Bezahlungsinfo in Stelleninseraten
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Verpflichtende Bezahlungsinfo in Stelleninseraten
Seit 1. März 2011 muss in jeder Stellenanzeige stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdient – selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif.
Wissen Arbeitgeber/-in (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position zum Beispiel etwa auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden.
Orientierungshilfe
Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können Sie dem Inserat in der Regel nicht entnehmen. Ist die Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss auch das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein.
Sanktionen, wenn das Inserat nicht passt...
Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen:
- Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der "diskriminierungsfreien Stellenausschreibung" erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können Stellenbewerber/-innen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.
Bis Jahresbeginn 2012 gibt es allerdings noch eine Toleranzfrist. Wer dann noch beim Inserieren "patzt", muss mit Sanktionen rechnen.
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Kontakt
AK Bildungsberatung
in Oberösterreich
Tel.: 0732/6906-1601
bildungsinfo@akooe.at
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