Berufung gegen Bescheide

Sie müssen Entscheidungen der Finanzbehörden nicht widerspruchslos hinnehmen. Ist etwa der erste Bescheid negativ, so ist eine Berufung zu überlegen.

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1. Berufung

Als Antwort auf die von Ihnen gemachte Arbeitnehmerveranlagung schickt Ihnen das Finanzamt einen Bescheid. Sie können gegen diesen Steuerbescheid Berufung einlegen, wenn ...

  • ... Sie der Meinung sind, dass dieser Bescheid nicht richtig ist
    (etwa weil Sie vom Kinderfreibetrag erst später erfahren haben und ihn noch nachreichen möchten,
    weil die Jahreslohnzettel, auf deren Basis der Bescheid beruht, nicht richtig sind,
    weil die Hochrechnung im Falle eines Arbeitslosengeldbezuges fehlerhaft ist)
  • ... der Bescheid zwar richtig ist, Sie aber aufgrund Ihrer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung einen Nachforderungsbescheid erhalten haben

Die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab Erhalt des Bescheides.

Die Berufung muss begründet sein, das heißt aus der Berufung muss hervorgehen, warum Sie der Meinung sind, dass der Bescheid nicht richtig ist.
Die gebührenfreie Berufung ist schriftlich grundsätzlich bei dem Finanzamt (= 1. Instanz), das den Bescheid erlassen hat, oder über FinanzOnline einzubringen.

Berufungsvorentscheidung

Das Finanzamt beantwortet Ihre Berufung meist mittels einer Berufungsvorentscheidung.
Hat das Finanzamt in Ihrem Sinne entschieden, ist die Angelegenheit damit erledigt. Ist das Finanzamt jedoch nicht Ihrer Meinung und lehnt die Berufung ab, so gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Vorlageantrags.

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2. Vorlageantrag

Diesen Antrag auf Vorlage Ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) müssen Sie innerhalb eines Monats ab Erhalt der Berufungsvorentscheidung an das Finanzamt schreiben.
Das Finanzamt (= 1. Instanz) kann über diesen Vorlageantrag nur dann selber entscheiden, wenn es Ihre Anträge positiv erledigt - also aufgrund des Vorlageantrags doch in Ihrem Sinne entscheidet.
Ist dies nicht der Fall, gilt Ihre Berufung als unerledigt und wird zur Entscheidung dem UFS vorgelegt.

Bescheid

Wenn der Unabhängige Finanzsenat (= 2. Instanz) wiederum gegen Ihre Rechtsmeinung entscheidet, bleibt nur mehr die Möglichkeit einer Eingabe an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.

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3. Eingabe an den VwGH oder VfGH

Eine Eingabe an den VwGH oder VfGH hat innerhalb von 6 Wochen ab Erhalt des Bescheides des UFS durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zu erfolgen. Eine solche Eingabe ist kostenpflichtig!

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4. Wenn die Berufungsfrist verstrichen ist - weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten

Wenn neue Tatsachen hervorgekommen sind (etwa das Bundessozialamt bestätigt rückwirkend einen Behinderungsgrad aufgrund dessen weitere Freibeträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zustehen.) kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe Musterbrief) 5 Jahre rückwirkend gestellt werden.

Sind keine neuen Tatsachen hervorgekommen, sondern haben Sie beispielsweise vergessen, einen Absetz- oder Freibetrag anzugeben, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme.

In Ausnahmefällen kann das Finanzamt aber über Anregung/Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens Ihre Eingaben dennoch positiv behandeln.

Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides besteht auch die Möglichkeit einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides zu stellen, wenn der Inhalt des Bescheides nicht richtig ist. Der begründete Vorlageantrag ist schrftlich beim Finanzamt einzubringen.

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5. Möglichkeiten der Zahlungserleichterung

Wenn die Nachforderung/Abgabenschuld vom Finanzamt zwar korrekt ist, Sie diese aber nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen können, können Sie ein Ansuchen stellen in Raten oder später (Stundung) zu bezahlen.

Wichtig ist, ausreichend zu begründen, warum die sofortige volle Entrichtung der Schuld mit einer erheblichen Härte verbunden wäre (kleines Einkommen, Kreditraten, Unterhaltsverpflichtungen, Miete, weitere Fixkosten, keine Ersparnisse,…) .

  • Beim Ratenansuchen ist auch anzuführen, in welcher monatlichen Ratenhöhe die Schuld gezahlt werden könnte; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Steuerschuld auf höchstens 12 Monatsraten aufgeteilt bezahlt werden kann.
  • Beim Stundungsansuchen ist anzuführen, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlung aufgeschoben/gestundet werden sollte. (z.B. bis 30.6., da dann Urlaubszuschuss ausbezahlt wird)

Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Steuerschuld kann auf Antrag nur in besonderen Härtefällen erfolgen.

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