Beendigung & Vorzeitige Auflösung

Grundsätzlich ist zwischen der Beendigung und der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses zu unterscheiden.

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Beendigung des Lehrverhältnisses

Bei einer Beendigung des Lehrvertrages kraft Gesetzes braucht es weder einer Erklärung des Lehrlings noch des Lehrberechtigten. Das Lehrverhältnis endet vielmehr „automatisch“ bei einem objektiv erkennbaren Eintritt eines bestimmten im Berufsausbildungsgesetz angeführten Ereignisses.

Die Gründe, die zu einer Beendigung des Lehrverhältnisses führen sind:

  • Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit
  • Erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende (der letzte Tag des Lehrverhältnisses ist der auf die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung folgende Sonntag)
  • Tod des Lehrlings
  • Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrags (Rechtskraft des Bescheides)
  • Löschung der Eintragung des Lehrvertrages (Rechtskraft der Löschung)
  • Tod des Lehrberechtigten ohne entsprechende Bestellung eines Ausbilders
  • Verlust oder Zurücklegung der für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Gewerbeberechtigung
  • Verbot der Lehrlingsausbildung für den Lehrberechtigten (Rechtskraft des Bescheides)
zum Seitenanfang Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

  • Ein Lehrvertrag wird für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Lehrzeit abgeschlossen und ist damit als befristeter Arbeitsvertrag zu bewerten.
  • Ein derart – befristeter - Lehrvertrag kann daher nicht gekündigt werden. Es gibt somit weder Kündigungsfristen noch Kündigungstermine.
  • Jede vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf der Schriftform!
  • Der Lehrberechtigte hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer über die vorzeitige Auflösung zu informieren (Übermittlung einer Kopie der schriftlichen Auflösungserklärung).

Es gibt fünf Möglichkeiten der vorzeitigen Auflösung:

  1. Probezeit
  2. Einvernehmliche Auflösung
  3. Entlassung (Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten)
  4. Austritt (Vorzeitige Auflösung durch den Lehrling)
  5. Außerordentliche Auflösung
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1. Probezeit

Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Besucht ein Lehrling während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses einen Berufsschullehrgang (acht bis zwölf Wochen), so gelten die ersten sechs Wochen der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung/Beschäftigung als Probezeit, es zählt also nur die im Betrieb verbrachte Zeit.

Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit einseitig und ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins schriftlich aufgelöst werden.

Wenn ein noch minderjähriger Lehrling den Lehrvertrag während der Probezeit auflösen möchte, braucht er dazu die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Einvernehmliche Auflösung

Der Lehrvertrag kann bei Willensübereinstimmung von Lehrberechtigtem und Lehrling jederzeit einvernehmlich vorzeitig aufgelöst werden. Wenn ein noch minderjähriger Lehrling den Lehrvertrag einvernehmlich auflösen möchte, braucht er dazu die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Für diese einvernehmliche Auflösung müssen keine Gründe angegeben werden. Auch bestimmte Fristen oder Termine gibt es dafür nicht. Das Auflösungsdatum ist in der schriftlichen Auflösungserklärung festzulegen.

Für die Rechtswirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses ist darüber hinaus eine Belehrung des Lehrlings über die nach dem Berufsausbildungsgesetz bestehenden sonstigen Auflösungsmöglichkeiten sowie deren Rechtsfolgen notwendig. Die erfolgte Belehrung ist entweder durch eine Bescheinigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder durch das Arbeits- und Sozialgericht schriftlich zu bestätigen.

