Bekleidungsvorschriften
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Gleich vorweg: Für Bekleidungsvorschriften in der Firma gibt es keine allgemein gültige Regel. Verbote und Gebote bei der Wahl der täglichen Bekleidung werden vom Gesetz aber als Eingriff in die Privatsphäre gesehen und müssen von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber deshalb in jedem Fall begründet sein. Dieser Grund muss umso bedeutsamer sein, je stärker die Vorschriften bezüglich der freien Wahl der Bekleidung sind.
Kleidervorschriften im Vertrag
Sind Bekleidungsvorschriften im Unternehmen im Arbeitsvertrag verankert, stimmen die Beschäftigten durch ihre Unterschrift zu. Exzessive Formen dürfen die Verbote und Gebote aber nicht annehmen, auch wenn sie vertraglich festgelegt sind. Entscheidend ist im Zweifelsfall immer die Begründung für die Vorschriften. Beispiel: Die Chefin/Der Chef einer Handelsvertreterin/eines Handelsvertreters kann verlangen, dass die/der Beschäftigte bei der Berufsausübung einen Anzug und eine Krawatte oder ein entsprechendes Kostüm tragen muss. Dies gilt für alle Berufsgruppen, die üblicherweise eine bestimmte Arbeitskleidung tragen: Ein Kellner kann verpflichtet werden, einen Smoking zu tragen, beim Portier ist es die Uniform. In diesen Fällen muss die Firma die Kleidung zur Verfügung stellen oder sich zumindest an den Kosten daran beteiligen. Dies ist häufig in den Kollektivverträgen geregelt.
Absolute Tabus
Miniröcke und Hosen sind mittlerweile sozial anerkannte Kleidungsstücke für Frauen, sodass sie die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht generell verbieten darf. Es kommt aber natürlich auf die jeweilige Art der Tätigkeit an. Arbeitnehmern/-innen, die täglich im Kundenkontakt stehen, kann die Chefin/der Chef durchaus verbieten, in kurzen Hosen oder Miniröcken zur Arbeit zu kommen oder etwa das Hemd legere über der Hose zu tragen. Ebenso zulässig ist es auch, einem Bankangestellten im Kundenverkehr zu verbieten, eine Goldkette über dem Hemd zu tragen.
Diskriminierung ist verboten
Über die Persönlichkeitsrechte hinaus verbietet das Gleichbehandlungsgesetz in der Arbeitswelt auch jegliche Art der Diskriminierung – etwa aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und der Weltanschauung. In Bezug auf Bekleidungsvorschriften bedeutet das, dass zum Beispiel einer Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft das Tragen eines Kopftuches weder verboten werden darf, noch darf sie deshalb in der Firma benachteiligt werden.
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