Arbeitslos - was nun?
Wann gelte ich als arbeitslos?
Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie nach der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses, freien Dienstverhältnisses oder der Selbstständigkeit noch keine neue Beschäftigung gefunden haben.
Die Arbeitslosigkeit wird durch das Arbeitsmarktservice auf Grund Ihrer Angaben, die Sie im Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemacht haben sowie der vorgelegten Dokumente, geprüft.
Wo und wann müssen Sie den Antrag stellen?
Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice (AMS), in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren ständigen Aufenthalt haben. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst rasch nach Ende Ihrer Beschäftigung persönlich beim zuständigen AMS zu melden.
Wann bekommen Sie das Arbeitslosengeld?
Wenn alle Voraussetzungen passen, bekommen Sie das Arbeitslosengeld ab dem Tag, an dem Sie den Anspruch gelten machen, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem Ihr Beschäftigungsverhältnis endet.
Das Arbeitslosengeld kann auch rückwirkend zuerkannt werden: Wenn Ihr letzter Arbeitstag zum Beispiel an einem Freitag war, bekommen Sie das Arbeitslosengeld auch für den darauf folgenden Samstag und Sonntag, wenn Sie sich am Montag beim AMS melden.
Frühzeitige Arbeitslosenmeldung
Wenn Sie eine frühzeitige Arbeitslosenmeldung machen, kann Ihnen das Arbeitslosengeld ebenfalls rückwirkend zuerkannt werden.
Das funktioniert so: Sie können sich frühzeitig arbeitslos melden, sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie müssen jedoch spätestens am letzten Beschäftigungstag beim AMS die Arbeitslosenmeldung machen.
Dann müssen Sie sich innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich beim AMS melden und den Anspruch geltend machen. Sie können sich auch über das eAMS-Konto arbeitslos melden. Das setzt aber eine vorherige frühzeitige Arbeitslosenmeldung voraus.
Bei der Antragstellung wird Ihnen der Antrag – auf dem das Datum der vorgeschriebenen Rückgabe vermerkt ist – ausgehändigt. Der Rückgabetermin ist unbedingt einzuhalten (auch wenn Sie noch nicht alle erforderliche Unterlagen zur Verfügung haben).
Näheres dazu unter Beim AMS arbeitslos melden.
Betreuungsplan
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Ihre auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen sind dabei „nach Möglichkeit zu erhalten oder auszubauen“.
Der Betreuungsplan soll zwar nach dem Willen des Gesetzes gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden. Wenn Sie aber mit dem Arbeitsmarktservice keine Einigung über den Inhalt erzielen können, kann das Arbeitsmarktservice den Betreuungsplan einseitig festlegen.
Gegen einen Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel (Berufung oder dergleichen) einlegen. Vom Betreuungsplan kann auch kein Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen abgeleitet werden, auch wenn diese ausdrücklich als Ziel im Betreuungsplan genannt sind.
Der Betreuungsplan muss Ihnen ausgehändigt werden. Sollte
dies nicht geschehen, ersuchen Sie Ihren oder Ihre BeraterIn um die Ausgabe des Betreuungsplanes, da dieser im Streitfall ein wichtiges Beweismittel sein kann.
Kontrollmeldungen beim AMS
Das Arbeitsmarktservice schreibt Arbeitslosen wöchentliche Kontrolltermine vor. Je nach Situation kann das AMS die Termine aber verringern. Die Kontrolltermine können einerseits auf der Meldekarte bei einer persönlichen Vorsprache vermerkt werden oder auch schriftlich durch das Arbeitsmarktservice erfolgen.
Die Kontrolltermine müssen unbedingt eingehalten werden - melden Sie sich nicht, verlieren Sie den Leistungsanspruch bis zur nächsten persönlichen Meldung. Informieren Sie daher bei Verhinderung unbedingt das AMS und gehen Sie sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes persönlich zum AMS um den Verhinderungsgrund nachzuweisen!
Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS
Jede maßgebliche Änderung ist dem AMS zu melden (z.B. Arbeitsaufnahme, Arbeitsaufnahme des Partners, Änderung des Partnereinkommens,...)
Es ist nicht möglich, hier alle meldepflichtigen Umstände aufzuzählen. Nehmen Sie im Zweifelsfall mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt auf, damit es nicht durch die Verletzung der Meldepflicht zu einem Geldverlust kommt!
Urlaub im Krankenstand
Urlaube müssen dem AMS gemeldet werden. Beim Inlandsurlaub erhalten Sie weiterhin das Arbeitslosengeld. Beim Auslandsurlaub wird die Leistung für die Dauer des Urlaubes unterbrochen. Beim Bezug von Übergangsgeld kann das Arbeitsmarktservice allerdings festlegen, dass trotz Auslandsaufenthalt die Leistung weiter bezahlt wird.
Achtung
Auch bei einem Inlandsurlaub sind vorgeschriebene Kontrolltermine zu beachten, weil rechtlich nicht das persönliche Urlaubsinteresse, sondern das öffentliche Interesse an der Vermittlung des Arbeitslosen Vorrang hat.
Nach dem Ende des Auslandsurlaubes müssen Sie sich unbedingt persönlich wieder beim AMS melden. Ansonsten kann das Geld vom AMS nicht angewiesen werden. Dauert die Unterbrechung allerdings mehr als 62 Tage, so ist es mit der bloßen Wiedermeldung nicht getan. Dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Wichtig
Klären Sie den Krankenversicherungsschutz vor Ihrer Reise ab!
Bin ich als Arbeitsloser krankenversichert?
Ja. Sie sind krankenversichert ohne dass Sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Krankenversicherungsschutz gilt auch für Ihre Angehörigen, sofern diese keine eigene Krankenversicherung haben.
Wenn Sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe arbeitsunfähig werden, erhalten Sie ab dem 4. Tag des Krankenstandes Krankengeld in der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. Während der ersten drei Tage des Krankenstandes zahlt das AMS das Arbeitslosengeld weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Nach dem Ende des Krankenstandes müssen Sie sich sofort persönlich beim AMS melden - auch wenn noch keine Bescheinigung der Gebietskrankenkasse über den Krankenstand vorliegt!
Krankengeld während eines Krankenstandes
Wenn Sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe arbeitsunfähig werden, erhalten Sie ab dem 4. Tag des Krankenstandes Krankengeld in der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. Während der ersten drei Tage des Krankenstandes zahlt das AMS das Arbeitslosengeld weiter.
Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Nach dem Ende des Krankenstandes müssen Sie sich sofort persönlich bzw. telefonisch beim AMS melden - auch wenn noch keine Bescheinigung der Gebietskrankenkasse über den Krankenstand vorliegt!
Arbeitslos & Alterspension
Verliere ich meinen Arbeitslosengeldanspruch, wenn ich die Voraussetzungen für eine Pension erfülle? Ja. Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Alterspension (auch vorzeitige Pension!) erfüllen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
In diesen Fällen fordert Sie das AMS auf, umgehend einen Antrag auf Pension zu stellen. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden auch dann eingestellt, wenn Sie keinen Pensionsantrag einbringen - z.B. weil für Sie das Arbeitslosengeld günstiger wäre. Während das Pensionsverfahren anhängig ist, kann Pensionsvorschuss bezogen werden.
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