Aufgeschobene Karenz

Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes (bei späterem Schuleintritt auch nach dem siebten Lebensjahr des Kindes) aufzuschieben. Je nachdem, ob die Karenz durch einen oder beide Elternteile aufgeschoben wird, verkürzt sich die Karenz bis zum 21. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes.

Durch die Aufschiebung sind Sie flexibler, und haben auch dann Zeit für Ihr Kind, wenn es wirklich notwendig ist. So können Sie beispielsweise die Karenzzeit beim Schuleintritt Ihres Kindes verbrauchen und haben so die Möglichkeit, Ihr Kind beim Erlernen des Schulweges zu unterstützen, Lernproblemen entgegen zu wirken und dem kleinen Schulanfänger den neuen Lebensabschnitt zu erleichtern.

Karenzdauer

Drei Monate

Geldbezug

Während der aufgeschobenen Karenz gibt es keine finanziellen Leistungen - auch kein Kinderbetreuungsgeld!

Meldefrist

Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem/der Arbeitgeber/-in spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenzzeit bekannt zu geben.

Der Zeitpunkt des Verbrauches von aufgeschobener Karenz ist drei Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt zu melden und erfordert eine Einigung mit dem/der Arbeitgeber/-in. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Meldung keine Einigung zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in zustande, so kann der/die Arbeitgeber/-in beim zuständigen Gericht eine Klage gegen die Absicht Karenz aufzuschieben, und später auch gegen den Antrittszeitpunkt einbringen. Im Falle der Nichteinigung und/oder Klage wegen der Absichtserklärung, Karenz aufzuschieben, kann der/die Arbeitnehmer/-in eine sofortige Karenz anstelle des Aufschubs oder aber nur bis zur Entscheidung des Gerichtes in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit einer "Ersatzkarenz" ist aber nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz und endet vier Wochen nach Ende einer Karenz bzw. eines Karenzteiles.

Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

Es besteht keine Krankenversicherung. Sie können sich beim Gatten/der Gattin mitversichern. Eine allfällige Mitversicherung bei dem/ der Lebensgefährten/in ist möglich. Sind Sie Alleinerzieher/in, kann ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse gestellt werden.

Aufgeschobene Karenz, die nach dem 48. Lebensmonat des Kindes konsumiert wird, zählt nicht für Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Auf Antrag kann bei der Pensionsversicherungsanstalt für die fehlenden Monate eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen werden.

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