Gerichtsurteile

Für Konsumenten/-innen interessante Gerichtsentscheidungen (z.B. Reise, Geld, Versicherungen, Verträge, Auto, ...)

Wir bieten Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Urteile samt Informationen im Volltext zum Download an.

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OGH-Urteil: gesetzwidrige Klauseln in der Rechtsschutzversicherung

Die Arbeiterkammer (AK) hat in einem Verbandsprozess eine Rechtsschutzversicherung wegen fünf branchenüblicher Versicherungsklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gibt der AK Recht und erkennt alle fünf bekämpften Klauseln für unzulässig. Für unwirksam erkannt wurde beispielsweise eine Klausel, die bei der Kündigung im Schadensfall der Rechtsschutzversicherung ein de facto unbeschränktes Kündigungsrecht einräumt, dem Versicherungsnehmer hingegen nur ein sehr eingeschränktes.

Versicherungsanfragen sind ein Dauerthema in der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich. Ausgangspunkt vieler Anfragen sind die Versicherungsbedingungen. Diese enthalten eine Vielzahl von Leistungsausschlüssen und sonstigen Tücken und sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität für Konsumenten kaum lesbar und nur schwer verständlich. Dies gilt insbesondere auch für die Bedingungen von Rechtsschutzversicherungen. Mit dem Urteil erkennt der Oberste Gerichtshof alle fünf von der AK bekämpften Klauseln für gesetzwidrig.
Konkret wurden folgende Klauseln vom OGH für unzulässig erkannt:
Kündigung im Schadensfall
Die Klausel sieht vor, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer im Schadensfall „zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung“ kündigen kann. Mangels Objektivierbarkeit dieser Kriterien, wird die Kündigung damit ins freie Ermessen der Versicherung gestellt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, Prämien während eines beliebig langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Schadensfall den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dass dieses de facto unbeschränkte Kündigungsrecht der Versicherung im Schadensfall für den Konsumenten gröblich benachteiligend ist, liegt für den OGH auf der Hand. Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist laut OGH jedenfalls dann nicht gegeben, wenn – wie in vorliegender Klausel - dem Versicherungsnehmer im Schadensfall nur ein beschränktes Kündigungsrecht zusteht (beispielsweise dann, wenn der Versicherer im Schadensfall eine Leistung zu Unrecht verweigert).

Nachhaftungsklausel
In der Klausel wird die Frist zur Geltendmachung eines Deckungsanspruchs auf zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags beschränkt, und zwar unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangt. Laut OGH ist die Klausel ungewöhnlich, weil die zwar zulässige Ausschlussfrist allein auf den Ablauf der zwei Jahre abstellt und dadurch der Anspruch auf Deckung selbst dann erlischt, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet. Hat der Versicherungsnehmer jedoch vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung des Versicherungsfalles als objektiv und subjektiv ungewöhnlich und damit nichtig nach § 864a ABGB zu beurteilen.

Bestätigung des Versicherungsschutzes
Der OGH erkennt auch die Klausel, wonach die Rechtsschutzversicherung Kosten erst ab Bestätigung des Versicherungsschutzes (oder für bestimmte notwendige Maßnahmen 6 Wochen davor) übernimmt, als gröblich benachteiligend und intransparent. Der Versicherung stehe es nach der Klausel frei, den Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes selbst zu wählen und damit zu bestimmen, welche Kosten gedeckt sind. Dafür gäbe es aber keine sachliche Rechtfertigung. Auch wenn sich die Klausel wie eine Risikoeinschränkung liest, wird darin dennoch inhaltlich für den Versicherungsnehmer nur eine Obliegenheit geregelt, weshalb dem Versicherungsnehmer beispielsweise der Einwand zusteht, dass seine verspätete Meldung des Versicherungsfalles unverschuldet erfolgte oder auf den Umfang der Versicherungsdeckung keinen Einfluss hatte. Der OGH beurteilte die Klausel daher als sachlich nicht gerechtfertigt und auch als intransparent, da Konsumenten über ihre Rechte im Unklaren gelassen werden.

Schiedsgutachterverfahren
Im Falle von Streitigkeiten über eine Deckungsablehnung der Versicherung, muss der Versicherungsvertrag vorsehen, dass der Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachterverfahren in Anspruch nehmen kann. Die bekämpfte Klausel räumt dem Versicherungsnehmer für die Beantragung des Verfahrens lediglich eine Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Deckungsablehnung ein, wobei der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig einen Rechtsanwalt benennen muss. Der OGH hält die vorgesehene Frist von 14 Tagen für einen Verbraucher selbst dann als zu kurz bemessen, wenn dem Versicherer dafür dieselbe Zeit eingeräumt wird. Denn während der Versicherer täglich mit Rechtsfällen konfrontiert ist und über die geeignete Unternehmensstruktur zur umgehenden Einleitung eines Schiedsgutachterverfahren verfügt, wird der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig keinen Rechtsanwalt seines Vertrauens bei der Hand haben und bedarf daher einer umfassenden Beratung und Zeit, um die Sach- und Rechtslage zu erwägen. Die Klausel ist daher durch die kurze Frist gröblich benachteiligend für den Verbraucher nach § 879 Abs 3 ABGB.

Dauerrabatt
Die Regelung, wonach der Versicherer bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wegen Wegfalls des versicherten Risikos berechtigt sein soll, "die für die längere Vertragsdauer" eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen, beurteilte der OGH ebenfalls als gröblich benachteiligend. Die Klausel lasse bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung den Schluss zu, der Versicherer könne immer den gesamten bisher gewährten Prämiennachlass nachverrechnen, ohne darauf Bedacht nehmen zu müssen, ob der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit nicht auch einen Prämiennachlass (gleicher oder geringerer Höhe) erhalten hätte.

Zahlscheingebühr
Noch nicht entschieden wurde zwar die Frage, ob die Verrechnung von Zahlscheingebühren zulässig ist, da in diesem Punkt der Ausgang eines bereits beim EuGH anhängigen, gleichgelagerten Vorabentscheidungsverfahrens gegen einen Mobilfunkbetreibers abgewartet wird. Dem Argument der Versicherung, dass die Einhebung von Zahlscheingebühren aufgrund einer Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz (§ 41b) für Versicherungen jedenfalls zulässig seien, hat der OGH aber bereits in vorliegender Entscheidung eine Absage erteilt, da die Bestimmung im Zahlungsdienstegesetz (§27 Abs 6), die Zahlscheingebühren nach Ansicht der AK untersagt, die jüngere und speziellere Norm ist und daher der Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz vorgeht.

Urteil zum Download, OGH vom 23.1.2013, 7Ob 201/12b


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Blue Vest Equity: Rücktritt von Vermittlungsgebührenvereinbarung

Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (BVE) unterliegt erneut vor Gericht: In vielen Vermittlungsgebührenvereinbarungen fehlen die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG).
Ergebnis: Ein Rücktritt ist in vielen Fällen noch möglich!


Verbrauchern, die Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit BVE geschlossen hatten, wurde eingeräumt, die Gebühren wahlweise als Einmalsumme oder in monatlichen Raten zu zahlen, wobei bei monatlicher Zahlung der Teilzahlungspreis insgesamt höher war als die vereinbarte Vermittlungsgebühr. BVE erteilte den Verbrauchern jedoch nicht die gemäß Verbraucherkreditgesetz (VKrG) vorgeschriebenen Informationen. Insbesondere wies das Unternehmen nicht auf ein bestehendes Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG hin.

Da BVE sich im Vorfeld der Klage geweigert hatte, bei Vereinbarungen, welche ab 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ordnungsgemäß und fristgerecht erklärte Rücktritte von Verbrauchern zu akzeptieren, hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung derart gestalteter Vermittlungsgebührenvereinbarungen geklagt.
Schon das LG Linz teilte in erster Instanz die vom VKI vertretene Auffassung, wonach es sich hier um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelte, auf den seit dem 11. Juni 2010 die Regelungen des VKrG anzuwenden sind. Danach waren Konsumenten in der Vereinbarung insbesondere über ein Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu belehren.
Das OLG Linz bestätigte vollumfänglich die gerichtliche Verfügung des LG Linz, wonach es BVE untersagt ist, Vereinbarungen über Vermittlungsgebühren, bei denen ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vereinbart wird, ohne die Pflichtangaben nach dem VKrG abzuschließen. Danach ist auch festgestellt, dass bei Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit der BVE, welche ab dem 11. Juni 2010 geschlossen worden sind und bei denen ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vereinbart wurde (Teilzahlungspreis ist höher als vereinbarte Vermittlungsgebühr), ein Rücktritt gemäß §§ 12 und 13 VKrG möglich ist.

