Aussetzverträge
Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der sogenannte Aussetzvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird unterbrochen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit - mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später wieder fortzusetzen.
- Zusage oder Vereinbarung
- Inhalt der Vereinbarung
- Nichtfortsetzung durch Arbeitgeber/-in
- Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer/-in
Zusage oder Vereinbarung
Bei Aussetzverträgen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Wiedereinstellungszusage oder um eine Wiedereinstellungsvereinbarung handelt: Bei der Zusage verspricht der/die Arbeitgeber/-in, das Arbeitsverhältnis später fortsetzen zu wollen – es verpflichtet sich nur die Firma. Bei der Wiedereinstellungsvereinbarung hingegen verpflichtet sich auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur späteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Tipp
Alle Vereinbarungen zur Wiedereinstellung sollten in jedem Fall schriftlich erfolgen!
Inhalt der Vereinbarung
Folgende Punkte sollten in der schriftlichen Vereinbarung zum Aussetzvertrag enthalten sein:
- Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Art der Auflösung
- Genaue Angaben zur Fortsetzung: spätester Beginn, längste Dauer der Unterbrechungszeit (Gibt es eine Zusage, dass das Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen fortgesetzt wird, verzichtet das Arbeitsmarktservice für diese Zeit üblicherweise auf die Weitervermittlung).
- Verzichtet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Beendigungsansprüchen, sollte das Aufleben dieser Ansprüche vereinbart werden, falls es doch nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt.
Tipp
Vereinbaren Sie auch schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis nach der Unterbrechung wieder zu denselben Bedingungen fortgeführt wie vorher wird. Auch die Vordienstzeiten müssen angerechnet werden!
Nichtfortsetzung durch Arbeitgeber/-in
Erklärt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber vor dem zugesagten oder vereinbarten Wiedereinstellungstermin, dass es keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gibt (Rücktritt von der Zusage/Vereinbarung), gebührt Kündigungsentschädigung wie bei unbegründeter Entlassung. Offene Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig!
Bleibt die Auflösungserklärung durch das Unternehmen aus, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn die sie/er Arbeitsbereitschaft erklärt. Dieser Entgeltanspruch besteht solange, bis das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer/-in
A) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-VEREINBARUNG
An eine Wiedereinstellungsvereinbarung ist auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gebunden. Diese Vereinbarung nicht einzuhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies wegen Antritts einer anderen Beschäftigung geschieht. In diesem Fall muss die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin bekanntgeben, dass sie/er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen leben Beendigungsansprüche (z.B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistung), auf die ursprünglich vorübergehend verzichtet wurde, wieder auf.
Tipp
Die Arbeitgeberin/Den Arbeitgeber unbedingt rechtzeitig verständigen! Unterbleibt die Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und zum gänzlichen Verlust der Beendigungsansprüche führen.
B) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-ZUSAGE
Im Falle einer Wiedereinstellungszusage führt die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu keiner Schadenersatzpflicht. Außerdem leben Beendigungsansprüche, auf die verzichtet wurde, wieder auf, sobald die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Nichtfortsetzung der Beschäftigung in der Firma bekannt gibt, spätestens jedoch mit Ablauf des zugesagten Wiederantrittstermins.
Tipp
Häufig kommt es im Zusammenhang mit Wiedereinstellungsvereinbarungen und –zusagen zu aufwändigen Rechtsstreitigkeiten um die Beendigungsansprüche, besonders punkto Abfertigung. Wir raten daher dringend, sich vor einer Entscheidung über die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bei der Arbeiterkammer zu erkundigen. Wir beraten Sie gerne!
Kontakt
AK Rechtsberatung
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-1
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