Betriebsvereinbarung
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Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber und dem Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
- Hier muss der Betriebsrat zustimmen
- Zustimmung des Betriebsrats ersetzbar
- Freiwillige Betriebsvereinbarung
- Unser Beratungsverständnis betreffend Betriebsvereinbarungen
Hier muss der Betriebsrat zustimmen
Bei folgenden Maßnahmen des Betriebsinhabers bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit:
- Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung
- Einführung von detaillierten Personalfragebögen die über die allgemeinen Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinaus gehen
- Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren
- Einführung und Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen bzw. akkordähnliche und sonstige leistungsbezogene Prämien und Entgelte, soweit sie nicht durch Kollektivvertrag oder Satzung geregelt sind und die auf Arbeitsbewertungsverfahren, statistischen Verfahren oder ähnlichen Entgeltfindungssystemen beruhen
Diese Betriebsvereinbarungen können, wenn keine Geltungsdauer vereinbart wurde, jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Zustimmung des Betriebsrats ersetzbar
Auch die Einführung von Systemen zur automatisationsunterstützen Ermittlung, Verarbeitung und Übertragung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzung hinausgehen.
Das gilt auch für Systeme zur Beurteilung der Arbeitnehmer, sofern damit Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. In diesen beiden Fällen kann die Zustimmung des Betriebsrats allerdings durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden.
Die Schlichtungsstelle
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Arbeitsverfassungsgesetz eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist diese auf Antrag eines der Streitteile am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichts einzurichten. Die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle gilt dann als Betriebsvereinbarung. Es ist kein Rechtsmittel zulässig.
zum SeitenanfangFreiwillige Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden (nur auszugsweise, Details § 97 ArbVg):
- allgemeine Ordnungsvorschriften
- Arbeitszeitregelungen
- Urlaubsverbrauch
- Richtlinien zur Vergabe von Werkswohnungen
- Auszahlung der Bezüge
- Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
- betriebliches Vorschlagswesen
- Systeme der Gewinnbeteiligung
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Unser Beratungsverständnis betreffend Betriebsvereinbarungen
Speziell bei EDV-Beratungen betrachten wir als Hauptaufgaben
- die Systemanalyse der einzuführenden EDV-Systeme unter Betrachtung der individuellen Organisationsausprägungen sowie
- die Unterstützung von Betriebsratskörperschaften bei der Erstellung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen.
- Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Verbesserung der Arbeitsqualität
- Führung statt Kontrolle möglichst geringer administrativer Aufwand
Vorsicht bei der Verwendung von Muster-Betriebsvereinbarungen
Bei der Formulierung von Betriebsvereinbarungen spielen die betrieblichen Organisationsausprägungen und -kulturen eine wesentliche Rolle. Daher sollen die hier dokumentierten Vereinbarungen nur als Hilfsmittel für die Formulierung von eigenen Vereinbarungen herangezogen werden.
Das Abschreiben lohnt sich nur für hoch standardisierte Anwendungen.
Wir bieten Ihnen Mustervereinbarungen zum Download an.
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Kontakt
AK Oberösterreich
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-0
info@akooe.at
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