Das Urteil ist rechtkräftig.
Urteil zum Download, OLG Linz 20.11.2012, 4 R 131/12f


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Erfolg gegen die ZWS Zukunftsorientierte Wärme Systeme GmbH

Ein Konsument aus St. Martin im Mühlkreis hatte bei der Firma ZWS eine Luftwärmepumpe erworben. Im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen wurde von den Mitarbeitern der Firma ZWS ein bestimmter Wirkungsgrad der Wärmepumpe zugesagt. Schon im ersten Winter nach der Inbetriebnahme stellte der Konsument fest, dass die Wärmepumpe nicht so effizient wie versprochen arbeitet. Die Firma ZWS redete sich auf erhöhten Wärmebedarf aufgrund des Ausheizens des Neubaus aus. Der Konsument forderte die Firma mehrmals schriftlich auf, den Mangel zu beheben. Die Firma reagierte jedoch nicht.
Mit der Unterstützung der Arbeiterkammer OÖ klagte der Konsument auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Gericht stellte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass die Heizung nicht den zugesagten Wirkungsgrad hat. Die Firma ZWS musste gegen Rücknahme der Heizungsanlage den Kaufpreis in Höhe von über 30.000 Euro zurückzahlen.

Urteil zum Download, LG Salzburg vom 1.6.2012 1 Cg 108/10i - 65


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Lyoness: Anzeigen und Urteile

Die Einkaufsgemeinschaft Lyoness wurde in mehreren Verfahren vom Bezirksgericht für Handelssachen zur Rückzahlung von Kundengeldern verurteilt. Darüber hinaus ermittelt die Wirtschfts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen Lyoness.

Die Firma Lyoness bietet ihren Kunden/-innen 1 bis 2 Prozent Rabatt auf Waren, die diese unter Vorlage der "Cashback Card" in Partner-Handelsbetrieben kaufen. Jene Kunden/-innen, die ihre Freunde und Bekannten für dieses System werben, sind an deren Einkäufen wiederum mit 0,5 Prozent beteiligt.
Woher das Geld für letztere Boni stammt, ist nicht nachvollziehbar.

Illegales Schneeballsystem vermutet

Es wurden Anzeigen gegen Lyoness wegen Verdachts auf Betrug und Betreiben eines Pyramidenspiels eingebracht. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt.

Geld für Werbekampagnen

Einige Lyoness-Mitglieder haben bereits erfolgreich gegen Lyoness prozessiert. Sie klagten auf Rückzahlung von Geld, das sie zur Finanzierung von Lyoness-Werbekampagnen zur Verfügung gestellt hatten. Das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) in Wien hat in drei mittlerweile rechtskräftigen Entscheidungen festgestellt, dass Lyoness zur Rückzahlung verpflichtet ist. Aus den Urteilsbegründungen geht hervor, dass es sich bei den Investitionen in die Werbekampagnen um prospektpflichtige Veranlagungen handelt. Da Lyoness keine genehmigten Prospekte aufgelegt hatte, steht den Lyoness-Mitgliedern aufgrund ihrer Verbrauchereigenschaft ein Rücktrittsrecht zu.

Urteile zum Download:

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Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria rechtswidrig!

Im Frühjahr 2012 hat A1 neue Geschäftsbedingungen an Festnetzkunden versandt. Das Handelsgericht Wien hat diese als rechtswidrig erkannt. Die Konsumentenrechtsexperten der Arbeiterkammer OÖ hatten schon zuvor eine von A1 eine Unterlassungserklärung verlangt. Da diese nicht abgegeben wurde, haben wir eine Klage angestrengt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Vor allem ging es um eine Klausel, wonach die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gilt, wenn der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert („Zustimmung durch Stillschweigen“). Das Telekommunikationsgesetz erlaubt zwar den Telefonanbietern, Entgeltbedingungen auch zum Nachteil des Kunden einseitig abzuändern, allerdings nur dann, wenn sie dem Kunden im Gegenzug ein Recht zur sofortigen und kostenlosen Vertragskündigung einräumen.

Dieses Recht hat A1 den Konsumenten mit der AGB-Änderung genommen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil zum Download, HG Wien vom 25.10.2012, 39 Cg 26/12k - 6


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Wärmepumpe durch Blitzschlag beschädigt: AK Oberösterreich gewinnt Musterprozess

Die AK Oberösterreich ging für eine Familie aus St. Georgen im Attergau vor Gericht, weil deren Versicherung nur den Zeitwert, nicht aber – wie in der Polizze festgeschrieben – den Neuwert einer durch Blitzschlag beschädigten Wärmepumpe zahlen wollte. Mit Erfolg: Die Konsumenten bekamen mehr als 8000 Euro nachbezahlt.


Obwohl eine Familie aus St. Georgen im Attergau ihr Wohnhaus mit einer Versicherungssumme von 362.000 Euro auf den Neuwert versichert hatte, wollte die Versicherung für eine durch Blitzschlag beschädigte Wärmepumpe nur den Zeitwert ersetzen. Sie weigerte sich, die Kosten von 10.513 Euro für die Wiederbeschaffung einer neuen Wärmepumpe zu übernehmen und zahlte lediglich den Zeitwert der Wärmepumpe in Höhe von 2103 Euro aus.

Die Versicherung berief sich dabei auf eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene 40-Prozent-Klausel. Diese sieht vor, dass in Schadensfällen, in denen der Zeitwert kleiner als 40 Prozent des Neuwertes ist, nur der Zeitwert ausbezahlt wird. Die AK vertrat jedoch die Ansicht, dass die Zeitwertklausel auf vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. „Da es zu keiner einvernehmlichen Lösung mit der Versicherung kam, haben wir einen Musterprozess angestrengt. Mit Erfolg“, freut sich AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Das Bezirksgericht Linz bestätigte die Rechtsansicht der AK: Da die Wärmepumpe lediglich ein Bestandteil des Gebäudes ist, ist zur Beurteilung des Zeitwerts nicht nur die Wärmepumpe, sondern der Wert des gesamten Hauses heranzuziehen. Da dieser zum Zeitpunkt des Schadens unstrittig über 40 Prozent des Neuwertes lag, musste die Versicherung den Differenzbetrag in Höhe von 8410 Euro nachbezahlen.

„Zur Vermeidung derartiger Auslegungsfragen sollten Konsumenten darauf achten, dass in der Eigenheimversicherung der generelle Neuwert ohne derartige Zeitwertklauseln versichert ist“, rät AK-Konsumentenschützer Dr. Georg Rathwallner. Viele Versicherungen bieten das bereits an.

Urteil zum Download, BG Linz vom 6.4.2012, 16 C 647/11-m-10


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Blue Vest Equity: Konsumentin arglistig in Irrtum geführt

€ 3.257,53 an Vermittlungsgebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung der Atlanticlux klagte die Firma Blue Vest Equity (BVE) gegen eine Konsumentin ein. Zu Unrecht, wie das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht feststellte. Da der Berater von BVE die Konsumentin bei Unterfertigung der Vermittlungsgebührenvereinbarung arglistig in Irrtum geführt hatte, wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Über Vermittlung von BVE schloss die Konsumentin eine Lebensversicherung als sogenannte Nettopolizze ab. Dabei erhält der Vermittler die Provision nicht wie bei der in Österreich üblichen Bruttopolizze von der Versicherung, sondern direkt vom Kunden. Dazu wird zusätzlich zum Versicherungsvertrag eine eigene schriftliche Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen. Der Nachteil: Die gesetzliche Regelung, wonach die Provision anteilig gekürzt wird, wenn die Versicherung innerhalb der ersten fünf Jahre vorzeitig aufgelöst wird, gilt entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung erst für ab 1.7.2012 abgeschlossene Nettopolizzen. Im vom Landesgericht St. Pölten zu beurteilenden Fall ging es aber um einen „Altvertrag“ (Abschluss vor dem 1.7.2012).

