Bildungskarenz

Arbeitspause für Weiterbildung

Die Bildungskarenz eröffnet Arbeitnehmer-/innen die Möglichkeit, sich bis zu einem Jahr von der Arbeit freistellen zu lassen und sich der Aus- und Weiterbildung zu widmen - ohne dafür das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

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Dauer, Weiterbildungsgeld

Die Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf maximal zwölf Monate dauern. Sie kann auch in Teilen von je mindestens 2 Monaten vereinbart werden. Die Gesamtsumme der einzelnen Teile darf innerhalb von 4 Jahren 12 Monate nicht überschreiten.

Während dieser Zeit erhält der/die Arbeitnehmer/-in vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes; mindestens jedoch € 435,90 monatlich.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens vier Jahre nach Beginn der letzten Bildungskarenz vereinbart werden.

Voraussetzungen
  • Ein mindestens sechs Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem/einer Arbeitgeber/-in. Beamte und Beamtinnen sind von der Möglichkeit der Bildungskarenz ausgeschlossen.
  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in.
  • Der/die Arbeitnehmer/-in muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden (schriftlicher Nachweis!). Für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes darf die Bildungsmaßnahme nicht unterbrochen werden. Ausnahmen: Vorlauf-, Nachlaufzeit, Unterbrechung von 1 bis max. 4 Wochen, Ferienzeit.
  • Für Personen mit Kindern bis zum 7. Lebensjahr, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend.
  • Seit 01/2008 können auch Arbeitnehmer/-innen, die in einem Saisonbetrieb beschäftigt sind, eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat und vor Antritt der Bildungskarenz innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Beschäftigung von insgesamt sechs Monaten beim selben Arbeitgeber/bei derselben Arbeitgeberin vorliegt.

Antragstellung

Der Antrag auf Bildungskarenz ist rund drei Wochen vor Beginn bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice des Wohnbezirks zu stellen. Mitzubringen sind:

  • Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz – Formular finden Sie in der Infobox
  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in über die abgeschlossene Bildungskarenz
  • Bestätigung über die geplanten Aus- und Weiterbildungsaktivitäten, welche auch die Kursdauer beinhalten

Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

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Bildungsaktivität, Wochenstunden, Lernzeit

Arbeitnehmer/-innen können für sich entscheiden, welche Bildungsangebote der Erwachsenenbildung, der schulischen oder universitären Aus- bzw. Weiterbildungen, … sie besuchen. Auch die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen im Ausland ist möglich.
Seit 1.1.2008 ist der durchgehende schriftliche Nachweis von Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 20 Wochenstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Für Personen mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, gelten 16 Wochenstunden.
Liegen weniger als 20 bzw. 16 Wochenstunden vor, wird aber von der Bildungseinrichtung eine – für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige – Lernzeit bestätigt, so ist diese in die Wochenstunden einzurechnen!

Die geforderten Wochenstunden gelten in der Regel als erfüllt, beim Besuch:
  • einer Universität, einer Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule, eines Kollegs, einer Abend-Schule oder einer vergleichbaren Ausbildung
  • von zwei Vorbereitungslehrgängen auf die Berufsreife- oder die Studienberechtigungsprüfung
  • eines Lehrgangs zum Nachholen des Hauptschul-Abschlusses
  • eines Lehrgangs zum Nachholen eines Lehrabschlusses

Personen, die Fernlehrangebote nutzen, benötigen auf jeden Fall eine Bestätigung der Bildungseinrichtung im Ausmaß von 20 bzw. 16 Wochenstunden Lernzeit.

Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist grundsätzlich ein durchgehender Kursbesuch nötig.
Im Falle einer 12-monatigen Bildungskarenz wird allerdings während der ersten vier Wochen (Vorlaufzeit) und der letzten vier Wochen (Nachlaufzeit) der Bildungskarenz vom AMS auch dann Weiterbildungsgeld ausbezahlt, wenn keine Bildungsaktivität gesetzt wird. Zusätzlich wird bei einer 12-monatigen Bildungskarenz eine zwischenzeitliche Unterbrechung von maximal 4 Wochen toleriert, ohne dass das Weiterbildungsgeld gestrichen wird.
In allen anderen Fällen (Bildungskarenz mit einer Dauer von 2 bis 11 Monaten) besteht Anspruch auf maximal je 1 Woche Vorlaufzeit, Nachlaufzeit und zwischenzeitliche Unterbrechung.
Ausnahmen im Hinblick auf den geforderten durchgehenden Kursbesuch gibt es während Ferienzeiten, in denen der Bildungsbetrieb ruht. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Ferien von der Bildungskarenz und von der Aus- bzw. Weiterbildung umschlossen sind.

Eine Vorabklärung mit dem AMS ist in den genannten Fällen ratsam.

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Sozialversicherung, Steuerliche Behandlung, Arbeitsrechtliches

Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.

Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der/die Arbeitnehmer/-in im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wurde die Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz begonnen, bestehen nach dem Bildungskarenz-Ende kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld!

Weiterbildungsgeld ist steuerfrei.

Eine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer Elternkarenz vereinbart werden. Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann auch Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Das Kinderbetreuungsgeld zählt nicht als Einkommen.

Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht.

Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz durch Kündigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin beendet, so läuft das Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Dauer dennoch weiter. Die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub werden auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts berechnet.
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, ist als sogenannte Motivkündigung binnen einer Woche anfechtbar.

Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Bildungskarenz durch den/die Arbeitnehmer/-in aufgekündigt oder einvernehmlich gelöst werden, so wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld nicht mehr gewährt.

Wenden Sie sich bitte bei sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Bildungskarenz an die AK-Rechtsberatung.

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Bildungskarenz plus

Ist eine bis 31.12.2010 begrenzte Spezialförderung durch AMS und Land. Sie zielt darauf ab, Arbeitskräfte auch während wirtschaftlich schwieriger Zeiten im Unternehmen zu halten und weiterzubilden.

Die Voraussetzungen sind ident wie bei der Bildungskarenz. Während der Bildungskarenz plus erhält der/die Arbeitnehmer/-in Weiterbildungsgeld vom AMS. Die Kosten für die Weiterbildung tragen Unternehmen und Land OÖ.

Für Arbeitnehmer/-innen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich werden dem Unternehmen vom Land OÖ 50 % der Weiterbildungskosten bis maximal € 3.000,-- refundiert. Die Zahl der Teilnehmer/-innen ist auf die Hälfte der Belegschaft bzw. auf 30 Personen pro Unternehmen begrenzt.

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