Arbeiten in den Ferien

Ferialjob oder Pflichtpraktikum

Nehmen wir als Beispiel Jürgen und Peter. Beide sind Schüler, und beide arbeiten in den Ferien im selben Betrieb. Mit einem großen Unterschied: Jürgen will Geld verdienen zum Aufrüsten seines Computers - Peter muss arbeiten, weil es ihm seine Schule vorschreibt.

Jürgen ist Ferialarbeiter. Für ihn gelten die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.

Peter ist Pflichtpraktikant. Der Schwerpunkt seines Arbeitsverhältnisses liegt bei der Ausbildung und der praktischen Umsetzung des in der Schule Gelernten.

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Pflichtpraktikum, Volontariat

Pflichtpraktikum

Die Lehrpläne einiger Schulen (technische, gewerbliche und kunstgewerbliche höhere und mittlere Schulen sowie gewerbliche, kunstgewerbliche und technisch-gewerbliche Fachschulen) verpflichten die Schülerinnen und Schüler, ein Praktikum zu absolvieren.

Dieses soll dazu beitragen, die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu ergänzen und in der Berufsrealität umzusetzen. In den Lehrplänen ist auch festgeschrieben, wie lange im Betrieb welche praktischen Arbeiten verrichtet werden müssen. Die Inhalte der Pflichtpraktika richten sich also nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen.

Fakultatives Praktikum

Einige Lehrpläne sehen (zusätzlich) fakultative Praktika vor. Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben.

Achtung:
Bei ausreichender Relevanz, die jeweils von der Schule zu beurteilen ist, ist allerdings auch bei fakultativen Praktika ein Vermerk über deren Ablegung in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

Volontariat

Bei einem Volontariat sollen ebenfalls fachbezogene Kenntnisse vermittelt werden. Im Unterschied zum Pflichtpraktikum besteht allerdings kein Arbeitsverhältnis: Der Volontär ist an keine Arbeitszeiten gebunden, es besteht kein Weisungsrecht des Betriebsinhabers und keine Eingliederung in den Betrieb.

Es besteht somit einerseits keine Arbeitsverpflichtung, anderseits aber auch kein Rechtsanspruch auf Entgelt. Fallweise wird allerdings ein "Taschengeld" bezahlt.

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Ferialjob

Bei der Ferialarbeit wird gearbeitet, um Geld zu verdienen. Ferialjobber sind daher "normale" Arbeitnehmer, die weisungsgebunden und im Betrieb integriert sind. Sie arbeiten, ohne dass eine Ausbildungspflicht besteht.

Achtung:
Ein Volontariat und ein Ferialjob werden in der Regel nicht als Pflichtpraktikumszeit anerkannt.

Was Ferialjobber beachten sollten

Als Ferialarbeiter /-angestellter sind Sie ein ganz "normaler" Arbeitnehmer mit zumeist befristetem Arbeitsvertrag, der mit Ablauf der Zeit automatisch endet.

  • Es steht Ihnen daher die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag oder - falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivvertrag gibt - ein angemessenes Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpraktikantenlöhnen oder einem Taschengeld abspeisen.

  • Treffen Sie über Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftliche Vereinbarung.

  • Dauert Ihr Ferialjob länger als ein Monat, muss Ihnen der Arbeitgeber unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen.

  • Führen Sie detaillierte Arbeitszeit-Aufzeichnungen. Diese sind als Beweis bei Streitigkeiten besonders wichtig.

  • Bei Beendigung Ihrer Beschäftigung müssen Sie eine schriftliche Lohnabrechnung erhalten, aus der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sind. Zuschläge sind gesondert anzuführen. Unterzeichnen Sie keine Verzichtserklärungen!

  • Kontrollieren Sie die Lohnabrechnung unverzüglich. Achten Sie darauf, ob auch geleistete Überstunden sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine Urlaubsabfindung verrechnet wurden.

  • Fehlen Beträge, fordern Sie diese rasch ein. In manchen Kollektivverträgen ist nämlich festgeschrieben, dass offene Ansprüche nur binnen eines gewissen - oft extrem kurzen - Zeitraumes geltend gemacht werden können. Ist dieser verstrichen, verfallen die Ansprüche endgültig.

  • Vergessen Sie nicht, beim Finanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Damit bekommen Sie in der Regel die bezahlte Lohnsteuer zum Teil oder sogar zur Gänze zurück.

    Für die Zeit der Ferialarbeit sind Sie AK-Mitglied. Bei Problemen mit Ihrem Job stehen Ihnen die AK-Rechtsexpertinnen und -experten gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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Das Arbeitsverhältnis der Pflichtpraktikanten

Ein Pflichtpraktikum kann in der Regel nur in Form eines "normalen" Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Aufgrund der besonderen Zielsetzung schuldet der Arbeitgeber aber nicht nur Entgelt und Fürsorge, er muss sich auch zur Ausbildung des Praktikanten im vom Lehrplan vorgeschriebenen Rahmen verpflichten.