Das Gericht geht im Urteil davon aus, dass in Wahrheit niemand erwartet, dass das Nettopolizzensystem zur Folge hat, dass ungeachtet der Kündigung der Lebensversicherung Vermittlungsgebühren weiter zu zahlen sind. Dies insbesondere dann, wenn der Berater wie in vorliegendem Fall mündlich äußert, dass die Lebensversicherung jederzeit stillgelegt werden könne. Hätte der Finanzberater die Konsumentin darüber aufgeklärt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Vermittlungsgebühren selbst bei Stilllegung oder Kündigung der Versicherung in gleicher Höhe aufrecht bleiben soll (wozu er aufgrund vorliegenden Sachverhaltes auch verpflichtet gewesen wäre), hätte die Konsumentin die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht unterschrieben. Der Berater hat daher bei der Konsumentin einen Erklärungsirrtum herbeigeführt und diesen arglistig ausgenützt, hat er doch diesen Vertragsinhalt bewusst verschwiegen mit dem Ziel, die Konsumentin zur Unterfertigung der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu bewegen. Der Konsumentin wurden so viele Urkunden zur Unterschrift vorgelegt, dass sie sich keinen Überblick mehr über deren Inhalt verschaffen konnte und nicht erkannte, dass sie auch eine Vermittlungsgebührenvereinbarung unterschrieb. Letzten Endes unterfertigte sie alle Unterlagen vor allem um ihrer Tochter (die selbst damals für BVE tätig war) einen Gefallen zu tun.

Urteil zum Download, LG St. Pölten vom 8.3.2012, 21 R 45/12v


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Urteil gegen Blue Vest Equity: Vermittler muss auf Nachteile bei Frühstorno hinweisen

Klärt der Vermittler beim Abschluss einer fondsgebundene Lebensversicherung in Form einer Nettopolizze nicht darüber auf, dass der Kunde im Falle der vorzeitigen Kündigung der Versicherung innerhalb der ersten 5 Jahre die Vermittlungsgebühr weiter zu bezahlen hat, kann dies zu Schadensersatz (Provisionsverlust) führen. Dies entschied das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht in einem von der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH angestrengten Gerichtsverfahren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bei der Nettopolizze erhält der Vermittler die Vermittlungsprovision nicht – wie in Österreich üblich – von der Versicherung (= Bruttopolizze), sondern in Form einer Vermittlungsgebühr direkt vom Kunden. Dazu wird zusätzlich zum Versicherungsvertrag eine eigene schriftliche Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen.

Brutto- und Nettopolizzen gleich behandeln

Aufgrund zahlreicher Beschwerden hat der Gesetzgeber für ab dem 1.Juli 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge eine Gleichbehandlung angeordnet: Die anteilige Kürzung der Provision im Frühstornofall gilt nun auch für die Nettopolizze.

Im Fall vor dem Landesgericht Salzburg ging es um einen "Altvertrag" (Abschluss vor dem 01.07.2012), geklagt hatte die Firma Blue Vest Equity GmbH (BVE).

  • Das Gericht führt aus, dass der Vermittler den Kunden ausdrücklich über die Nachteile der Nettopolizze bei Auflösung innerhalb der ersten 5 Jahre ab Abschluss der Versicherung aufklären muss.
  • Dies insbesondere dann, wenn im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Lebensversicherung der jederzeitige Zugriff auf den Polizzenwert propagiert wird.
  • Da es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmungen der §§ 176 Abs 5 und 6 VersVG auch um die Beseitigung von Fehlanreizen der Vertriebs- und Vermittlungspraxis ging, muss eine umfassende Aufklärung des Verbrauchers zum Wesen und zu den Nachteilen der Nettopolizze verlangt werden, um diese Ziele des Gesetzgebers nicht zu unterlaufen.
  • Im gegenständlichen Fall ging das Gericht von einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht aus; dem Konsumenten wurde daher Schadenersatz zugesprochen.

Urteil zum Download (pdf/ 757 kb), LG Salzburg vom 10.7.2012, 53R 83/12f


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Urteil gegen Atlanticlux Lebensversicherung – Rücktritt nicht verspätet

Als eine junge Konsumentin aus St. Marienkirchen vom Abschluss einer Lebensversicherung zurücktrat, wies die Versicherung den Rücktritt als verspätet zurück und klagte die erste Jahresprämie ein. Zu Unrecht, wie das Bezirksgericht Eferding in einem Musterprozess der Arbeiterkammer feststellte. Der Rücktritt erfolgte rechtzeitig, weshalb die Klage der Versicherung abgewiesen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Über Beratung der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH unterzeichnete die damals 18-jährige Konsumentin einen Antrag zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. aus Luxemburg.

Mit Schreiben vom 20.04.2011 erhielt die Konsumentin von Atlanticlux die Versicherungspolizze zugeschickt. Die Konsumentin erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag; das Schreiben langte am 02.05.2011 bei Atlanticlux ein.

Atlanticlux lehnte den Rücktritt mit der Begründung ab, die Konsumentin habe sämtliche Vertragsunterlagen bereits bei Antragstellung am 24.02.2011 von der Firma Blue Vest Equity ausgehändigt bekommen und den Empfang auch schriftlich bestätigt. Atlanticlux forderte daher von der Konsumentin die Zahlung einer Jahresprämie ein (403,80 Euro).

Die Konsumentin bestritt die Übergabe der Vertragsdokumente bei Vertragsunterzeichnung. Dies bestätigte auch einer der beiden bei der Versicherungsvermittlung beteiligten Berater der Firma Blue Vest Equity. Der Berater ergänzte, dass sämtliche Unterschriften der Konsumentin nacheinander geleistet wurden und keine Zeit für ein Durchlesen der Dokumente blieb.

Trotz der schriftlichen Empfangsbestätigung kam das Gericht aufgrund der Aussage der Konsumentin sowie der Zeugenaussagen zur Überzeugung, dass die Vertragspolizze und weitere von der Konsumentin unterfertigte Dokumente dieser nicht unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung am 24.02.2011 ausgehändigt wurden und die Konsumentin die Versicherungspolizze erst mit Schreiben vom 20.04.2011 im Postweg übermittelt erhielt. Da der Rücktritt der Konsumentin somit rechtzeitig innerhalb der in § 165a Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Frist von 30 Tagen erfolgte, wies das Gericht die Klage von Atlanticlux ab.

Urteil zum Download, BG Eferding vom 26.04.2012, 6 C 416/11m

Auch in zahlreichen anderen Beschwerdefällen haben Konsumenten der Arbeiterkammer berichtet, von der Firma Blue Vest Equity bei der Vermittlung von Atlanticlux-Lebensversicherungen wesentliche Unterlagen trotz gegenteiliger Empfangsbestätigung nicht ausgehändigt erhalten zu haben.


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Fitnessverträge – OGH kippt unzulässig lange Bindungsfristen

Die AK hatte gegen ein Fitnesscenter wegen unzulässiger Vertragsklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der AK Recht und beurteilt Bindungsfristen von zwei und drei Jahren als unangemessen lang.

Die AK hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Grazer Fitnesscenters abgemahnt. Für drei Klauseln gab das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab. Die AK brachte daher eine Verbandsklage ein und bekam beim Obersten Gerichtshof Recht.

Nicht mehr im Vertrag gefangen
Verbrauchern wurde unter anderem angeboten, sich auf 24 bzw. 36 Monate beim Fitnesscenter zu binden und für diesen Zeitraum auf die Kündigungsmöglichkeit zu verzichten. Dies stellte für die AK eine unangemessen lange Vertragsbindung und damit einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar. Das bestätigte auch der OGH. Selbst ein Preisvorteil, etwa niedrigere Mitgliedsbeiträge, rechtfertigen diese lange Bindungsdauer laut Höchstgericht nicht.

Sanktion für säumige Zahler untersagt
Für unzulässig erkannt wurde auch eine Klausel, die für den Fall vereinbart wurde, dass der Kunde mit seinen Monatsbeiträgen säumig wird und trotz Mahnung nicht zahlt: Nach der Klausel sollte ein Terminverlust eintreten, der Kunde also alle noch offenen Raten sofort begleichen müssen. Er müsste also für noch gar nicht erbrachte Gegenleistungen zahlen, worin der OGH eine "gröbliche Benachteiligung" erkennt.

Urteil zum Download, OGH vom 29.5.2012, 9Ob69/11d


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AK-Erfolg gegen Content Services

Konsumenten/-innen müssen bei Vertragsabschluss im Internet wesentliche Informationen – zum Beispiel Preis, Lieferkosten, Widerrufsrecht – schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Diese Rechtsansicht bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Arbeiterkammer.

Informationen über Link nicht ausreichend
Die AK hatte im April 2009 gegen Content Services eine Klage wegen unlauterem Wettbewerb (UWG) eingebracht. Die Firma hat Software zum Download vermeintlich gratis angeboten. Letztlich wurden Konsumenten/-innen zur Kassa gebeten. Den Informationspflichten kam das Unternehmen nur per Link nach.

