Aussetzverträge

Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der sogenannte Aussetzvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird unterbrochen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit - mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später wieder fortzusetzen.

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Zusage oder Vereinbarung

Bei Aussetzverträgen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Wiedereinstellungszusage oder um eine Wiedereinstellungsvereinbarung handelt: Bei der Zusage verspricht der/die Arbeitgeber/-in, das Arbeitsverhältnis später fortsetzen zu wollen – es verpflichtet sich nur die Firma. Bei der Wiedereinstellungsvereinbarung hingegen verpflichtet sich auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur späteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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Inhalt der Vereinbarung

Folgende Punkte sollten in der schriftlichen Vereinbarung zum Aussetzvertrag enthalten sein:

  • Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Art der Auflösung
  • Genaue Angaben zur Fortsetzung: spätester Beginn, längste Dauer der Unterbrechungszeit (Gibt es eine Zusage, dass das Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen fortgesetzt wird, verzichtet das Arbeitsmarktservice für diese Zeit üblicherweise auf die Weitervermittlung).
  • Verzichtet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Beendigungsansprüchen, sollte das Aufleben dieser Ansprüche vereinbart werden, falls es doch nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt.
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Nichtfortsetzung durch Arbeitgeber/-in

Erklärt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber vor dem zugesagten oder vereinbarten Wiedereinstellungstermin, dass es keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gibt (Rücktritt von der Zusage/Vereinbarung), gebührt Kündigungsentschädigung wie bei unbegründeter Entlassung. Offene Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig!

Bleibt die Auflösungserklärung durch das Unternehmen aus, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn sie/er sich arbeitsbereit erklärt. Dieser Entgeltanspruch besteht solange, bis das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

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Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer/-in

A) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-VEREINBARUNG

An eine Wiedereinstellungsvereinbarung ist auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gebunden. Diese Vereinbarung nicht einzuhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies wegen Antritts einer anderen Beschäftigung geschieht. In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin bekanntgeben, dass sie/er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen leben Beendigungsansprüche (z.B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistung), auf die ursprünglich vorübergehend verzichtet wurde, wieder auf.

B) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-ZUSAGE

Im Falle einer Wiedereinstellungszusage führt die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu keiner Schadenersatzpflicht. Außerdem leben Beendigungsansprüche, auf die verzichtet wurde, wieder auf, sobald die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Nichtfortsetzung der Beschäftigung in der Firma bekannt gibt, spätestens jedoch mit Ablauf des zugesagten Wiederantrittstermins.

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