OLG Linz, 13.10.2009, 1 R 59/09s
Gesetzwidrige Klauseln bei Fremdwährungskrediten
Das Landesgericht Klagenfurt beanstandet gesetzwidrige Klauseln bei Fremdwährungskrediten der Sparda-Bank, vor allem zu Konvertierungsmöglichkeiten und Kostenüberwälzungen seitens der Bank.
Der VKI führte im Auftrag der AK Tirol eine Verbandsklage gegen die Sparda–Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H. zur Frage der Zulässigkeit von 4 Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen, vor allem zu weitgehenden Konvertierungsmöglichkeiten und zur Überwälzung von Refinanzierungskosten.
Das LG Klagenfurt beurteilt alle bekämpften Klauseln als gesetzwidrig.
- Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Zinsfälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer angemessenen Frist in EUR zu konvertieren.
Diese Klausel verstößt in mehrfacher Weise gegen die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes. So bleibt z.B. vollkommen unklar, was mit den Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites gemeint ist, was zunächst schon einmal den Vorgaben des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht. Die Klausel ist außerdem nicht zweiseitig formuliert, was einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG darstellt. Die Bank behält sich mit der Klausel auch eine Leistungsänderung (Umwandlung in einen Euro-Kredit) vor, die den §§ 6 Abs 2 Z 3 und 4 KSchG widerspricht. - Das Kreditverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende einer Zins- bzw. Abschlussperiode schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden.
Die Klausel ermöglicht der Bank den Kredit ohne Begründung vorzeitig zu kündigen. Eine derartige Kündigungsmöglichkeit widerspricht den Grundsätzen für die Auflösung von befristeten Dauerschuldverhältnissen. Hinzu kommt, dass eine Kündigung seitens der Bank gerade beim Fremdwährungskredit zur Unzeit erfolgen kann, wenn etwa auf Grund der Währungsentwicklung oder der Entwicklung des Tilgungsträgers eine Rückzahlung für den Konsumenten wirtschaftlich schwer verkraftbar ist. Mangels sachlicher Rechtfertigung ist diese Klausel daher gröblich benachteiligend. - Sollten jedoch die Wechselkurse im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gültigen Wechselkurse nachhaltig steigen oder sollte aufgrund gesetzlicher bzw. anderer nicht im Einflussbereich der Bank stehenden Faktoren, sich eine Refinanzierung als unmöglich erweisen, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne besondere Zustimmung des Kreditnehmers oder der (des) Sicherungsgeber(s) den jeweils aushaftenden Währungssaldo in EUR zu konvertieren und auf einem gesonderten Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Klausel soll es der Bank gestatten bei nicht näher definierten "nachhaltigen" Wechselkursänderungen den Fremdwährungskredit in einen Euro-Kredit zu konvertieren. Die Klausel ist schon alleine deswegen gesetzwidrig, weil sie eine Konvertierung auch dann erlaubt, wenn der Kredit auch nach der Wechselkursänderung noch ausreichend besichert ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Fremdwährungskredit um ein einvernehmliches Spekulationsgeschäft handelt, bei dem erfahrungsgemäß über die übliche Laufzeit mit stärkeren Wechselkursschwankungen zu rechnen ist. Diese sind daher im vor hinein einzukalkulieren und bei den Sicherheiten für den Kredit zu berücksichtigen. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend und überdies mangels näherer Determinierung der "nachhaltigen" Steigerung auch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. - Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, oder EUR – aus welchem Grund immer diese erfolgen – unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg zuzustimmen.
Diese Klausel soll alle – aus welchem Grund immer erfolgten - Konvertierungen gegenüber den Sicherungsgebern sanieren. Dies ist gröblich benachteiligend, da damit auch jene Konvertierungen abgesegnet werden sollen, die den zulässigen Rahmen überschreiten. Dies beeinträchtigt die Interessen der Sicherungsgeber und ist auch nicht mit den Interessen der Kreditnehmer nach raschen Reaktionsmöglichkeiten zu rechtfertigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil zum Download, LG Klagenfurt, 18.9.2009, 21 Cg 38/09m (pdf/2820 kb)
- Sollten Sie mit einer einseitig vorgenommenen Vertragsänderung Ihrer Bank (z.B. Konvertierung in Euro, Überwälzung gestiegener Refinanzierungskosten usw.) nicht einverstanden sein, so empfehlen wir, unter Verweis auf das Urteil des LG Klagenfurt (21 Cg 38/09m) schriftlich (per Einschreiben) zu widersprechen und eine entsprechende Stornierung/Richtigstellung zu verlangen.
