Arbeitszeit und -änderung
Arbeitszeit-Vereinbarung
Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.
Wird die Verteilung der Arbeitszeit weder im Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt) geregelt, so kann sie nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden.
Änderungen der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber kann diese Abmachung einseitig nur dann ändern, wenn
- dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
- dem Arbeitnehmer die geänderte Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird und
- berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers oder sonstige Vereinbarungen dieser Änderung nicht entgegenstehen.
Tipp
Sollte Ihr Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit einseitig ändern wollen, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung. Langes Zuwarten und mangelnde Reaktion führen nämlich zu Problemen bei der Durchsetzung des ursprünglichen Vertragsinhaltes. Auch kann eine unberechtigte Arbeitsverweigerung zu den geänderten Arbeitszeiten gewichtige negative Konsequenzen haben (z.B. Entlassung)!
Vereinbarungen zu Überstunden
Ein Arbeitnehmer muss nur dann Überstunden machen,
- wenn sich diese Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt) ergibt.
- Oder aber, wenn dies als Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
- Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Betriebsnotstand.
Interessenabwägung
Aber selbst zu erlaubten Überstunden darf der Arbeitnehmer nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Bei der Interessenabwägung sind also den objektiven Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden die berücksichtigungswürdigen Gründen des Arbeitnehmers auf Nichtleistung (zum Beispiel familiäre Gründe) gegenüberzustellen.
Tipp
Die Beurteilung, wessen Interessen überwiegen, ist im Einzelfall oft schwierig. Kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden, sollten Sie sich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen.
Maximale Überstundenanzahl
Liegt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vor und stehen keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegen, dann können insbesondere bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes Überstunden angeordnet werden:
- bis zu fünf Überstunden pro Woche und
- darüber hinaus bis zu 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres.
- Wöchentlich sind jedoch insgesamt nicht mehr als zehn Überstunden zulässig.





