Arbeiten am Bildschirm
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Von Bildschirmarbeit wird gesprochen, wenn ein/e Arbeitnehmer/-in regelmäßig ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der täglichen Arbeitszeit vor dem Bildschirm verbringt.
Belastungen durch Bildschirmarbeit
Für das Auge bedeutet Bildschirmarbeit Schwerarbeit. Der Gesetzgeber ordnet daher vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, danach alle drei Jahre, sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden, Augenuntersuchungen an. Die Kosten dafür muss der/die Arbeitgeber/-in übernehmen. Stellt die Augenärztin/der Augenarzt eine Fehlsichtigkeit fest und verordnet eine Bildschirmarbeitsbrille, sind auch dafür die Kosten vom Betrieb zu übernehmen.
Bildschirmbrille
Bildschirmarbeitsbrillen sind ausschließlich auf die Distanz zum Bildschirm ausgerichtet und können zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Arbeitnehmer/-innen haben keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Sehhilfen. Es empfiehlt sich, vor dem Brillenkauf mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über den Kostenrahmen für die Bildschirmarbeitsbrille zu treffen und einen oder mehrere Kostenvoranschläge vorzulegen. Betriebsräte können dazu eine Betriebsvereinbarung mit der/-m Arbeitgeber/-in treffen, welche für alle Beschäftigten gilt, die Bildschirmarbeit leisten.
Bildschirmpause - Tätigkeitswechsel
Der Gesetzgeber schreibt bei Bildschirmarbeit zudem Tätigkeitswechsel vor, gemeinhin als Bildschirmpausen bezeichnet. Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. Wenn es der Arbeitsablauf erfordert, kann die Bildschirmpause auch in die zweite Stunde verlegt werden (nach 100 Minuten ein Tätigkeitswechsel von 20 Minuten). Während des Tätigkeitswechsels dürfen nur Arbeiten erledigt werden, welche eine Entspannung der Augen ermöglichen (z.B. Kopieren, Ablegen, usw.). Stehen keine derartigen Tätigkeiten an, ist zur Schonung der Augen dennoch eine Bildschirmpause einzuhalten. Solche Pausen gelten dann allerdings als Arbeitszeit!
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