- Sollten Sie einer von Ihrer Bank gewünschten Vertragsänderung zustimmen (etwa um einer angedrohten Kündigung zu entgehen): Nehmen Sie ebenfalls Bezug auf das oben angeführte Urteil und unterschreiben Sie derartige Vereinbarungen lediglich "vorbehaltlich einer rechtlichen Klärung und der Rückforderung zu viel bezahlter Zinsen und Spesen".
Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge jährlich kündbar
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichtes Wien ist die prämienbegünstigte staatliche Zukunftsvorsorge jährlich kündbar. Die steuerlichen Bindungsfristen stehen einer Auflösung nicht entgegen. Das Urteil bestätigt die Rechtsmeinung der AK OÖ.
Ein Konsument schloss im Jahr 2003 eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit staatlicher Förderung und einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Nach drei Jahren wollte er den Vertrag kündigen, die Versicherung lehnte die Kündigung allerdings im Hinblick auf die Bindung nach § 108g Einkommenssteuergesetz (EStG) und den Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen ab.
Der Konsument klagte den Rückkaufswert ein, blieb in erster Instanz aber ohne Erfolg. Das HG Wien sieht hingegen eine jährliche Kündbarkeit nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Das HG Wien weist zunächst darauf hin, dass Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherung nach § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) jährlich kündigen können. Nach § 176 VersVG ist danach der Rückkaufswert auszuzahlen. Diese Bestimmungen sind nach § 178 VersVG zwingend, weshalb sich die Versicherung auf eine von der Kündigungsmöglichkeit abweichende Vereinbarung nicht berufen kann.
Die steuerrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen. Gemäß § 108g Abs 1 EStG kommt es bei der Prämienzahlungen für die staatliche Zukunftsvorsorge auf Antrag zur Erstattung von Einkommenssteuer. Dazu ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen erforderlich, auf die Dauer von mindestens 10 Jahren auf eine Rückzahlung zu verzichten. Diese Erklärung ist allerdings nur an die Abgabenbehörde gerichtet. Da außerdem § 108g EStG nur das Verhältnis der Abgabenbehörde zum Steuerpflichtigen zum Inhalt hat, kann diese steuerrechtliche Regelung keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung haben.
Für das HG Wien ist § 108g EStG auch keine lex specialis zu den §§ 165 und 176 VersVG, da § 108g EStG keine Rechtsfolgenanordnung für die Erstattung des Rückkaufswertes enthält.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen unwirksam. Das HG Wien sprach daher den eingeklagten Betrag zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Den betroffenen Konsumenten raten die Experten der AK OÖ, sich schriftlich an ihre Versicherung zu wenden. Bevor aber der Vertrag tatsächlich gekündigt wird, sollte man sicher sein, dass es keine Alternative zur Kündigung gibt und sich jedenfalls bei der Versicherung nach dem Rückkaufswert erkundigen. Keinesfalls sollte überhastet gekündigt werden, denn zu finanziellen Nachteilen (Kursverluste, Abschlusskosten, Stornoabschläge, Prämienrückzahlungen, Nachversteuerung, ...) führt eine vorzeitige Vertragsauflösung jedenfalls. Oft kann durch eine kurzzeitige Prämienpause oder eine vorübergehende Prämienreduktion die Vertragsauflösung vermieden werden.
Urteil zum Download Handelsgericht Wien 27.2.2009, 50 R 95/08i (pdf/3479 kb)
Wertminderung nach Autounfall
Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 70.000 km Laufleistung aufweist, kann nach einem Unfall von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten ein merkantiler Minderwert zu zahlen sein, zumal die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand. Dies entschied das Landesgericht Linz in einem von der Arbeiterkammer geführten Musterverfahren.
Im konkreten Fall wurde bei einem Autounfall im Dezember 2006 das Auto des Geschädigten so weit beschädigt, dass ein Reparaturaufwand in Höhe von rund € 5.000,-- notwendig wurde. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Tachostand 72.342 km. Das Auto war zwei Jahre und 9 Monate alt.
Die vom Geschädigten geltend gemachte Wertminderung des reparierten Autos wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgelehnt. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ein Ersatz des merkantilen Minderwertes auf Grund des Kilometerstandes von über 72.000 km sowie des Alters des Fahrzeuges ausgeschlossen sei.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 29.9.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 350,--verurteilt. Das Gericht führte darin aus, dass der Ersatz eines merkantilen Minderwertes als positiver Schaden grundsätzlich zustehe. Eine ersatzfähige Wertminderung sei am nicht einmal drei Jahre alten Fahrzeug durch den Unfall tatsächlich verursacht worden.
