Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist am 1. Oktober 2011 in Oberösterreich in Kraft getreten.

Die Mindestsicherung ersetzt die Sozialhilfe für Menschen in privaten Haushalten (die so genannte "offene Sozialhilfe").

Bevor man die Mindestsicherung bekommt, muss das vorhandene Vermögen aufgebraucht werden bis nur mehr 3.866,30 Euro (Wert für 2012) übrig sind.

Ausnahmen sind unter anderem das als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheim und die Wohnungseinrichtung. Wer ein Auto besitzt, muss dieses unter Umständen verkaufen - außer das Gefährt ist aus beruflichen oder körperlichen Gründen (Behinderung) notwendig.

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Anspruch haben Personen, die

  • hilfsbedürftig sind und ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in Oberösterreich haben,
  • deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel (etwa Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe außer: Familienbeihilfe, Pflegegeld etc. oder vorhandenes Vermögen) gedeckt werden kann und
  • bereit sind, die eigene Arbeitskraft einzusetzen.
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Wie viel Geld bekomme ich?

Die Mindeststandards betragen monatlich ab 1.1.2012 (12 Mal pro Jahr) in Oberösterreich:

  • Alleinstehende und Alleinerziehende 843,70 Euro
  • (Ehe)Paare 1.188,80 Euro (zweimal 594,40 Euro)
  • für die ersten drei minderjährigen Kinder 194,10 Euro
  • ab dem vierten minderjährigen Kind 184 Euro

Weitere Leistungen wie etwa Beihilfen für Hausrat, Übersiedlung etc. können zusätzlich gewährt werden. Leben Sie in einem Eigenheim oder bekommen Sie Wohnbeihilfe, reduziert sich die Mindestsicherung um bis zu 139,20 Euro (2012) pro Monat. Die Mindestsicherung umfasst auch einen Krankenversicherungsschutz, falls Sie nicht krankenversichert sind.

Beispiel

Frau K. ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und erhält von deren Vater 250 Euro Unterhalt im Monat. Aufgrund der Öffnungszeiten der vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtung kann sie nur eine schlecht bezahlte Stelle annehmen und verdient 550 Euro im Monat. Sie hat Anspruch auf die Mindestsicherung (843,70 € + 2 x 194,10 € = 1.231,90 €), abzüglich Unterhaltszahlungen und Gehalt (250 € + 550 € = 800 €). Sie bekommt daher 431,90 € BMS (1.231,90 € - 800 €) pro Monat.

Die Familienbeihilfe der Kinder wird im Rahmen der Mindestsicherung nicht als Einkommen angerechnet, etwaiges Kinderbetreuungsgeld jedoch schon.

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Muss ich die Mindestsicherung zurückzahlen, wenn ich wieder genug verdiene?

Nein.
Wenn man den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben schafft muss man die vorher bezogene Mindestsicherung nicht zurückzahlen.

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Bin ich krankenversichert, wenn ich Mindestsicherung beziehe?

Ja.
Personen die Mindestsicherung beziehen bekommen eine E-Card und sind rezeptgebührenbefreit.

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Kann ich Mindestsicherung beziehen, obwohl ich Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalte?

Grundsätzlich ja.
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe niedriger ist als die Mindestsicherung (und kein relevantes Vermögen vorhanden ist) kann eine ergänzende Mindestsicherungsleistung bezogen werden.

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Wo kann ich die Mindestsicherung beantragen?

Die Mindestsicherung kann bei Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämtern oder Magistraten beantragt werden. Zusätzlich können Anträge auch bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) abgeben werden. Sie können Mindestsicherung auch bei Sozialberatungsstellen oder bei der Landesregierung beantragen.

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Mindeststandards

Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen ab 01.01.2012:

Euro monatlich
Alleinstehende / Alleinerziehende 843,70

 

Personen, die in Haushaltsgemeinschaften lebenEuro monatlich
pro volljähriger Person 594,40
ab der dritten volljährigen und unterhaltsberechtigten Person 412,60
pro volljähriger Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe 194,10
pro minderjähriger Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe:  
* 1. bis 3. Kind 194,10
* ab dem 4. Kind 184,00
pro minderjähriger Person ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 412,60
 

 

Dauerunterstützte

Euro monatlich
Alleinstehende / Alleinerziehende 843,70

 

Personen, die in Haushaltsgemeinschaften lebenEuro monatlich
pro volljähriger Person 600,80
ab der dritten volljährigen und unterhaltsberechtigten Person 427,90
zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Hilfeempfänger/-innen 143,50
 

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