Schulbeihilfe für Berufstätige

Besondere Schulbeihilfe

Sie besuchen eine höhere Schule für Berufstätige und wollen sich unbelastet von beruflichem Stress auf die Reifeprüfung vorbereiten? Sofern Sie schon mindestens ein Jahr berufstätig waren, können Sie in dieser Situation besondere Schulbeihilfe beziehen.

zum Seitenanfang

Bezugsdauer

Die besondere Schulbeihilfe kann längstens für die Dauer von sechs Monaten bezogen werden.
Eine Inanspruchnahme in Teilen ist auf Antrag möglich, wenn die Prüfungsvorschrift die Ablegung der Reifeprüfung in Teilen (Vor- und Hauptprüfung) zu verschiedenen Terminen vorsieht.

Voraussetzungen
  • Sie besuchen eine höhere Schule für Berufstätige
  • Sie bereiten sich auf die abschließende Prüfung vor (Vor- oder Hauptprüfung)
  • Sie waren unmittelbar vor Inanspruchnahme der besonderen Schulbeihilfe bereits mindestens ein Jahr berufstätig und haben sich selbst erhalten
  • Sie stellen für die Zeit des Bezugs der besonderen Schulbeihilfe jegliche Berufstätigkeit ein (Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge, Einstellung der Berufstätigkeit, Vereinbarung einer Bildungskarenz)

Die besondere Schulbeihilfe kann unabhängig vom Alter der Schülerin bzw. des Schülers bezogen werden.

zum Seitenanfang

Höhe der besonderen Schulbeihilfe

Die Höhe der besonderen Schulbeihilfe beträgt:
  • € 715,- im Monat
  • sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Schüler/-innen, wenn deren (Ehe-)Partner/-in nicht berufstätig ist, um zusätzlich € 335,-- im Monat
  • um € 127,- im Monat erhöht sich die besondere Schulbeihilfe für jedes Kind, für das Schüler/innen unterhaltspflichtig sind

Die besondere Schulbeihilfe ist steuerfrei.

Besondere Schulbeihilfe und Familienbeihilfe

Parallel zur besonderen Schulbeihilfe kann für Schüler/innen bis zum 24. Lebensjahr (in bestimmten Fällen bis zum 25. Lebensjahr) Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Antragstellung, Praktische Vorgangsweise

Die besondere Schulbeihilfe wird bei der zuständigen Schulbeihilfenstelle beantragt. Antragsformulare und Ausfüllhilfen liegen in den Direktionen der höheren Schulen für Berufstätige auf.

  • Informieren Sie sich über den Termin für die abschließende Reifeprüfung (Vor- oder Hauptprüfung)
  • Bestimmen Sie den gewünschten Zeitraum der Inanspruchnahme der besonderen Schulbeihilfe
  • Klären Sie Art und Weise der Karenzierung bzw. der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses
  • Stellen Sie den Antrag auf besondere Schulbeihilfe zeitgerecht vor der abschließenden Prüfung

Für weitere Informationen:

Schulbeihilfenstelle OÖ
Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
Telefon: 0732/70 71 – DW 2211 und DW 2242

zum Seitenanfang

Regelung der Dienstfreistellung im Betrieb

Gemäß Schülerbeihilfengesetz haben Schüler/innen einer höheren Schule für Berufstätige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf besondere Schulbeihilfe. Nicht geregelt durch das Schülerbeihilfengesetz wird das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen.
Antragsteller/innen müssen daher mit ihren Arbeitgeber/innen in jedem Fall eine Vereinbarung über die Art und Weise der (vorübergehenden) Einstellung ihrer Berufstätigkeit treffen. Möglichkeiten sind etwa eine Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder die Vereinbarung einer Bildungskarenz. Bei Nichteinigung gibt es nur die Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses.

Was Sie bei der Sozialversicherung beachten sollten

Als Bezieher/in von besonderer Schulbeihilfe sind Sie unfall- nicht aber automatisch krankenversichert.
Jenen Personen, die ihr Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge karenzieren, empfehlen wir zur Sicherstellung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes die Mitversicherung bei Eltern oder Partner/in bzw. die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage stellen!) sowie gegebenenfalls die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Personen mit Anspruch auf Arbeitslosen- oder Weiterbildungsgeld sind über die Arbeitslosenversicherung versichert. Eine Mit- oder Selbstversicherung ist für sie somit nicht erforderlich.

Für weitere Informationen zur Krankenversicherung:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Gruberstraße 77, 4021 Linz
Telefon: 05 78 07 – 0

Für Informationen zur freiwilligen Pensionsversicherung:

Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle OÖ
Bahnhofplatz 8, 4021 Linz
Telefon: 05 03 03

zum Seitenanfang

Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz

Parallel zur besonderen Schulbeihilfe kann auch eine Bildungskarenz vereinbart werden. Sie erhalten während der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld in Höhe Ihres individuellen Arbeitslosengeld-Anspruchs. Zusätzlich erhalten Sie die – allerdings in diesem Fall reduzierte - besondere Schulbeihilfe. Zur Berechnung der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt das Arbeitsmarktservice online einen Leistungsanspruch-Rechner zur Verfügung (siehe Infobox).

Die Kürzung der besonderen Schulbeihilfe wird berechnet, indem der Betrag von € 715,- der besonderen Schulbeihilfe zunächst halbiert wird. Diese € 357,50 werden dann vom Weiterbildungsgeld abgezogen. Um den so ermittelten Differenzbetrag ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen.

Berechnungsbeispiel bei einem angenommenen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 700,- monatlich:

Der Betrag von € 715,- der besonderen Schulbeihilfe wird halbiert. Diese € 357,50 werden von den € 700,- Weiterbildungsgeld abgezogen. Um diesen Differenzbetrag von € 342,50 ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen (€ 715,- minus € 342,50). Daraus ergibt sich für eine Person mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 700,- eine besondere Schulbeihilfe von € 372,50 pro Monat.
Für den Fall, dass Sie verheiratet sind und Ihr Partner/Ihre Partnerin über keine eigenen Einkünfte verfügt und falls Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind haben, dann ist die Kürzung von der erhöhten Schulbeihilfe (€ 1.177,-) zu ermitteln.

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.