Content Services hat die nach den Fernabsatzbestimmungen zu erteilenden Informationen, Identität des Lieferanten, Anschrift, Eigenschaften der Ware, Preis, eventuelle Lieferkosten, Zahlungskonditionen, Widerrufsrecht, den KonsumentInnen bloß auf der Homepage oder per E-Mail über einen Link zur Verfügung gestellt. Die Fernabsatz-Richtlinie und die österreichischen Fernabsatzbestimmungen sehen vor, dass Konsumenten/-innen die Informationen vom Anbieter ohne ihr Zutun erhalten müssen, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger.

Content Services kam Informationspflicht nicht nach
Nach Ansicht der AK kam das Unternehmen seinen Informationspflichten nicht nach. Die AK ging daher mit einer Klage gegen Content Services vor. Sowohl nach der Fernabsatz-Richtlinie als auch nach dem Konsumentenschutz-Gesetz muss die Übermittlung der Informationen an die Kunden/-innen im Fernabsatzgeschäft zwei grundlegende Merkmale aufweisen:
1. Der Kunde/die Kundin muss die Informationen "erhalten". Dies setzt voraus, dass die Informationen dem/der Kunden/-in übermittelt werden, ohne dass er in irgendeiner Weise tätig werden muss.
2. Die Informationen müsseen in zuverlässiger Weise und während eines angemessenen Zeitraums für sie/ihn verfügbar bleiben. Nur so kann der/die Konsument/-in ihre/seine Rechte geltend machen.

Der EuGH bestätigte nun die Rechtsansicht der AK
Werden die zu erteilenden Informationen bloß über einen Link auf der Homepage oder über einen Link in einem E-Mail zur Verfügung gestellt, so stellt das kein "erhalten" der Informationen dar, wie das gefordert ist. In diesem Fall müssen die Konsumenten/-innen selbst aktiv werden und die über den Link zur Verfügung gestellten Informationen abrufen.

Urteil zum Download, EuGH vom 05.07.2012, C-49/11


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Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge - Ausstieg nach 10 Jahren möglich

Wer mit seiner prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unzufrieden ist, kann nach zehn Jahren aussteigen – das war bisher anders: Je nach Versicherer waren auch längere Mindestbindungen üblich. Nun wurde ein von der Arbeiterkammer erwirktes Urteil gegen die Wiener Städtische Versicherung vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.

Voraussetzungen für den Ausstieg
Aussteigen kann man, wenn der Vertrag bereits mindestens zehn Jahre gelaufen ist. Längere Mindestbindungen als zehn Jahre sind unzulässig.

Bisher strittige Rechtsfrage entschieden
Mit dieser Entscheidung ist eine bisher strittige Rechtsfrage zu Gunsten der Versicherungsnehmer entschieden worden. Diese können die ab 2003 abgeschlossenen Verträge nach Ablauf der zehnjährigen Mindestbindedauer jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode aufkündigen und damit aus den Verträgen aussteigen, die oftmals weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind. Als Versicherungsperiode in diesem Sinne gilt, falls die Prämie nicht nach kürzeren Abschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Vom Urteil betroffen sind neben der Wiener Städtischen Versicherung noch andere Versicherer, die eine längere Mindestbindedauer als zehn Jahre vorsehen.

Achtung! Mögliche Nachteile eines Ausstiegs
Ob ein Ausstieg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte sorgfältig überlegt werden und erst nach Abklärung des Ausstiegsszenarios entschieden werden. Denn im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert. Auch ist bei den diversen Anbietern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Sie ist nur bei Auszahlung als Zusatzpension verpflichtend. Weiterhin möglich ist, wie schon bisher, eine Stilllegung des Vertrages; in dem Fall kommt es zu keinen steuerlichen Folgen und die Kapitalgarantie bleibt ebenfalls erhalten.

Kapitalgarantie vor Ausstieg prüfen
Für die meisten Versicherungsnehmer war die Kapitalgarantie neben der staatlichen Prämie ein wichtiges Argument für den Abschluss der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. Die Kapitalgarantie kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn am Laufzeitende eine „Verrentung“ der angesparten Beträge erfolgt – also das angesparte Kapital in der Form einer monatlichen Rente ausbezahlt wird. Laut AK-Studien in den Vorjahren bieten etliche, aber nicht alle Versicherer eine Kapitalgarantie auch dann, wenn sich der Konsument das angesparte Kapital am Laufzeitende ausbezahlen lässt.

Urteil zum Download, OGH vom 9.5.2012, 7Ob40/12a


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Arbeiterkammer gewinnt Prozess gegen Teleshopping-Firma

Gemütliches Einkaufen von der Couch aus erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Verlangt das Unternehmen aber in der Rechnung mehr als zuvor im Fernsehen versprochen wurde und wird trotz Rücktritt das Geld nicht zurückbezahlt, ist der Ärger groß. Viele KonsumentInnen wandten sich mit diesem Problem an die Konsumenteninformation der Arbeiterkammer Oberösterreich und beschwerten sich über die Firma DMS Trading GmbH. Diese war zwar im Einzelfall nach schriftlicher Aufforderung der AK zur Rückzahlung des Kaufpreises bereit, stellte aber nicht generell ihr rechtswidriges Verhalten ein. Daher klagte die AK auf Unterlassung und gewann das Gerichtsverfahren rechtskräftig vor dem Oberlandesgericht Wien.

Wer volle Einkaufsstraßen und Geschäfte scheut, greift gerne auf Produkte aus Dauerwerbesendungen zurück. Und so bestellten viele KonsumentInnen telefonisch bei der Firma DMS Trading GmbH, die ihre Produkte vormittags über die Sender Sat 1 und ATV bewarb. Die Bezahlung erfolgte per Kreditkarte oder Nachnahme und führte immer wieder zu derselben bösen Überraschung: plötzlich wurde nicht der günstige Preis aus der Fernsehwerbung verlangt, sondern ein viel höheres Entgelt, weil zusätzlich Handlinggebühren, Liefer- und Zustellkosten, eine Transportversicherung und dergleichen verrechnet wurden. Aus Ärger darüber erklärten viele Kunden ihren Rücktritt, sendeten die Ware wieder an DMS und verlangten das Geld zurück. Die Firma DMS war dazu aber nicht bereit und schickte den Konsumenten bloß Gutschriften über einen Teil des bezahlten Entgelts. Daraufhin wandten sich viele KonsumentInnen mit der Bitte um Unterstützung an der Arbeiterkammer Oberösterreich. Die Konsumentenschützer verlangten schriftlich von DMS den gesamten Geldbetrag zurück und waren damit erfolgreich. Da die Beschwerden aber nicht weniger wurden, war klar, dass das Unternehmen sein rechtswidriges Verhalten nicht einstellte. Dies ließ eine hohe Dunkelziffer an Geschädigten befürchten. Daher brachte die Arbeiterkammer im Frühjahr 2011 eine Unterlassungsklage ein, die in allen Instanzen erfolgreich war.
Das Gericht stellte fest, dass DMS künftig in den Dauerwerbesendungen klare Informationen über sämtliche Warenpreise und sonstige Entgelte, die es in Rechnung stellt, aufnehmen muss. Zudem hat es das Unternehmen zu unterlassen, den Verbrauchern nach rechtzeitigem Rücktritt die Rückzahlung des bezahlten Entgelts zu verwehren, insbesondere indem es bloß eine Gutschrift für einen weiteren Kauf ausstellt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil zum Download, OLG Wien vom 23.01.2012 (4 R 572/11h)


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Blue Vest Equity verliert erneut Klage über Vermittlungsgebühr

€ 3.235,54 an restlich noch offener Vermittlungsgebühr für die Vermittlung einer Atlanticlux-Lebensversicherung forderte die Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (BVE) von einem Konsumenten, der die Versicherung vorzeitig beendet hatte. Das Bezirksgericht Mauthausen wies die Klage wegen Sittenwidrigkeit und Verstoß gegen das Maklergesetz ab.

Sittenwidrigkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung liege laut Bezirksgericht Mauthausen gleich aus zwei Gründen vor:

Erstens habe BVE die finanzielle Zwangslage des einkommens- und vermögenslosen Konsumenten ausgenützt, um eine Lebensversicherung zu vermitteln und um mit dem Konsumenten die Vermittlungsgebührenvereinbarung abzuschließen, wobei ihm vage in Aussicht gestellt worden sei, später einmal bei BVE angestellt zu werden, was aber nie der Fall war. Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit BVE erschien für den Konsumenten nur im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung und der Vermittlungsgebührenvereinbarung möglich. Der Konsument stand also unter dem Druck, die Arbeitsmöglichkeit bei BVE ohne Abschluss der Vermögensveranlagung nicht zu erhalten. Es handle sich dabei um eine grobe Nichtberücksichtigung der Interessenslage des Konsumenten. Von einem „echten“ unabhängigen Makler wäre zu erwarten gewesen, dass er die (noch) unsichere Einkommenssituation seines Kunden berücksichtigt und diesem allenfalls noch zum Zuwarten mit dem Vertragsabschluss bis zur Klärung der beruflichen Zukunft rät und nicht die Bedenken des Kunden mit zu erwartenden Zahlungen aus der Sphäre von BVE zu zerstreuen versucht. Dass diese Koppelung (Lebensversicherungsvertrag samt Vermittlungsgebührenvereinbarung gegen eine vage Jobzusage unter dem Druck der damaligen Arbeitslosigkeit des Konsumenten) die Sittenwidrigkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung nach sich ziehe, bedürfe keiner weiteren Begründung (vgl 14 R 12/11z des Landesgerichtes Linz).

Außerdem sei Sittenwidrigkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung anzunehmen, da auf Grund der Beweisergebnisse davon ausgegangen werden müsse, dass die Einkommensverhältnisse nicht vom Konsumenten selbst angegeben wurden. Dies sei wesentlich, denn aus den vermerkten Angaben des persönlichen Anlegerprofils und des persönlichen Beratungsprotokolls gehe hervor, dass die gewählte Veranlagungsform den Vermögensverhältnissen des Konsumenten entsprechen würde. Die erstinstanzlichen Beweisergebnisse würden aber zu dem Schluss führen, dass der Konsument die Angaben bezüglich seiner Einkommenssituation beziehungsweise seiner Vermögenswerte nicht selbst getätigt habe. Im Gegenteil, er habe auf seine Arbeitslosigkeit hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Tatsächlich würden die monatlich vereinbarten Raten von € 68,33 die finanziellen Möglichkeiten des Konsumenten bei weitem übersteigen. Dies würde eine ruinöse Vereinbarung für den Konsumenten darstellen.

Verstoß gegen das Maklergesetz:
BVE habe nach den erstinstanzlichen Feststellungen als Makler dem Konsumenten nur ein Produkt, nämlich die Atlanticlux Versicherung angeboten und daher gegen § 28 Maklergesetz (Best Advice Prinzip) verstoßen, sodass ihr auch deshalb kein Entgelt zustehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil zum Download, BG Mauthausen vom 08.03.2012 (1C 643/10z)


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Blue Vest Equity: Klage über Vermittlungsgebühr abgewiesen

Ein Versicherungsmakler hat im Nettopolizzen-System gegenüber seinem Kunden keinen Provisionsanspruch, wenn er die nachteiligen Folgen einer Nettopolizze nicht darstellt und seinen Kunden nicht bei der Stornierung unterstützt.

Im Jahr 2008 vermittelte ein Mitarbeiter der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH einem Konsumenten eine Lebensversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung in Luxemburg. Er hatte davor von der Firma Blue Vest Equity einen vierwöchigen Kurs erhalten und war auf einzelne, zu vermittelnde Produkte eingeschult worden.

Der Vermittler war in erster Linie daran interessiert, ein Produkt der Atlanticlux zu vermitteln. Die Beratung erfolgte mittels Vorlesens von schriftlichem Informationsmaterial. Der Vermittler sagte zu, dass sich der Konsument das Ganze auch nach Unterzeichnung noch überlegen und den Vertrag innerhalb von drei Monaten problemlos kündigen könne, außerdem könne er noch mitteilen, über welchen Betrag er den Vertrag abschließen wolle. Der Konsument unterzeichnete daher die Vertragsurkunden ohne detaillierte Durchsicht. Eine Kopie wurde ihm nicht ausgefolgt.

Nach den Vertragsurkunden sollte der Konsument monatlich € 265,60 bezahlen. Davon sollten in den ersten 60 Monaten € 181,48 als Provision an den Makler fließen, nur der Rest an die Versicherung. Dies ergab eine Gesamtprovision von € 10.888,80.

Der Konsument wollte auf Grund seiner Einkommenssituation allerdings nur eine geringere monatliche Verpflichtung eingehen, was dem Vermittler in der Folge auch telefonisch mitgeteilt wurde. Einige Tage später teilte der Konsument über seine Freundin außerdem mit, dass er den Vertrag stornieren wolle. Der Vermittler sagte zu, dass er dies regeln werde, unterließ aber eine Anleitung zur Kündigung.

Blue Vest Equity klagte in der Folge die offene Gesamtprovision von € 9.923,97 ein. Der Verein für Konsumenteninformation unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Abwehr dieser unberechtigten Forderung.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt geht davon aus, dass der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH keine Provision zusteht. Eine Aufklärung über den Unterschied zwischen einer Brutto- und einer Nettopolizze konnte vom Gericht ebenso wenig festgestellt werden wie eine Aufklärung hinsichtlich des separaten Abschlusses einer Vermittlungsgebührenvereinbarung, wonach unabhängig vom Schicksal des Versicherungsvertrages eine Vermittlungsgebühr zu bezahlen ist. Auch bei der Kündigung wurde der Konsument nicht im Sinne des § 28 Z 5 Maklergesetz unterstützt.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat daher die Klage von Blue Vest Equity abgewiesen. Da der Konsument falsch beraten wurde, wurde der Makler nicht verdienstlich tätig.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, Bezirksgericht Leopoldstadt vom 14.2.2012, 13 C 1330/10s


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Blue Vest Equity verliert Klage über Vermittlungsgebühr

3.832,12 Euro an restlich noch offener Vermittlungsgebühr für die Vermittlung einer Lebensversicherung forderte die Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (BVE) von einem Konsumenten, der die Versicherung vorzeitig beendet hatte. Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg wies die Klage ab. Die Begründung: Der Finanzberater der Firma BVE hat den Konsumenten über eine an BVE zu zahlende Vermittlungsgebühr in Irrtum geführt.

In Sachen Lebensversicherung gehen sehr viele Beschwerden über die Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (BVE) bei der AK Konsumenteninformation ein. BVE ist als Versicherungsmakler tätig und hat sich auf die Vermittlung sogenannter Nettopolizzen spezialisiert. Dabei erhält das Unternehmen die Vermittlungsprovision nicht – wie in Österreich üblich – von der Versicherung (= Bruttopolizze), sondern in Form einer Vermittlungsgebühr direkt vom Kunden. Dazu wird – zusätzlich zum Versicherungsvertrag - eine eigene schriftliche Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen. Der Nachteil: Die gesetzliche Regelung, wonach die Provision anteilig gekürzt wird, wenn die Versicherung innerhalb der ersten fünf Jahre vorzeitig aufgelöst wird, gilt nur bei der Bruttopolizze, nicht aber bei der Nettopolizze. Von Konsumenten, die vorzeitig kündigen (müssen), werden daher oftmals Vermittlungsgebühren von mehreren tausend Euro gefordert und vielfach – wie im vorliegenden Fall - auch eingeklagt.

In vorliegendem Fall stellte das Gericht fest, dass BVE beim Konsumenten einen Irrtum über die Vermittlungsgebührenvereinbarung veranlasst hat. Der Berater ging bei den Beratungsgesprächen nämlich selbst davon aus, dass es sich bei der "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und dem "Antrag auf eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung" um einen (und nicht zwei gesonderte Verträge) handelt. Er machte keinen Unterschied zwischen dem System der Nettopolizze und der Bruttopolizze und war selbst der Ansicht, dass BVE die Vermittlungsgebühr vom Versicherer erhält. Er konnte daher dem Konsumenten schon aufgrund eigenen Unwissens nicht erklären bzw. diesen aufklären, dass es sich um zwei verschiedene Verträge handelt. Hätte der Konsument gewusst, dass es sich bei der abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung um einen gesonderten Vertrag handelt und er sich daraus verpflichtet, die Vermittlungsprovision direkt an den Versicherungsmakler unabhängig vom Schicksal des Versicherungsvertrages zu bezahlen, hätte er die Vermittlungsgebührenvereinbarung nie abgeschlossen. Der Konsument ist damit einem wesentlichen, von BVE veranlassten beachtlichen Erklärungsirrtum unterlegen. Das Gericht bejahte daher die Anfechtung der Vermittlungsgebührenvereinbarung wegen Irrtums und wies das Klagebegehren – mittlerweile rechtskräftig - ab.

