Berufung gegen Bescheide
Sie müssen Entscheidungen der Finanzbehörden nicht widerspruchslos hinnehmen. Ist etwa der erste Bescheid negativ, so ist eine Berufung zu überlegen.
- 1. Berufung
- 2. Vorlageantrag
- 3. Eingabe an den VwGH oder VfGH
- 4. Wenn die Berufungsfrist verstrichen ist - weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten
- 5. Möglichkeiten der Zahlungserleichterung
1. Berufung
Als Antwort auf die von Ihnen gemachte Arbeitnehmerveranlagung schickt Ihnen das Finanzamt einen Bescheid. Sie können gegen diesen Steuerbescheid Berufung einlegen, wenn ...
- ... Sie der Meinung sind, dass dieser Bescheid nicht richtig ist
(etwa weil Sie vom Kinderfreibetrag erst später erfahren haben und ihn noch nachreichen möchten,
weil die Jahreslohnzettel, auf deren Basis der Bescheid beruht, nicht richtig sind,
weil die Hochrechnung im Falle eines Arbeitslosengeldbezuges fehlerhaft ist) - ... der Bescheid zwar richtig ist, Sie aber aufgrund Ihrer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung einen Nachforderungsbescheid erhalten haben
Achtung
Bei einer Pflichtveranlagung ist eine Antragsrückziehung nicht möglich!
Die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab Erhalt des Bescheides.
Achtung
Haben Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung per FinanzOnline eingebracht und angeklickt, dass Sie den Bescheid elektronisch erhalten möchten, so müssen Sie auch regelmäßig den Posteingang in der Databox Ihres persönlichen FinanzOnline-Zuganges kontrollieren, da Sie sonst möglicherweise die Berufungsfrist versäumen.
Tipp
Haben Sie in Finanz-online Ihre aktuelle E-Mail-Adresse eingegeben, so werden Sie über einen neuen Eingang in Ihrer Databox via E-Mail verständigt.
Die Berufung muss begründet sein, das heißt aus der Berufung muss hervorgehen, warum Sie der Meinung sind, dass der Bescheid nicht richtig ist.
Die gebührenfreie Berufung ist schriftlich grundsätzlich bei dem Finanzamt (= 1. Instanz), das den Bescheid erlassen hat, oder über FinanzOnline einzubringen.
Achtung
Eine vorgeschriebene Nachforderung wird durch die Berufung alleine nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig!! Wenn Sie die Nachforderung vorerst nicht zahlen wollen, müssen Sie daher gleichzeitig mit der Berufung einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen über den das Finanzamt mittels Bescheid entscheidet. – Wird später allerdings negativ über Ihre Berufung entschieden, müssen Sie für die Zeit der Aussetzung Zinsen an das Finanzamt entrichten, allerdings nur, wenn die Abgabenschuld größer als 750 Euro ist. Zinsen unter 50 Euro werden allerdings nicht zur Zahlung vorgeschrieben. (Aussetzungszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz)
Berufungsvorentscheidung
Das Finanzamt beantwortet Ihre Berufung meist mittels einer Berufungsvorentscheidung.
Hat das Finanzamt in Ihrem Sinne entschieden, ist die Angelegenheit damit erledigt. Ist das Finanzamt jedoch nicht Ihrer Meinung und lehnt die Berufung ab, so gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Vorlageantrags.
2. Vorlageantrag
Diesen Antrag auf Vorlage Ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) müssen Sie innerhalb eines Monats ab Erhalt der Berufungsvorentscheidung an das Finanzamt schreiben.
Das Finanzamt (= 1. Instanz) kann über diesen Vorlageantrag nur dann selber entscheiden, wenn es Ihre Anträge positiv erledigt - also aufgrund des Vorlageantrags doch in Ihrem Sinne entscheidet.
Ist dies nicht der Fall, gilt Ihre Berufung als unerledigt und wird zur Entscheidung dem UFS vorgelegt.
Bescheid
Wenn der Unabhängige Finanzsenat (= 2. Instanz) wiederum gegen Ihre Rechtsmeinung entscheidet, bleibt nur mehr die Möglichkeit einer Eingabe an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.
zum Seitenanfang3. Eingabe an den VwGH oder VfGH
Eine Eingabe an den VwGH oder VfGH hat innerhalb von 6 Wochen ab Erhalt des Bescheides des UFS durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zu erfolgen. Eine solche Eingabe ist kostenpflichtig!
zum Seitenanfang4. Wenn die Berufungsfrist verstrichen ist - weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten
Wenn neue Tatsachen hervorgekommen sind (etwa das Bundessozialamt bestätigt rückwirkend einen Behinderungsgrad aufgrund dessen weitere Freibeträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zustehen.) kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe Musterbrief) 5 Jahre rückwirkend gestellt werden.
Sind keine neuen Tatsachen hervorgekommen, sondern haben Sie beispielsweise vergessen, einen Absetz- oder Freibetrag anzugeben, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme.
In Ausnahmefällen kann das Finanzamt aber über Anregung/Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens Ihre Eingaben dennoch positiv behandeln.
Achtung
Auch das Finanzamt hat die Möglichkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen, wenn z.B. neue Lohnzettel hervorkommen oder eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.
Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides besteht auch die Möglichkeit einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides zu stellen, wenn der Inhalt des Bescheides nicht richtig ist. Der begründete Vorlageantrag ist schrftlich beim Finanzamt einzubringen.
zum Seitenanfang5. Möglichkeiten der Zahlungserleichterung
Wenn die Nachforderung/Abgabenschuld vom Finanzamt zwar korrekt ist, Sie diese aber nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen können, können Sie ein Ansuchen stellen in Raten oder später (Stundung) zu bezahlen.
Wichtig ist, ausreichend zu begründen, warum die sofortige volle Entrichtung der Schuld mit einer erheblichen Härte verbunden wäre (kleines Einkommen, Kreditraten, Unterhaltsverpflichtungen, Miete, weitere Fixkosten, keine Ersparnisse,…) .
- Beim Ratenansuchen ist auch anzuführen, in welcher monatlichen Ratenhöhe die Schuld gezahlt werden könnte; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Steuerschuld auf höchstens 12 Monatsraten aufgeteilt bezahlt werden kann.
- Beim Stundungsansuchen ist anzuführen, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlung aufgeschoben/gestundet werden sollte. (z.B. bis 30.6., da dann Urlaubszuschuss ausbezahlt wird)
Achtung
Bei Ratenzahlung oder Stundung sind Zinsen (in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszinssatz) zu entrichten, wenn die Abgabenschuld größer als 750 Euro ist. Zinsen unter 50 Euro werden allerdings nicht zur Zahlung vorgeschrieben.
Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Steuerschuld kann auf Antrag nur in besonderen Härtefällen erfolgen.