Der Berufung der beklagten Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.3.2009 nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führt aus, dass für die Zu- und Aberkennung einer merkantilen Wertminderung keine starren Grenzen existieren, der Schätzvorgang erfolge vielmehr durch die Festlegung und Abwägung von Schätzkriterien. Diese ergeben sich für die Wertminderung wie folgt: Käufermentalität, Marktgängigkeit, Alter- und Betriebsleistung, Schadensumfang sowie Schwere des Schadens. Das Gericht verweist dabei auch auf ein Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck aus dem Vorjahr in dem noch bei einem Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt 5 ½ Jahre alt war, ein merkantiler Minderwert zugesprochen wurde.
Auch der Kilometerstand von knapp über 70.000 km spricht nicht gegen den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung, da die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesgericht Linz, 18.3.2009, 35 R 80/08z
Urteil zum Download (pdf/2960 kb)
Rücktrittsrecht bei Partnervermittlungsvertrag
Aufgrund eines Zeitungsinserates nahm ein Konsument mit der darin angegebenen Telefonnummer Kontakt auf, um die darin beschriebene Dame kennen zu lernen. Bei dem anschließenden "unverbindlichen Termin" in einem Cafe wurde ihm dann ein Partnervermittlungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Der Konsument sollte per Post eine Durchschrift erhalten und erklärte schließlich nach einer längeren Wartezeit den Vertragsrücktritt. Die Partneragentur JET SET GmbH erkannte den Rücktritt nicht an und klagte den Konsumenten auf Bezahlung von € 1.900. Die AK gab dem Konsumenten eine Ausfallhaftung für die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens. Mit Erfolg! Sowohl das Bezirksgericht Grieskirchen in erster Instanz, als auch das Landesgericht Wels in zweiter Instanz folgten der Rechtsauffassung der AK-Konsumenteninformation und stellten die Rechtswirksamkeit des Vertragsrücktrittes fest.
Demnach ist der Besuch eines „unverbindlichen“ Termins keine Aufforderung des Konsumenten an die Firma mit Verhandlungen zum Abschluss eines Partnervermittlungvertrages zu beginnen. Es liegt daher keine Anbahnung durch den Konsumenten vor, die andernfalls zum Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechtes führen hätte können. Treffsicher führt das Berufungsgericht aus, dass im konkreten Fall auch bei einer Anbahnung des Vertrages durch den Konsumenten das spezielle Rücktrittsrecht in den Ausübungsvorschriften für Partnervermittler noch greift, weil es hierbei nicht darauf ankommt, ob ein Verbraucher die Geschäftsbeziehung angebahnt hat. Mangels nachgewiesener Übergabe einer Rücktrittsbelehrung an den Konsumenten stand diesem - auch nach Ablauf der sonst vorgesehenen einwöchigen Rücktrittsfrist - das Rücktrittsrecht unbefristet zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesgericht Wels, 10.12.2008, 23 R 248/08x
Urteil zum Download (pdf/2329 kb)
Bürge unterschrieb als Kreditnehmer – Kreditvertrag aufgehoben
Klärt eine Bank einen Konsumenten nicht darüber auf, dass er den Kreditvertrag als Kreditnehmer und nicht wie erkennbar beabsichtigt als Bürge unterschreibt, kann dies zur Aufhebung des Kreditvertrages wegen Irrtums führen. Dies entschied das Handelsgericht Wien in einem von der Arbeiterkammer OÖ für einen Konsumenten geführten Musterverfahren.
Im vorliegenden Fall erklärte sich der Konsument bereit, für den Kredit seines Bruders über den Betrag von € 75.000,-- „gut zu stehen“. Im Kreditvertrag der GE Money Bank GmbH schien er dann aber nicht wie beabsichtigt als Bürge sondern als Kreditnehmer auf.
Das Handelsgericht Wien hob den Kreditvertrag mit dem Konsumenten auf und begründete dies wie folgt: Der Konsument wurde bei Vertragsabschluss in Irrtum geführt. Obwohl er eine Bürgschaftserklärung abgeben wollte, gab er in Wahrheit eine Erklärung ab, als Kreditnehmer zu fungieren. Der Bankmitarbeiter hat es verabsäumt, den Kreditvertrag mit dem Konsumenten Punkt für Punkt durchzugehen. Obwohl im Kreditgespräch von den Teilnehmern mehrfach und dringlich um ein „Gutstehen“ für den Kredit ersucht wurde, wies der Bankmitarbeiter den Konsumenten nicht darauf hin, dass er den Kreditvertrag als Kreditnehmer und nicht als Bürge unterschreibt. Dieser Hinweis wäre aber aufgrund der Umstände des Falles geboten gewesen. Die Bank habe damit den Erklärungsirrtum des Konsumenten veranlasst und sei nicht schutzwürdig.