Urteil zum Download, BG Neumarkt bei Salzburg vom 8.11.2011, 2C 610/08i

Um solchen Problemen vorzubeugen empfiehlt die AK:

  • Lassen Sie sich nie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages drängen.
  • Unterschreiben Sie nichts ungelesen.
  • Eine Vermittlungsgebühr kann der Versicherungsmakler nur dann direkt von Ihnen verlangen, wenn er dies ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen vereinbart hat.
  • Fragen Sie bei unklaren Formulierungen nach und lassen Sie sich etwaige Zusagen/Versprechungen von Ihrem Berater schriftlich bestätigen.
  • Sollten Sie eine Lebensversicherung bereits abgeschlossen haben, können Sie von der Versicherung binnen 30 Tagen nach Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages (= meist mit Erhalt der Polizze) vom Vertrag zurücktreten (Musterbrief). Die Vermittlungsgebühr fällt dann automatisch weg.


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AK gewinnt Musterprozess: Sachverständigenhaftung bei mangelhafter Bauausführung

Das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) hat in einem von der Arbeiterkammer Oberösterreich angestrengten Verfahren bestätigt, dass der Sachverständige zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, weil er eine Fertigstellungsanzeige abgegeben hatte, obwohl die angeblich generalsanierten Fenster schwere Mängel aufwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Konsument hatte eine Eigentumswohnung in einem Altbau von einem Bauträger gekauft, der sich verpflichtet hatte, das gesamte Bauwerk einer Generalsanierung zu unterziehen. Auch die Holzfenster auf der Straßenseite des Gebäudes sollten „generalsaniert“ werden. Die gartenseitigen Fenster sollten erneuert werden. Der Käufer musste vor Übergabe, abhängig vom Baufortschritt, Vorauszahlungen nach dem im BTVG vorgesehenen Ratenplan leisten. Der Treuhänder, der die Zahlungen des Erwerbers an den Bauträger weiterleitete, beauftragte einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Baufortschritts. Der Sachverständige bestätigte dem Treuhänder, dass der Bauabschnitt „ Fertigstellung der Fenster und deren Verglasung“ abgeschlossen worden sei. Daraufhin überwies der Erwerber die dafür vorgesehene Rate.

Nach Übernahme der Wohnung stellte der Erwerber fest, dass die alten Holzfenster nur neu gestrichen worden waren. Sie wiesen schwere Mängel (u.a. erkennbare Verzugserscheinungen) auf. Da der Erwerber beim Bauträger keine kostenlose Mangelbehebung durchsetzen konnte, klagte die AK den Sachverständigen, der nach § 13 Abs. 2 BTVG dem Erwerber direkt haftet, auf Schadenersatz. Der Sachverständige verantwortete sich damit, dass seine Aufgabe nur darin bestanden habe festzustellen, ob sich Fenster in dem Gebäude befinden.

Das OLG Linz bestätigte jedoch den Schadenersatzanspruch des Käufers, weil der Sachverständige auch bei einer Generalsanierung hätte prüfen müssen, ob alle für den Bauabschnitt typischen Leistungen vollständig erbracht wurden und ob optisch erkennbare Mängel vorhanden sind, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu sanieren sind.

Urteil zum Download, OLG Linz vom 05.05.2011, 4 R 71/11f


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Figurella verliert Prozess wegen irreführender Werbung

Die Arbeiterkammer hat die Firma Figurella International GmbH (Figurella) wegen irreführender Werbung geklagt und beim Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) Recht bekommen. Demnach hat es Figurella zu unterlassen, bei der Bewerbung der unter der Marke „Figurella“ betriebenen Schlankheitsstudios den unrichtigen Eindruck zu erwecken, durch die „Figurella-Methode“ sei ohne Ernährungsbehandlung eine dauerhafte Gewichtsreduktion zu erreichen.

Die „Figurella-Methode“ besteht aus einer Aktiv-Sauerstoff-Behandlung, wobei in einem Sauerstoffgerät der Körper der Kundin eine Viertelstunde lang bei 37 Grad mit Aktivsauerstoff umspült wird. Daran anschließend erfolgt die TPM-Methode, ein Bewegungsprogramm, bei dem die Kundin spezielle Übungen in einer Plexiglashaube durchführt, in deren Inneren die Temperatur bis auf Körpertemperatur erhöht werden kann.

Laut Sachverständigengutachten, das dem Gerichtsverfahren zugrunde gelegt wurde, tragen weder die Aktiv-Sauerstoff-Methode noch die TPM-Methode zur nachhaltigen Gewichtsreduktion bzw. Figurstraffung bei. Trotzdem hat Figurella mit Werbeäußerungen im Internet und in Postwurfsendungen den unrichtigen Eindruck erweckt, dass bei Anwendung der „Figurella-Methode“ im Zusammenhang mit einer ausgewogenen, zeitgemäßen und vielseitigen Ernährung, jedoch ohne Diät, ein nachhaltiger Gewichtsverlust erreicht wird und dabei z.B. folgende Werbeaussagen verwendet:

„Ohne Chemie, ohne Wundermittel, ohne einseitige Hungerkur, ohne schmerzhafte Behandlung! – Das Geheimnis des Erfolges ist die TPM-Methode!“ oder „Wenn Sie volljährig sind und 2 mal die Woche für ca. 1 ½ Stunden in unser Studio kommen, kann sich Ihre Figur rasch ändern und aus einem molligen Teenager wird eine schlanke Frau.“ oder „Sie möchten keine Hungerkur machen, sondern sich satt essen und trotzdem abnehmen.“

Sowohl des Landesgericht Linz, das in erster Instanz entschieden hatte, als auch das OLG Linz als Berufungsgericht qualifizierten diese Werbeaussagen als irreführend.

Das OLG Linz wies noch darauf hin, dass die Unwirksamkeit der „Figurella-Methode“ bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung war. So wurde z.B. bereits in einer Entscheidung des OGH einer Kundin die Vertragsanfechtung zugestanden, da diese bezüglich einer Gewichtsabnahme durch die „Figurella-Methode“ ohne entsprechende Diät in die Irre geführt wurde (2 Ob 131/97x).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungsexekution
Trotz des Urteils des OLG Linz schaltete Figurella am 19.10.2011 ein Werbeinserat, das gegen das Unterlassungsgebot des Urteils verstoßen hat. Dies bestätigte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15.5.2012, 3 Ob 65/12y, in einer von der Arbeiterkammer eingebrachten Unterlassungsexekution. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Verfahren auch aus, dass die Verpflichtung aus dem Urteil des OLG Linz darauf hinausläuft, dass es Figurella im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen hat, bei der Bewerbung ihres (näher beschriebenen) Schlankheitsprogramms den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dadurch sei eine dauerhafte Gewichtsreduktion ohne nachhaltige Ernährungsumstellung möglich.

Urteil zum Download, OLG Linz vom 14.7.2011, 1 R 34/11t


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Zahlscheingebühr erneut als unzulässig erkannt

In einer Verbandsklage der Arbeiterkammer hat das Oberlandesgericht Wien Zahlscheingebühren bei der Vorschreibung von Versicherungsprämien neuerlich für unzulässig erkannt. Das Gericht folgt damit der Rechtsansicht der Arbeiterkammer, wonach Zahlscheingebühren seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im November 2009 nicht mehr zulässig sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Damit liegen zum Thema "Zahlscheingebühr" jetzt bereits mehrere erst- und zweitinstanzliche Urteile gegen Mobilfunkbetreiber und Versicherungen vor. Alle Urteile bestätigen den Standpunkt der Konsumentenschützer, wonach Zahlscheingebühren seit dem Inkrafttreten des ZaDiG am 1.11.2009 nicht mehr zulässig sind. Da die Unternehmen nicht eingelenkt haben, ist die Frage jetzt zur Klärung beim Obersten Gerichtshof, der mittlerweile ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Frage kann es daher noch einige Monate, allenfalls auch Jahre dauern.

Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung empfiehlt die AK ihren Mitgliedern, die Zahlscheingebühr "unter Vorbehalt der Rückforderung" zu zahlen, wenn das Unternehmen auf die Zahlung besteht (Musterbrief). Liegt dann eine positive Entscheidung des Höchstgerichtes vor, können die bereits bezahlten Gebühren von den Unternehmen zurückgefordert werden.