Hat man eine Praktikanten-Stelle in Aussicht, ist es ratsam, in einem persönlichen Gespräch abzuklären:

  • Dauer des Praktikums (Beginn und Ende mit Datum: Der Kollektivvertrag für das oö. Gastgewerbe sieht dies sogar verpflichtend vor!)
  • Art der Arbeitsleistung (Einsatzbereiche)
  • Arbeitsort(e)
  • Arbeitszeiten
  • Entlohnung

    bei auswärtigen Praktikanten-Stellen:

  • ob und zu welchen Bedingungen ein Quartier vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird (Ort und Art der Unterkunft);
  • ob Tagesverpflegung unentgeltlich bzw. zu welchen Bedingungen gewährt wird;
  • ob Wäsche im Betrieb gewaschen werden darf usw.

Der Arbeitsvertrag

Die Bedingungen, unter denen das Arbeitsverhältnis als Praktikant eingegangen wird, sollten vor Beginn in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Ein solcher ist laut schulrechtlichen Bestimmungen auch erforderlich.

Wir haben für Sie Muster für Praktikanten-Arbeitsverträge vorbereitet (siehe Infobox).

Spezielle Bestimmungen für den Vertrag zwischen Arbeitgeber und Praktikant gibt es nicht: Auf das Praktikanten-Arbeitsverhältnis finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Bestimmungen von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen gelten allerdings nur insoweit, als sie Praktikanten nicht ausdrücklich ausschließen.

Ende und vorzeitige Auflösung

Das Praktikanten-Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossen und ist somit ein befristetes Dienstverhältnis, das mit Ablauf der Zeit automatisch endet.

  • Die Kündigung eines solchen, für relativ kurze Zeit befristeten, Praktikanten-Arbeitsvertrages ist aufgrund seines speziellen - der Ausbildung dienenden - Zwecks nicht zulässig.
  • Eine einvernehmliche Auflösung, bei der Praktikant (Eltern) und Arbeitgeber die Auflösung und deren Zeitpunkt gemeinsam festlegen, ist jederzeit möglich.
  • Liegen Gründe vor, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen, kann das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Praktikanten oder berechtigte vorzeitige Entlassung durch den Dienstgeber beendet werden.

    Gründe, die zum vorzeitigen Austritt berechtigen, sind beispielsweise: Vorenthaltung oder ungerechtfertigte Schmälerung des gebührenden Entgelts, erhebliche Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften durch den Arbeitgeber.

Achtung:

Tritt der Praktikant berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus oder wird er unberechtigt entlassen, so hat ihm der Arbeitgeber das Entgelt zu bezahlen, das bis zum vereinbarten Vertragsende gebührt hätte. Geschieht dies nicht, müssen die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Ansonsten verfallen sie.

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Arbeitszeit-Regelungen bei Ferialarbeit und Praktikum

Pflichtpraktikanten/Ferialjobber unter 18 Jahre

Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf
  • die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und
  • die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen.
Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen.

Auch bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen darf
  • die tägliche Arbeitszeit maximal 9 Stunden (nur in einem bestimmten Ausnahmefall 9,5 Stunden) und
  • die wöchentliche Arbeitszeit maximal 45 Stunden betragen.

In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen gibt es z.B. im Gastgewerbe
Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag hat jedoch arbeitsfrei zu bleiben!

Ruhepausen & Ruhezeiten
Ferner haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4 ½ Stunden beträgt. Diese Pause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.

Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit steht Jugendlichen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden, Jugendlichen unter 18 Jahren eine von mindestens 12 Stunden zu. Diese Ruhezeit ist - außer im Gastgewerbe - innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren.

Achtung:
Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Werden trotz Verbot welche geleistet, müssen sie jedenfalls entlohnt werden (Grundlohn plus Zuschlag bzw. Zeitausgleich 1:1,5)!

Plichtpraktikanten/Ferialjobber über 18 Jahre

Für Plichtpraktikanten/Ferialjobber über 18 Jahren gelten diese besonderen Schutzvorschriften nicht. Für sie gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer auch.

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Entlohnung der Pflichtpraktikanten

Da es sich beim Pflichtpraktikum üblicherweise um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, Entgelt zu bezahlen.

Bei der Vereinbarung dieses Entgelts sind die lohnrechtlichen Bestimmungen von allfälligen Kollektivverträgen, die einen Mindestanspruch festsetzen, zu berücksichtigen. Vereinbarungen über eine höhere Entlohnung als diesen Mindestanspruch können natürlich jederzeit getroffen werden.

Ist auf das betreffende Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar, so ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Dieses Entgelt soll ein Ausgleich zwischen der erbrachten Arbeitsleistung des Praktikanten und den Ausbildungsbemühungen des Dienstgebers sein.

Beispiel Hotel- und Gastgewerbe

Für Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe legt der Kollektivvertrag beispielsweise folgendes fest: Praktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierenden Lehrjahr. Lehrlingsentschädigung (gültig ab 1.5.2010 für ganz Österreich):

1. Lehrjahr: € 523,--
2. Lehrjahr: € 587,--
3. Lehrjahr: € 713,--
4. Lehrjahr: € 771,--

Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind jeweils dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. Bei einem Pflichtpraktikum in den Ferien zwischen dritten und viertem Schuljahr gebührt somit zumindest ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das dritte Lehrjahr.

Lohnabrechnung

Jedem Arbeitnehmer - und so auch jedem Praktikanten - ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sind. Zuschläge sind gesondert anzuführen.

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