Das Handelsgericht Wien entschied in 2. Instanz und bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien. Das Urteil ist rechtskräftig.
Handelsgericht Wien 6.5.2008; 50 R 121/07m
Klagevertreter: Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in Linz
Urteil zum Download (pdf/754 kb)
Aus für versteckte Preisangaben im Internet
Jetzt ist es fix: Kostenpflichtige Internet-anbieter müssen den Preis auf der Webpage deutlich angeben.
Zusätzlich müssen Preis, Leistung und Infos über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss extra per E-Mail an den Konsumenten gehen. Eine E-Mail mit einem Link zu den Geschäftsbedingungen ist unzureichend. Das bestätigt nun der Oberste Gerichtshof der AK.
Unfaire Tricks
Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen die IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht, die etwa mit vermeintlich kostenlosen SMS und Lebensprognosen warb. Sie entpuppten sich als Kostenfallen. Das Urteil gilt für alle Internetanbieter, die mit solchen unfairen Tricks arbeiten.
In die Falle vermeintlicher Gratis-Angebote auf den Homepages tappen vor allem Jugendliche hinein. Wer einmal seine Daten abgesendet hat, wird auch schon zur Kassa gebeten. Denn die Preisangaben sieht man nicht am ersten Blick. Sie verstecken sich oft im Kleingedruckten. Selbst geübte Surfer übersehen die geschickt platzierten Preisangaben.
Anbieter müssen Preis deutlich angeben!
Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht. Das schüchtert viele Konsumenten ein, und sie zahlen dann doch. Unseriöse Anbieter machen so schnelles Geld, ändern die Webadressen rasch oder es wird plötzlich auf andere Seiten umgeleitet.
Der Oberste Gerichtshof stellt nun klar, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbs-recht verstoßen. Kostenpflichtige Webdienste sind also irreführend, wenn sie die Preisangaben nur im Kleingedruckten oder in den Geschäftsbedingungen haben. Preis, Leistung und Rücktritts-belehrung müssen vor Vertragsabschluss klar vermittelt werden. Eine E-Mail mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu wenig und auch rechtswidrig.
Tipps, damit Sie nicht in die Internetfalle tappen
- Lesen Sie die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen durch, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Das Kleingedruckte gibt’s auch im Internet!
- Gehen Sie mit Ihren Daten wie Name, Adresse, Telefon sorgsam um. Geben Sie nie persönliche Daten ein, ohne genau nachzulesen, wozu sie benötigt werden.
- Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, nutzen Sie sofort Ihr Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz. Tun Sie das schriftlich und eingeschrieben.
Urteil zum Download (pdf/720 kb), OGH, 20.05.2008, 4 ob 18/08p
Lesen Sie auch unsere Info "Ärger mit Gratisangeboten"
zum SeitenanfangAnzahlung bei Maturareisen
Klarstellung für die Reisebranche: keine überhöhte Anzahlung bei Maturareisen! Für Pauschalreisen und damit auch Maturareisen sind es höchstens zehn Prozent des Reisepreises.
Wie hoch die Anzahlung bei Maturareisen sein darf
Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung abgeschlossen, ist mehr erlaubt, höchstens aber 20 Prozent. Ein Reiseveranstalter hatte für eine einwöchige Maturareise für den Sommer 2006 mehr als 20 Prozent Anzahlung gefordert. Sein Argument: Viele zusätzliche Events für die SchülerInnen sind zum Vorfinanzieren. Die AK klagte den Reiseveranstalter und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien Recht: Das sei unzulässig und sittenwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Reiseveranstalter werben jetzt in Gymnasien, AHS und HAK für Maturareisen. Wer eine Reise bucht, muss regelmäßig eine Anzahlung leisten. Wie hoch die Anzahlung bei Pauschalreisen und damit bei Maturareisen sein darf, ist in der Reisebürosicherungsverordnung geregelt. Es dürfen zehn Prozent des Reisepreises verlangt werden. Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung, ist mehr zulässig – höchstens 20 Prozent. Die Restzahlung erfolgt dann bei Aushändigung der Reiseunterlagen, frühestens 14 Tage vor Reiseantritt.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die AK
Ein Reiseveranstalter hatte für seine Maturareiseangebote eine Insolvenzabsicherungssumme für eine zehnprozentige Anzahlung gewählt. Als Anzahlung mussten die Eltern und Jugendlichen einheitlich 180 Euro leisten – egal, ob es eine ein- oder zweiwöchige Maturareise war. Die Anzahlung machte damit mehr als 20 Prozent für die einwöchige und mehr als zehn Prozent für die zweiwöchige Reise aus. Der Reiseveranstalter meinte das tun zu können, weil den SchülerInnen bei den Maturareisen viele zusätzliche Events geboten werden, die vorfinanziert werden müssten.