OLG Wien vom 09.11.2011, 2 R 203/11d


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Fremdwährungskredite: Gesetzwidrige Klauseln

Urteil gegen die UniCredit Bank Austria AG vom 30.05.2012

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte alle drei Klauseln als rechtswidrig. Diese Klauseln ermöglichten der Bank jederzeit Sicherheiten nachzufordern und falls dem nicht nachgekommen wurde, in den Euro zu konvertieren. Die Relevanz dieses Urteils ist bedeutend, da auch die meisten anderen österreichischen Banken ähnlich formulierte Klauseln verwenden.
Die abgemahnten Klauseln im Detail:

  1. Klausel
    "Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind." (Z 47 AGB Banken).
  2. Klausel
    "(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

    (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde." (Z 48 AGB Banken)

  3. Klausel
    "Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt." (Z 75 Satz 3 Fall 1 AGB Banken)

Das Gericht bewertete die Klauseln für den Verbraucher als intransparent und gröblich benachteiligend, da in keiner der Klauseln genaue Umstände festgelegt sind, die eine nachträgliche Sicherheitenforderung durch die Bank begründen. Die Risikobewertung in Klausel 2 erfolge lediglich aufgrund der subjektiven Einschätzung der Bank. In Klausel 3 fehlt die Nennung der konkreten Umstände, unter denen die Bank eine Konvertierung in Euro vornehmen kann.

Urteil zum Download, (pdf/141 kb) OGH vom 3.05.2012, 8 Ob 49/12g

Urteil gegen die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG vom 25.11.2011

Das OLG Innsbruck erkannte vier einklagte Klauseln in (Fremdwährungs-)Krediten als unzulässig.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG wegen vier Klauseln eines Fremdwährungskredites und dessen Zusatzvereinbarung. Das Gericht stufte alle vier rechtswidrig ein.

  • Klausel 1:
    Die Bank hat das Recht bei Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit des Besicherungsobjektes „nach ihrer Beurteilung“ andere Sicherheiten zu verlangen oder den Kredit fälligzustellen. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, allein schon weil es ausschließlich auf die Beurteilung durch die Bank ankommt. Außerdem räumt sich hier die Bank ein Rücktrittsrecht unter Umständen auch ohne

  • Klausel 2:
    Die Bank erhält die Befugnis, bei vorzeitiger Rückzahlung „mindestens 5%“ vom Rückzahlungsbetrag als Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Es gibt keinerlei Obergrenze, weswegen die Klausel den Kreditnehmer gröblich benachteiligt. Außerdem lässt die Klausel den Kreditnehmer über die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Unklaren.

  • Klausel 3:
    Diese sieht vor, dass der vereinbarte Zinssatz nur 5 Jahre gilt. Nach Ablauf dieser 5 Jahre wird neu über den Aufschlag verhandelt. Kommt es binnen 2 Monaten zu keiner Einigung, kann der Kredit von beiden Seiten gekündigt werden. Da diese Klausel an anderer Stelle als der eigentliche Zinssatz steht, nämlich unter „Sonstige Vereinbarungen“, ist sie überraschend und unzulässig. Außerdem bedingt sich die Bank dadurch unzulässiger Weise ein Rücktrittsrecht ohne wichtigen Grund aus.

  • Klausel 4:
    Steigt der Kurs der Fremdwährung seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Fremdwährungstranche um 15% oder mehr an, ist die Bank berechtigt zusätzliche Sicherheiten innerhalb von 10 Tagen nachzuverlangen. Falls der Kreditnehmer dem nicht nachkommt ist die Bank berechtigt eine Konvertierung in den Euro durchzuführen. Das Gericht beanstandete, dass die Klausel die Möglichkeit einer Zwangskonvertierung vorsieht, ohne darauf abzustellen, ob die Erfüllung des Kredites tatsächlich gefährdet ist.

Das Urteil ist rechtskräftig!

Urteil zum Download, OLG Innsbruck 25.11.2011, 3 R 183/11b

Was bedeuten diese Urteile für Sie als Konsument?

Wenn Ihr Kreditvertrag oder die Kreditbedingungen ähnlich lautende unbestimmte Klauseln beinhalten, können Sie Ihre Bank schriftlich auf das soeben ergangene Urteil verweisen, falls diese Sie drängt, neue Sicherheiten zu bringen oder mit Konvertierung droht.

Unabhängig davon sollten Sie Ihre aktuelle Finanzierungssituation prüfen und entsprechend des bestehenden Risikos Überlegungen dazu anstellen, siehe dazu Laufende Fremdwährungskredite


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AK gewinnt Musterverfahren gegen EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG

Ein Finanzanlageberater der Firma EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG (EFS) hatte dem Ehepaar aus Linz zum Kauf von Zertifikaten der Meinl European Land (MEL) geraten. Als die Konsumenten beim Verkauf großen Schaden erlitten, wandten sie sich an die Experten der AK Oberösterreich. Nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen ging die Arbeiterkammer für die Konsumenten vor Gericht. Der OGH bestätigte das Vorliegen einer grob fahrlässigen Fehlberatung und sprach den Konsumenten 12.283 Euro Schadenersatz zu.

Die in Anlagefragen unerfahrenen Ehegatten aus Linz hatten ihr geringes Einkommen und Vermögen in Bausparverträgen und einem Rentenfonds angelegt, als ihnen ein Finanzanlageberater der Firma EFS im Jahre 2004 zum Ankauf von MEL-Zertifikaten riet. Diese brächten bei gleicher Sicherheit einen höheren Ertrag als die bisherige Veranlagung. Die Anlage erfolge bei einer der "besten und ältesten" österreichischen Banken, wo die Ersparnisse "jederzeit wieder herausgenommen" werden könnten. Die Konsumenten leiteten daraus ab, dass die Veranlagung wie bei einem Sparkonto erfolge.

Tatsächlich verbrieften die Zertifikate aber Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Sitz außerhalb der Europäischen Union lag. Dem Finanzberater war bekannt, dass das Ehepaar eine sichere Veranlagung anstrebte. Aktien hätten sie keinesfalls gekauft. Aufgrund der Beratung erwarben die Konsumenten die empfohlenen Zertifikate der Meinl European Land und zahlten monatlich in zwei Anlagepläne ein, bis sie im April 2008 mit Verlust verkauften.

Da die Firma EFS zu einer außergerichtlichen Lösung nicht bereit war, strengte die Arbeiterkammer Oberösterreich einen Musterprozess an. Der OGH sprach den Konsumenten jetzt den gesamten durch die Fehlberatung eingetretenen Schaden in Höhe von 12.283,05 Euro zu. Die beklagte Firma muss auch sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.

Der OGH stellt in seiner Entscheidung klar: Ein Finanzberater, der den Erwerb von Geschäftsanteilen ("Zertifikaten") an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als sichere Anlage darstellt, die das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds aufweisen würde, verletzt gravierend seine Beratungspflicht.

Ergänzende Feststellungen zur Frage, worauf die Kursverluste tatsächlich beruhten, sind in einem solchen Fall nicht erforderlich. Die Anleger trifft kein Mitverschulden

Die Entscheidung des OGH ist für eine Vielzahl von Fehlberatungsfällen richtungsweisend. Schadenersatz bei falscher Finanzanlageberatung vor Gericht durchzusetzen, ist sehr kostspielig und riskant. Die AK rät jedem Anleger, sich vor Vertragsabschluss gut über den Berater und das Produkt zu informieren.

Urteil zum Download, OGH vom 5.7.2011, 4 Ob 62/11p (pdf/139 kb)


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Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen

sind nach einer neuen OGH Entscheidung gesetzwidrig und daher ungültig, wenn der nachzuzahlende Betrag bei vorzeitiger Vertragsauflösung umso höher ist, je länger das Vertragsverhältnis aufrecht bleibt (7 Ob 266/09g).

Der Verein für Konsumenteninformation ist bereits vor einiger Zeit gegen zwei Klauseln zur Rückforderung von Dauerrabatten in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) einer Versicherung vorgegangen.

Einem Kunden, der einen auf zehn Jahre laufenden Vertrag abgeschlossen hatte, wurden folgende Bedingungen vorgeschrieben:
Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20 Prozent für eine zehnjährige Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.
Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20 Prozent berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung verlangen kann.

Derartige Vertragsbestimmungen sind weit verbreitet und bewirken, dass der Versicherungsnehmer im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages umso mehr zurück zahlen muss, je länger der Vertrag aufrecht bleibt. So ergab sich in dem, dem OGH Urteil zugrunde liegenden Fall eine Dauerrabattforderung von zwei Jahresprämien, wenn der Vertrag nach acht Jahren vorzeitig aufgelöst wird. Bei einer Kündigung nach neun Vertragsjahren war die Dauerrabattforderung sogar höher, als die Prämie die man für die restliche Laufzeit hätte bezahlen müssen.
Der OGH entschied nun, dass derartige Vertragsbedingungen gesetzwidrig sind, weil Verbraucher bei längerer Vertragsdauer statt eines geringeren Betrages einen höheren bezahlen müssten und die Klauseln daher im Ergebnis Strafcharakter hätten. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 8 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz werde damit unterlaufen.
Aktuelle Dauerrabattforderungen von Versicherung, denen ähnlich lautende Klauseln zugrunde liegen, sind bei Berücksichtigung der OGH Entscheidung daher nicht gerechtfertigt.

