Schulbeihilfe für Berufstätige
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Besondere Schulbeihilfe
Sie besuchen eine höhere Schule für Berufstätige und wollen sich unbelastet von beruflichem Stress auf die Reifeprüfung vorbereiten? Sofern Sie schon mindestens ein Jahr berufstätig waren, können Sie in dieser Situation besondere Schulbeihilfe beziehen.
- Bezugsdauer, Voraussetzungen
- Höhe, Antragstellung
- Dienstfreistellung, Sozialversicherung
- Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz
Bezugsdauer
Die besondere Schulbeihilfe kann längstens für die Dauer von sechs Monaten bezogen werden.
Eine Inanspruchnahme in Teilen ist auf Antrag möglich, wenn die Prüfungsvorschrift die Ablegung der Reifeprüfung in Teilen (Vor- und Hauptprüfung) zu verschiedenen Terminen vorsieht.
- Sie besuchen eine höhere Schule für Berufstätige
- Sie bereiten sich auf die abschließende Prüfung vor (Vor- oder Hauptprüfung)
- Sie waren unmittelbar vor Inanspruchnahme der besonderen Schulbeihilfe bereits mindestens ein Jahr berufstätig und haben sich selbst erhalten
- Sie stellen für die Zeit des Bezugs der besonderen Schulbeihilfe jegliche Berufstätigkeit ein (Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge, Einstellung der Berufstätigkeit, Vereinbarung einer Bildungskarenz)
Die besondere Schulbeihilfe kann unabhängig vom Alter der Schülerin bzw. des Schülers bezogen werden.
Hinweis
Besondere Schulbeihilfe kann auch beim Besuch eines Kollegs bezogen werden, sofern es sich um ein Kolleg für Berufstätige handelt. Für die Vorbereitung auf Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung hingegen besteht kein Anspruch auf besondere Schulbeihilfe.
Höhe der besonderen Schulbeihilfe
Die Höhe der besonderen Schulbeihilfe beträgt:
- 715,- im Monat
- sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Schüler/-innen, wenn deren (Ehe-)Partner/-in nicht berufstätig ist, um zusätzlich 335,-- im Monat
- um 127,- im Monat erhöht sich die besondere Schulbeihilfe für jedes Kind, für das Schüler/innen unterhaltspflichtig sind
Die besondere Schulbeihilfe ist steuerfrei.
Hinweis
Der Bezug der besonderen Schulbeihilfe schließt jedes Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus! Der parallele Bezug von normaler Schulbeihilfe, von Weiterbildungsgeld und von Arbeitslosengeld ist möglich, reduziert aber die Höhe der besonderen Schulbeihilfe.
Besondere Schulbeihilfe und Familienbeihilfe
Parallel zur besonderen Schulbeihilfe kann für Schüler/innen bis zum 26. Lebensjahr (in bestimmten Fällen bis zum 27. Lebensjahr) Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Hinweis
Familienbeihilfe kann auch bezogen werden, wenn das Dienstverhältnis gelöst oder karenziert wurde und Arbeitslosen- bzw. Weiterbildungsgeld bezogen wird. Beide Bezüge sind steuerfrei und zählen nicht zum Einkommen.
Antragstellung, Praktische Vorgangsweise
Die besondere Schulbeihilfe wird bei der zuständigen Schulbeihilfenstelle beantragt. Antragsformulare und Ausfüllhilfen liegen in den Direktionen der höheren Schulen für Berufstätige auf.
- Informieren Sie sich über den Termin für die abschließende Reifeprüfung (Vor- oder Hauptprüfung)
- Bestimmen Sie den gewünschten Zeitraum der Inanspruchnahme der besonderen Schulbeihilfe
- Klären Sie Art und Weise der Karenzierung bzw. der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses
- Stellen Sie den Antrag auf besondere Schulbeihilfe zeitgerecht vor der abschließenden Prüfung
Für weitere Informationen:
Schulbeihilfenstelle OÖ
Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
Telefon: 0732/70 71 DW 2211 und DW 2242
Regelung der Dienstfreistellung im Betrieb
Gemäß Schülerbeihilfengesetz haben Schüler/innen einer höheren Schule für Berufstätige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf besondere Schulbeihilfe. Nicht geregelt durch das Schülerbeihilfengesetz wird das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen.
Antragsteller/innen müssen daher mit ihren Arbeitgeber/innen in jedem Fall eine Vereinbarung über die Art und Weise der (vorübergehenden) Einstellung ihrer Berufstätigkeit treffen. Möglichkeiten sind etwa eine Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder die Vereinbarung einer Bildungskarenz. Bei Nichteinigung gibt es nur die Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses.
Tipp
Am besten klären Sie Ihre Fragen zur Einstellung der Berufstätigkeit mit Ihrem Betriebsrat bzw. Ihrer Betriebsrätin oder mit den AK-Rechtsexperten/innen, die Ihnen unter 050/6906-1 gerne zur Verfügung stehen.
Was Sie bei der Sozialversicherung beachten sollten
Als Bezieher/in von besonderer Schulbeihilfe sind Sie unfall- nicht aber automatisch krankenversichert.
Jenen Personen, die ihr Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge karenzieren, empfehlen wir zur Sicherstellung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes die Mitversicherung bei Eltern oder Partner/in bzw. die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage stellen!) sowie gegebenenfalls die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Personen mit Anspruch auf Arbeitslosen- oder Weiterbildungsgeld sind über die Arbeitslosenversicherung versichert. Eine Mit- oder Selbstversicherung ist für sie somit nicht erforderlich.
Für weitere Informationen zur Krankenversicherung:
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Gruberstraße 77, 4021 Linz
Telefon: 05 78 07 0
Für Informationen zur freiwilligen Pensionsversicherung:
Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle OÖ
Bahnhofplatz 8, 4021 Linz
Telefon: 05 03 03
Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz
Parallel zur besonderen Schulbeihilfe kann auch eine Bildungskarenz vereinbart werden. Sie erhalten während der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld in Höhe Ihres individuellen Arbeitslosengeld-Anspruchs. Zusätzlich erhalten Sie die allerdings in diesem Fall reduzierte - besondere Schulbeihilfe. Zur Berechnung der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt das Arbeitsmarktservice online einen Leistungsanspruch-Rechner zur Verfügung (siehe Infobox).
Die Kürzung der besonderen Schulbeihilfe wird berechnet, indem der Betrag von 715,- der besonderen Schulbeihilfe zunächst halbiert wird. Diese 357,50 werden dann vom Weiterbildungsgeld abgezogen. Um den so ermittelten Differenzbetrag ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen.
Berechnungsbeispiel bei einem angenommenen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von 700,- monatlich:
Der Betrag von 715,- der besonderen Schulbeihilfe wird halbiert. Diese 357,50 werden von den 700,- Weiterbildungsgeld abgezogen. Um diesen Differenzbetrag von 342,50 ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen ( 715,- minus 342,50). Daraus ergibt sich für eine Person mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von 700,- eine besondere Schulbeihilfe von 372,50 pro Monat.
Für den Fall, dass Sie verheiratet sind und Ihr Partner/Ihre Partnerin über keine eigenen Einkünfte verfügt und falls Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind haben, dann ist die Kürzung von der erhöhten Schulbeihilfe ( 1.177,-) zu ermitteln.
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Tel.: 0732/6906-2627
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