Ein klarer Verstoß gegen die Reisebürosicherungsverordnung. Die AK klagte den Reiseveranstalter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Das Oberlandes-gericht Wien bestätigte die AK: Das ist unzulässig und sittenwidrig. Der Reiseveranstalter darf künftig bei Buchung einer Reise vom Konsumenten keine überhöhte Anzahlung fordern. Derzeit bietet der Reiseveranstalter keine Maturareisen mehr an. Das Urteil gilt nur für den beklagten Reiseveranstalter, ist aber eine Klarstellung für die Reisebranche.
OGH 14.08.2007; 2R 139/07 m
Urteil zum Download (pdf/2610 kb)
GE Money Bank: Unzulässige Kreditvertragsklauseln
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem von der Arbeiterkammer geführten Verfahren viele Klauseln der GE Money Bank als rechtswidrig erkannt. Die GE Money Bank hat es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden und sich auf diese zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in Kreditvertragsformularen und Geschäftsbedingungen der Bank.
Einige Klauseln werden nachstehend (jedoch nur sinngemäß und gekürzt) wiedergegeben. In Klammer finden Sie die Nummerierung der Klausel laut Urteil des OGH. Den Volltext der Entscheidung des OGH (50 Seiten), 4Ob221/06p, finden Sie im RIS unter www.ris.bka.gv.at
- die Bank im Fall der Finanzierung etwa eines Autos den Verwahrungsort des Autos jederzeit betreten darf, um zu prüfen, ob der Kreditnehmer das Auto sachgemäß instandhält und verwahrt (1.)
- die Bank die Vorführung des finanzierten Gegenstandes, z.B. eines Autos an einem von ihr zu bestimmenden Ort verlangen kann (2.)
- die Bank vom Kreditnehmer undifferenziert sämtliche Kosten z.B. für die Eintreibung der Forderung verlangen kann, ohne hierbei auf die Zweckmäßigkeit und/oder Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen abzustellen (3., 5., 13., 14., 15., 22.)
- die Bank nach eigenem Ermessen entscheiden kann, zur Abdeckung welcher Posten eingehende Geldbeträge verwendet werden (6.)
- die Bank berechtigt ist, gewisse Aufträge auf Rechnung des Kontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der Bank zuzurechnen ist (37.)
- die Bank keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden aus dem Missbrauch des Codes übernimmt (38.)
- die Bank nicht für leicht fahrlässig von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet (39.)
- ein Verbraucher, der die Haftung als Solidarschuldner übernimmt, bestätigt, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Folgen der Solidarhaftung informiert und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit sei zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt (40.) Eine Reihe von Klauseln widerspricht dem Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG, so etwa die Klausel(n),
- die aufgrund eines Verweises auf eine gesetzliche Bestimmung beim Verbraucher einen falschen Eindruck hervorruft, etwa über die Verpflichtung zur Zahlung von Spesen (7.)
- die den Verbraucher über die Auswirkungen der Klausel im Unklaren lässt, etwa wie Pfandrechte begründet werden können (10.)
- die durch die Verwendung juristischer Fachausdrücke von einem Durchschnittsverbraucher nicht verstanden werden, z.B. „Vorrangseinräumung“, „Veräußerungs- und Belastungsverboten“ (11.)
- die geeignet sind, dem Verbraucher einen unrichtigen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage zu vermitteln, etwa über die Möglichkeit, auch gegen die Bank gewisse Einwendungen vorzubringen (16., 17., 18.) oder über den Gerichtsstand (23.)
- die dem Kreditnehmer ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position vermittelt, wie etwa über die Widerrufsmöglichkeit einer Zustimmung zur Übermittlung von Daten (31.), was dazu führen kann, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird
- die geeignet sind, dem Kreditnehmer die wahre Höhe der Kreditkosten zu verschleiern und ihm einen unrichtigen Eindruck seiner Leistungspflicht zu vermitteln (Anmerkung: durch Verwaltungsgebühren und Kreditprovision) (41a., 41b.)
- die die Rechtswirksamkeit von der Bank nicht in schriftlicher Form abgegebener Erklärungen ausschließt (§ 10 Abs 3 KSchG; 4)
- die dem Verbraucher unzulässigerweise eine Beweislast auferlegt, die er nach dem Gesetz nicht hat (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG), wie etwa durch die Klausel, nach welcher der Verbraucher erklärt, dass er voll geschäftsfähig ist, kein Vermögensverzeichnis gelegt hat und keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art anhängig sind (25.), oder die Klausel, wonach der Verbraucher erklärt, dass er sämtliche Punkte des Kreditanbots bzw. die AGB gelesen und verstanden bzw. zur Kenntnis genommen hat (27. und 28.).