Da durch das Urteil die Dauerrabattklausel ersatzlos wegfällt, können Konsumenten, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel in den letzten Jahren einen Dauerrabatt bezahlt haben, diesen Betrag von der Versicherung zurück verlangen. Entsprechende Musterbriefe finden Sie hier:

Urteil zum Download, OGH vom 21.4.2010, 7 Ob 266/09g (pdf/882 kb)


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AK gewinnt Musterprozess gegen Modelagentur Star-Light (nun Modelmanagement www.nextmodel.at)

Unzählige Konsumentenbeschwerden über Modelagenturen sind in den letzten Jahren in der Konsumentenberatung eingelangt. Es ging immer um das gleiche Problem: Konsumenten wurden überredet, teure Fotos und Sedcards machen zu lassen mit dem Versprechen, damit lukrative Aufträge als Models zu bekommen. Die Aufträge blieben aber aus. Die Arbeiterkammer OÖ führte daher einen Musterprozess gegen Star-Light Models aus Linz. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts musste Star-Light, die für Fotos und Sedcards bezahlten Kosten rückerstatten. Star-Light wurde mittlerweile in „Modelmanagement www.nextmodel.at“ umbenannt.

Die Arbeiterkammer OÖ brachte 2004 beim BG Linz gegen die Modelagentur Star-Light eine Klage für acht Konsumentinnen und einen Konsumenten ein, weil diese für Fotos und Sedcards Beträge von jeweils ca. € 500 bezahlt hatten aber keinen einzigen Auftrag erhielten. Die „Models“ waren meist durch Zeitungsinserate auf die Modelagentur aufmerksam geworden, in denen suggeriert wurde, dass nahezu jede Person als Model in Frage käme. Da den Bewerber- innen bei Vertragsabschluss von Star Light erklärt wurde, dass für die Vermittlung Fotos bzw. Sedcards erforderlich seien, beauftragten sie Star-Light mit der Herstellung. Sie glaubten, die hohen Kosten rasch durch Werbeaufträge ausgleichen zu können, weil ihnen mündlich beim Vorstellungsgespräch gute Erfolgschancen in Aussicht gestellt worden waren. Aber auch eine Konsumentin, der schriftlich ein Auftrag zugesichert worden war, wurde nie vermittelt. Da die AK OÖ zahlreiche Beschwerden erhielt, klagte sie Star-Light Models für neun Betroffene auf Vertragsauflösung.
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, in dem zahlreiche Zeugen einvernommen und zwei Gutachten eingeholt wurden, bestätigte das Landesgericht Linz als Berufungsgericht, dass alle Betroffenen über die Eignung der Fotos und Sedcards zur Vermittlung als Model in Irrtum geführt wurden und hob die Verträge aus diesem Grunde auf. Es stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Aussagen der Gerichtssachverständigen, wonach die Qualität der im Auftrag von Star-Light hergestellten Fotos und Sedcards sehr schlecht sei und die branchenüblichen Anforderungen an eine Sedcard nicht erfüllt würden. Da die Bewerber-innen realistischerweise nur als Komparsen, nicht aber als Fotomodell vermittelbar seien, war die Erstellung einer teuren Sedcard auch nicht erforderlich.

In einem ähnlichen Musterprozess erreichte die Arbeiterkammer OÖ ein ebenfalls rechtskräftiges Urteil gegen die Modelagentur Hermes in Pasching. In diesem Urteil wurde außerdem festgestellt, dass die Fotos bzw. Sedcards weniger als die Hälfte des verrechneten Preises wert seien.

Die AK warnt aufgrund immer wiederkehrender Beschwerden vor Vorauszahlungen an Modelagenturen. Es gibt zahlreiche Agenturen, die anfallende Kosten mit den einlangenden Honoraren des Models verrechnen, sodass diesem kein Kostenrisiko entsteht.

Urteil zum Download, LG Linz, 28.1.2010, 16 R 255/09x
(pdf/2.773 kb)


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"Modelagentur Hermes GmbH (nun Modelszene) – Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes"

Das LG Steyr hat in zweiter Instanz über die Klage der Modelagentur Hermes GmbH gegen einen 19 jährigen Angestellten rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass das betroffene Model die Kosten für die Internetpräsentation seiner Fotos nicht bezahlen muss.
Der Konsument war durch ein Zeitungsinserat auf die Modelagentur Hermes, deren Prokurist Roland Hermes der AK OÖ seit vielen Jahren aus Beschwerdefällen bekannt ist, aufmerksam geworden. Bei einem telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin wurde dem damals 19 jährigen Konsumenten vom Berater der Modelagentur zugesichert, dass er ein sehr gefragter Typ sei und innerhalb von ca. vier Wochen mindestens einen Auftrag erhalten werde. Aufgrund dieser Zusicherung erklärte sich der junge Mann bereit, für die Internetpräsentation seiner Fotos insgesamt € 540,-- zu bezahlen und eine Anzahlung von € 180,--. zu leisten. Weil die die zugesagten Aufträge nicht einlangten und er auf seine schriftliche Anfrage eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag erhielt, trat der Konsument vom Vertrag zurück und wurde in der Folge von der Modelagentur auf Zahlung des Restbetrages geklagt. Die AKOÖ vertrat ihn daraufhin in einem Musterprozess und behielt auch vor dem Berufungsgericht, dem LG Steyr, Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass der Vertrag nicht nur wegen des von der Modelagentur veranlassten Irrtums über die Erfolgsaussichten, sondern auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes aufgehoben wird. Der Gerichtssachverständige hatte nämlich festgestellt, dass die Internetpräsentation der Fotos maximal € 120,-- wert ist und derartige Kosten bei anderen Modelagenturen nicht vom Model vorfinanziert werden müssen. Üblicherweise werden sie mit den einlangenden Honoraren des Models gegen verrechnet. Übrigens tritt die Modelagentur Hermes GmbH nun unter der Bezeichnung „Modelszene“ auf.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, LG Steyr, 18.11.2009, 1R 153/09g (pdf/167 kb)


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Wertminderung nach Autounfall

Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 70.000 km Laufleistung aufweist, kann nach einem Unfall von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten ein merkantiler Minderwert zu zahlen sein, zumal die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand. Dies entschied das Landesgericht Linz in einem von der Arbeiterkammer geführten Musterverfahren.

Im konkreten Fall wurde bei einem Autounfall im Dezember 2006 das Auto des Geschädigten so weit beschädigt, dass ein Reparaturaufwand in Höhe von rund € 5.000,-- notwendig wurde. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Tachostand 72.342 km. Das Auto war zwei Jahre und 9 Monate alt.
Die vom Geschädigten geltend gemachte Wertminderung des reparierten Autos wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgelehnt. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ein Ersatz des merkantilen Minderwertes auf Grund des Kilometerstandes von über 72.000 km sowie des Alters des Fahrzeuges ausgeschlossen sei.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 29.9.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 350,--verurteilt. Das Gericht führte darin aus, dass der Ersatz eines merkantilen Minderwertes als positiver Schaden grundsätzlich zustehe. Eine ersatzfähige Wertminderung sei am nicht einmal drei Jahre alten Fahrzeug durch den Unfall tatsächlich verursacht worden.

Der Berufung der beklagten Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.3.2009 nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führt aus, dass für die Zu- und Aberkennung einer merkantilen Wertminderung keine starren Grenzen existieren, der Schätzvorgang erfolge vielmehr durch die Festlegung und Abwägung von Schätzkriterien. Diese ergeben sich für die Wertminderung wie folgt: Käufermentalität, Marktgängigkeit, Alter- und Betriebsleistung, Schadensumfang sowie Schwere des Schadens. Das Gericht verweist dabei auch auf ein Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck aus dem Vorjahr in dem noch bei einem Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt 5 ½ Jahre alt war, ein merkantiler Minderwert zugesprochen wurde.

Auch der Kilometerstand von knapp über 70.000 km spricht nicht gegen den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung, da die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesgericht Linz, 18.3.2009, 35 R 80/08z
Urteil zum Download (pdf/2960 kb)


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