Außergewöhnliche Belastungen

Von Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden: Außergewöhnliche Belastungen sind unter Anrechnung eines Selbstbehalts absetzbar.

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Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen die Ausgaben erfüllen:

  • sie müssen außergewöhnlich sein
  • sie müssen zwangsläufig erwachsen
    (keine Freiwilligkeit)
  • sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
zum Seitenanfang Nach Abzug eines Selbstbehaltes werden als außergewöhnliche Belastungen beispielsweise anerkannt:

  • Sämtliche Krankheitskosten (Arzthonorare, Medikamente, Heilbehelfe)
  • Kurkosten
  • Zahnersatz, Zahnregulierungen, Prothesen, Hörgeräte
  • Kosten für Begräbnis und Grabstein (max. je 4.000 € ab 2007) soweit sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind)
  • Kosten der Alleinerzieher/-innen für die Betreuung von Kindern ab 10+
  • Diätverpflegung (bei unter 25-prozentiger Beeinträchtigung)

    Der Selbstbehalt macht in etwa ein Brutto-Monatsgehalt aus.
Ohne Abzug eines Selbstbehaltes werden anerkannt:

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Pauschalbeträge für körperliche Beeinträchtigung

Stufe der Beeinträchtigung Pauschale
25 - 34 Prozent 75,00 Euro
35 - 44 Prozent 99,00 Euro
45 - 54 Prozent 243,00 Euro
55 - 64 Prozent 294,00 Euro
65 - 74 Prozent 363,00 Euro
75 - 84 Prozent 435,00 Euro
85 - 94 Prozent 507,00 Euro
über 95 Prozent 726,00 Euro
 

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Pauschalbeträge für Diät

Diätverpflegung bei ... Pauschale jährlich
Aids, Tuberkulose, Zöliakie, Zuckerkrankheit 840,00 Euro
Gallen-, Leber-, Nierenleiden 612,00 Euro
Magenkrankheit, Cholesterin, andere innere Erkrankungen 504,00 Euro
zum Seitenanfang Zusätzlich zu diesen Pauschalen werden bei körperlicher Beeinträchtigung anerkannt:

  • Kosten einer Heilbehandlung (Arzt-, Spitals- und Therapiekosten) und Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen

  • Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)

  • Bei Gehbehinderung bzw. wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes unzumutbar sind, kann beim Bundessozialamt ein Antrag auf Befreiung von der Kfz-Steuer gestellt werden. Wird die Kfz-Steuerbefreiung zuerkannt, wird auch ein Lohnsteuer-Freibetrag von 190 € monatlich gewährt. Ist kein Pkw vorhanden, werden nachgewiesene Taxi-Rechnungen bis zur selben Höhe monatlich berücksichtigt.

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