- wonach der Kreditnehmer auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichtet (betreffend Verzicht auf Schadenersatzansprüche: § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; 13.)
- wonach der Kreditnehmer unwiderruflich zwei Monate an sein Angebot gebunden bleibt (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG; 29.)
- wonach die Bank das Recht auf vorzeitige Fälligstellung des Kredites auch in Fällen hat, in denen dies sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG; 9.)
- die eine Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes vorsehen (20.)
- die eine Erweiterung von Sicherheiten (Drittpfandbestellung) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, da die Bank nicht geltend gemacht hat und laut OGH auch nicht zu erkennen ist, dass diese Erweiterung für den Kreditnehmer weder ungewöhnlich noch überraschend sein könnte (§ 864a ABGB; 20.)
- die Bank von Ihrer Verpflichtung, das Bankgeheimnis zu wahren, entbindet, ohne dass eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis vorliegt. Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG nämlich die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden voraus. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte – AGB erfüllt diese Voraussetzung nicht (35.)
Weiters hat es die GE Money Bank im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen:
Verbraucherkreditverträge abzuschließen, in welchen der effektive Jahreszinssatz entgegen § 33 Abs 2 Z 2 BWG nicht an auffallender Stelle des Vertrags enthalten ist.
OGH 20.3.2007, 4Ob221/06p;
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at
Haftung bei Diebstahl und Missbrauch der Bankomatkarte
Ein Musterprozess des VKI ergibt, dass die Bank im Normalfall für den Schaden durch den Missbrauch einer Bankomatkarte nach Ausspähung des Codes und Diebstahl der Karte aus dem Rucksack des Karteninhabers haftet.
Ein Konsument behob bei einem Bankomat einen Betrag von € 90,--. Er achtete dabei darauf, dass sich niemand im unmittelbaren Umkreis von rund 2 Metern befand. Da ihm nicht auffiel, dass er beobachtet wurde, setzte er keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen zur Abdeckung der Eingabetastatur des Bankomat. Nach Beendigung der Behebung steckte er seine Geldbörse in das Hauptfach seines Rucksackes auf andere darin verwahrte Sachen oben darauf und schloss den Reisverschluss. Anschließend schulterte er gegen 14:30 Uhr den Rucksack und bestieg eine U-Bahn. Beim Aussteigen bemerkte er, dass seine Geldbörse samt Bankomatkarte fehlte. Der Konsument veranlasste zwar sofort eine Sperre, dennoch hatte zuvor ein unbekannter Täter einen Betrag von € 310,-- missbräuchlich behoben. Den PIN-Code hatte der Täter offenbar ausgespäht.
Der OGH sieht in vorliegendem Fall keine Sorgfaltspflichtverletzung beim Konsumenten, und zwar weder bei der Behebung noch bei der Verwahrung der Bankomatkarte im Rucksack.
Nach Einschätzung des OGH würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen, würde man bei einer alltäglichen (und auch von Kreditinstituten zwecks Rationalisierung geforderten und geförderten) Bargeldbehebung bei einem Bankomaten verlangen, stets auf Ausspähversuche zu achten. Die im Allgemeinen recht leicht einsehbaren Tastenfelder des Bankomaten müssen daher nicht mit der zweiten Hand oder durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Schließlich muss sich der Karteninhaber auf die Bedienung konzentrieren, was mitunter ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordert.
Der OGH sieht in vorliegendem Fall auch keine schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht der Karte. Zwar ist die Gefahr von Taschendiebstählen allgemein bekannt. Dennoch ist nicht zu verlangen, dass man ständig die Aufmerksamkeit auf die Abwehr von Diebstahlsgefahren richtet. Die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe (wie etwa der mit einem Reisverschluss verschlossene Rucksack) oder in einer Tasche unmittelbar am Körper (Hosen-, Jacken- oder Manteltasche) reicht für den OGH im Normalfall (also ohne besondere gefahrenerhöhende Momente) daher aus. Eine strengere Sicht würde eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit (ständiges Ansichpressen des Wertgegenstandes oder des diesen beinhaltenden Behältnisses) darstellen, andererseits würde gerade ein derartiges Verhalten die Aufmerksamkeit von Dieben erregen. Der OGH weist dabei richtigerweise darauf hin, dass der Verlust der Bankomatkarte für sich alleine noch nicht automatisch zu einem Schaden führt, weil auch der PIN-Code erforderlich ist.
Die Bank muss daher dem betroffenen Konsumenten den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten.