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3. Entlassung (Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten)

Der Lehrvertrag kann vom Lehrberechtigten einseitig schriftlich vorzeitig aufgelöst werden wenn:

  • der Lehrling einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn gegenüber dem Lehrberechtigten vertrauensunwürdig macht;
  • der Lehrling mehr als ein Monat in Haft ist, ausgenommen Untersuchungshaft;
  • der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat;
  • der Lehrling Betriebsangehörige zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
  • der Lehrling trotz wiederholter Ermahnung seine Pflichten nach dem Berufsbildungsgesetzes, dem Schulpflichtgesetz oder dem Lehrvertrages verletzt oder vernachlässigt;
  • der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet;
  • der Lehrling einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenjob betreibt;
  • der Lehrling ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür Entgelt verlangt;
  • der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
  • der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen und das Wiedererlangen dieser Fähigkeiten innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist;
  • der Lehrling einer Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.
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4. Austritt (Vorzeitige Auflösung durch den Lehrling)

Der Lehrvertrag kann vom Lehrling einseitig schriftlich vorzeitig aufgelöst werden wenn:

  • der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
  • der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt;
  • der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges nicht zugemutet werden kann (während der ersten zwei Monate der Verlegung);
  • der Lehrling in eine andere Gemeinde übersiedelt und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges nicht zugemutet werden kann (während der ersten zwei Monate nach der Übersiedlung);
  • der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;
  • der Lehrberechtigte oder der Ausbilder seine Pflichten gröblich vernachlässigt;
  • der Lehrberechtigte oder der Ausbilder den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
  • der Lehrberechtigte oder der Ausbilder den Lehrling misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt;
  • der Lehrberechtigte oder der Ausbilder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von Seiten der Betriebs- und Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;
  • der Lehrberechtigter unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen;
  • der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein Geschäftsführer oder Ausbilder bestellt ist;
  • dem Lehrling eine vereinbarte ergänzende Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
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5. Außerordentliche Auflösung

A Durch den Lehrling

Der Lehrling kann zum Ende des 1. Lehrjahres und bei Lehrberufen mit mindestens 3-jähriger Dauer auch bis zum Ende des 2. Lehrjahres das Lehrverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat außerordentlich auflösen.

  • Eine Begründung für diese außerordentliche Auflösung ist nicht nötig.
  • Die Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Bei minderjährigen Lehrlingen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

B Durch den Lehrberechtigten

Die außerordentliche Auflösung durch den/die Lehrberechtigte/n ist an ein Mediationsverfahren geknüpft. Folgende Schritte sind unbedingt einzuhalten, widrigenfalls die Auflösung nicht rechtswirksam ist:

  • Der/Die Lehrberechtigte hat die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitzuteilen.
  • Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten.
  • Die Lehrlingsstelle hat die Arbeiterkammer binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren.
  • Diese geplante außerordentliche Auflösung ist vom Lehrberechtigten nicht zu begründen.
  • Vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung muss ein Mediationsverfahren durchgeführt und beendet werden. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung des Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme an der Mediation schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen werden.
Das Mediationsverfahren läuft wie folgt ab:
  • Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.
  • Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist.
  • Der/Die Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine/n in der Liste beim Bundesministerium für Justiz eingetragene/n Mediator/in vorzuschlagen.
  • Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. Der/Die Lehrberechtigte hat in diesem Fall zwei weitere eingetragene Mediator/innen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen.
  • Der/Die Lehrberechtigte hat den/die Mediator/in spätestens am Ende des 10. Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen.
  • In die Mediation sind der/die Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der/die gesetzliche Vertreter/in und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen.
  • Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der/die Lehrberechtigte zu tragen.
  • Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt:
    • die Bereitschaft des/der Lehrberechtigten das Lehrverhältnis fortzusetzen oder
    • die Erklärung des Lehrlings nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen.
    Das Mediationsverfahren ist auch beendet
    • wenn der/die Mediator/in es für beendet erklärt oder
    • mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats, wenn zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des/der Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
  • Der/Die Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
  • Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) von der Auflösung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt - innerhalb von drei Monaten - zu gewährleisten.
  • Die außerordentliche Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Die Auflösung des Lehrverhältnisses ist keine Kündigung, sondern eine Auflösung sui generis (eigener Art).
  • Auf die außerordentliche Auflösung ist trotzdem der besondere Kündigungsschutz nach dem
    • Mutterschutzgesetz
    • Väter-Karenzgesetz
    • Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz und
    • für Mitglieder des Betriebsrates oder Jugendvertrauensrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.
  • Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den/die Lehrberechtigte/n außerordentlich aufgelöst, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die im BAG vorgeschriebene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.

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