OGH, 22.02.2007, 3 Ob 248/06a
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at
Urteil gegen Schlankheitsstudio Figurella
Führt die Behandlung in einem Schlankheitsstudio zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und würde die Fortsetzung gesundheitsschädlich verlaufen, kann der Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Die Behandlungskosten für bezahlte aber nicht mehr konsumierte Behandlungen sind dann vom Studio zurückzuzahlen. Dies entschied das Landesgericht Linz in einem von der Konsumenteninformation der Arbeiterkammer OÖ für eine Konsumentin geführten Musterverfahren. Das Studio muss Behandlungskosten in Höhe von € 3.050,10 zurückzahlen.
Im Dezember 1998 schloss die Konsumentin einen Vertrag über 110 Behandlungen zum Gesamtpreis von damals ATS 64.900,-- (= € 4.716,47) ab. Im Laufe der Behandlung stellten sich bei der Konsumentin durch die Behandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Da eine Fortsetzung der Behandlung für die Konsumentin gesundheitsschädlich verlaufen wäre, empfahlen mehrere Ärzte die Beendigung der Behandlung. Die Konsumentin brach das Behandlungsprogramm daher ab und bat das Studio, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Leider ohne Erfolg. Das Studio verneinte die Kündbarkeit des Vertrages und bot lediglich an, den Vertragszeitraum zu verlängern. Die Arbeiterkammer OÖ ist daher für die Konsumentin vor Gericht gegangen und hat Recht bekommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz wurde das Schlankheitsstudio zur Rückzahlung von € 3.050,10 verpflichtet. Die Konsumentin hat den Vertrag zu Recht aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst. Sie hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung von bezahlten, aber nicht mehr konsumierten Behandlungen. Der Einwand des Studios, wonach die Rückforderungsansprüche der Konsumentin bereits verjährt seien, ging ins Leere. Laut Urteil des Landesgerichtes Linz verjähren solche Rückforderungsansprüche erst nach 30 Jahren.
Das Urteil ist rechtskräftig
LG Linz 31.1.2007, 37 R 224/06p
Urteil zum Download (pdf/1,1 MB)
Mehr Rechte für Flaga-Flüssiggas-Kunden
Eine Vielzahl von Klauseln in Verträgen des Flüssiggasanbieters Flaga ist rechtswidrig, stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil fest.
OGH bestätigt Rechtswidrigkeit von Klauseln
Demnach ist die lange vertragliche Bindung von fünf Jahren oder noch länger ebenso unwirksam wie die Überwälzung der Kosten auf die KundInnen, wenn Flaga nach Vertragsauflösung den Gastank wieder zurückholt. Die Preisanpassungsklauseln der Firma Flaga haben die Richter ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt.
Weiterhin gültig ist die vertragliche Regelung, wonach Flaga-Kunden den von der Firma gemieteten Tank nicht von einem anderen Anbieter befüllen lassen dürfen. Hier rät die AK Kunden, die langfristig auf Flüssiggas angewiesen sind, den Flaga-Tank zu kaufen. „Wir kämpfen seit fünf Jahren um mehr Rechte für die Flaga-Kunden", sagt AK Konsumentenschützerin Margit Handschmann, „mit diesem Gerichtsurteil gibt’s jetzt mehr Rechtssicherheit für die KundInnen von Flaga, dem größten Flüssiggasanbieter in Österreich."
Nach den bereits in den Vorjahren gegen Flüssiggasanbieter erzielten Erfolgen, konnte die AK nun gegen die Firma Flaga neuerlich ein überwiegend positives OGH Urteil erreichen. Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Klauseln in den von Flaga verwendeten Vertragsformularen. Insgesamt wurden sechs Vertragsformulare überprüft.
Für die Kunden ergeben sich folgende Rechte
Für die Kunden von Flaga ergeben sich nach den der von der AK geführten Verfahren folgende Rechte:
- Der Liefer- und Bestandvertrag kann unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer zum Ende des ersten Jahres, und dann halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die in den Verträgen vereinbarten Kündigungsverzichte für fünf Jahre oder länger sind unzulässig.
- Kündigt der Kunde, muss Flaga, und nicht der Kunde die Kosten der fachgerechten Demontage, der Herstellung der Transportfähigkeit sowie des Rücktransportes zahlen. Die Klauseln, die diese Kosten auf den Kunden überwälzt haben, sind rechtswidrig. Wurden diese vom Kunden bezahlt, so können diese rückgefordert werden.
- Die Überwälzung der aliquoten Prüfkosten bei Vertragsauflösung auf den Kunden ist ebenso unzulässig. Sofern solche bezahlt wurden, sind sie rückforderbar.
- Die in den Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, und sind daher unwirksam.
- Das für Bestellungen unter 1.000 Liter pro Jahr verrechnete zusätzliche Entgelt ist ebenfalls unzulässig, so der OGH, da dafür keine Gegenleistung erbracht wurde. Bezahlte Entgelte können daher rückgefordert werden. Jene Entgelte, die für sogenannte Eillieferungen verrechnet wurden, wurden hingegen als zulässig erkannt.
Weiterhin gültig ist die Klausel, wonach Kunden ihren Flaga-Tank nicht fremdbefüllen lassen dürfen.
OGH 08.06.2006; 9 Ob 15/05d
Urteil zum Download (pdf/2610 kb)
Vorzeitige Kreditrückzahlung: Bank muss eingehobene "Vorfälligkeitsgebühr" zurückzahlen
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von € 2.046,--. Unter einer Vorfälligkeitsgebühr versteht man ein von der Bank verrechnetes Entgelt für den Fall, dass der Verbraucher den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlt.
Laut Bankwesengesetz darf ein Kreditinstitut nur bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren sowie bei hypothekarisch gesicherten Krediten eine solche Vorfälligkeitsgebühr verrechnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies jetzt noch weiter eingeschränkt. Nach dem aktuellen Urteil darf die Gebühr bei diesen Krediten nur dann verrechnet werden, wenn der Verbraucher eine zulässigerweise vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Damit hat der Kreditnehmer die Wahl, ob er sich entweder an die Kündigungsfrist hält oder aber die Vorfälligkeitsgebühr hinnimmt. Eine Kündigungsfrist darf maximal im Ausmaß von sechs Monaten bzw. einer allenfalls vereinbarten Festzinsperiode vereinbart werden.
Im nun entschiedenen Fall handelte es sich um einen Hypothekarkredit, bei dem die Bank zwar eine Kündigungsfrist hätte vereinbaren können, dies aber nicht gemacht hat. Die Bank hatte somit auch kein Recht auf Einhebung einer Vorfälligkeitsgebühr. Die beklagte Bank muss daher die eingehobene Vorfälligkeitsgebühr an den Kreditnehmer zurückzahlen.
- wenn es sich nicht um einen Kredit zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren oder einen hypothekarisch gesicherten Kredit handelt; ODER
- wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, das Kreditinstitut also auf eine mögliche Befristung von vornherein verzichtet; ODER
- für den Fall, dass der Verbraucher die vereinbarte Kündigungsfrist einhält.
Für Kreditnehmer, die in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen Vorfälligkeitsgebühren bezahlt haben, stellt sich die Frage, ob dies - im Lichte des Urteils - zu Unrecht von der Bank verlangt wurde. Betroffen können Wohnbau- und Hypothekarkredite sein, die nach dem 1.1.1994 (Inkrafttreten des Bankwesengesetzes) aufgenommen wurden. Zu Unrecht kassierte Gebühren kann man innerhalb von 30 Jahren gerichtlich rückfordern.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.verbraucherrecht.at
OGH 23.05.2006, 4 Ob 60/06m
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at
Sparbuch: Zinsanpassung für Konsumenten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass Zinsanpassungen für Konsumenten anhand eines klar definierten Parameters nachvollziehbar sein müssen und zwingend nicht nur nach unten sondern auch nach oben erfolgen müssen. Weiters wurde auch jene Klausel für unwirksam erklärt, die es den Banken ermöglichte, die Entgelte und Spesen im Zusammenhang mit dem Spareinlagengeschäft einseitig mittels Schalteraushanges zu ändern. Alle Banken sind jetzt aufgefordert, ihre Sparbedingungen so zu ändern, dass sie diesem OGH-Urteil entsprechen.
Die oberösterreichische Banken haben in Verhandlungen mit der Arbeiterkammer OÖ zugesagt, das OGH-Urteil rasch in den Sparbedingungen umzusetzen. Wir werden überprüfen, inwieweit dies tatsächlich passiert.
Das Urteil hat auch Auswirkungen auf bestehende Sparbücher und die Zinsanpassungen in der Vergangenheit. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass die Banken auch in der Vergangenheit die Sparbuchzinsen entsprechend dem Zinsniveau anpassen hätten müssen. Vom Urteil des OGH betroffen sind Sparbücher ab 1994.
Wenden Sie sich für eine Kontrolle der Sparbuchzinsen direkt an Ihre Bank. Die Konsumenteninformation ist Ihnen bei Problemen gerne behilflich.
OGH, 21.12.2005, 3 Ob 237/05d
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at
-
|
Mehr
Kontakt
AK Oberösterreich
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-0
info@akooe.at
mehr

