Dazuverdienen in der Pension

Wenn Sie eine ASVG-Pension beziehen und daneben noch etwas arbeiten möchten, dürfen Sie in jedem Fall geringfügig dazu verdienen, ohne dass die Pension geschmälert wird. Ausgenommen sind Bezieher einer Ausgleichszulage, bei denen jedes zusätzliche Einkommen die Ausgleichszulage kürzt.

Allerdings gibt es bei der Lohnsteuer keine so genannte Geringfügigkeitsgrenze sondern das zusätzliche Einkommen ist in der Regel mit 36,5% nach zu versteuern.

Die Arbeiterkammer gibt Ihnen im folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Welche Pensionen sind betroffen?

a) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:

Dazuverdienen ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Pensionskürzung möglich. Zu beachten ist, dass eine geringfügige Beschäftigung, die beim selben Arbeitgeber unmittelbar angetreten wird, nicht gestattet ist, weil die Arbeit zunächst vollständig aufgegeben werden muss. Erst nach Gewährung der Pension und einer Zeitspanne von mindestens einem Monat kann auch beim vorherigen Arbeitgeber geringfügig dazu verdient werden.

Wenn der Nebenverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wandelt sich die Invaliditätspension in eine Teilpension um und es kann zu Kürzungen kommen (geregelt in § 254 Abs 6 und 7 ASVG).

Bei Pensionsantritt vor dem 1.1.2001 gibt es darüber hinaus erhöhte Grenzen des Dazuverdienens. Bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Männer 65, Frauen 60 Jahre) kann eine Umwandlung in eine normale Alterspension beantragt werde, sofern der Pensionsantritt nach dem 1.7.1993 gelegen ist (siehe unten).

b) Vorzeitige Alterspension:

Das Pensionsantrittsalter für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hängt vom Geburtsdatum des Pensionswerbers ab.
Für die Sonderform der vorzeitigen Alterspension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) sind bei Männern 45 und für Frauen 40 Beitragsjahre Voraussetzung.
Die Korridorpension berechtigt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Pensionsantritt ab 62 Jahren.
Für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit gelten für all diese Pensionen (ebenso auch für die Schwerarbeitspension und dem Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter) dieselben Bestimmungen, nämlich nur ein Dazuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (zwölf Monate plus zwei Sonderzahlungen) ist möglich ohne Pensionskürzung. Ein diesen Betrag übersteigendes Erwerbseinkommen führt zum Wegfall der Pension für die Dauer des Erwerbes. Bei Pensionsantritt nach dem 1.7.1993 erfolgt bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Männer 65, Frauen 60 Jahre) eine automatische Umwandlung in eine Alterspension und jede Erwerbstätigkeit ist zulässig, ohne dass eine Pensionskürzung erfolgt.

c) Normale Alterspension:

Bei Erreichung des 60. Lebensjahres (Frauen) und des 65. Lebensjahres (Männer) ist neben einer Alterspension ein unbeschränktes Dazuverdienen möglich. Dies gilt auch, wenn bis zum Erreichen dieser Altersgrenzen eine vorzeitige Alterspension bzw. eine gleichgestellte Pensionsart (siehe vorzeitige Alterspension) bezogen wurde. Diese Pensionsarten wandeln sich automatisch in eine Alterspension um. Eine vorher bezogene Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wandelt sich nur über Antrag in eine Alterspension um. Wurde kein diesbezüglicher Antrag gestellt, bleibt es bei den strengen Ruhensbestimmungen wie unter Punkt a) dargestellt. Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Umwandlung in eine Alterspension eine geringere Pensionshöhe zur Folge haben kann. (In diesem Falle kann aber der Antrag wieder zurückgezogen werden).

Auch bei der Witwen/Witwerpension gibt es beim Dazuverdienst grundsätzlich keine pensionsrechtlichen Kürzungen. insbesondere dann, wenn die Witwenpension 60% der Witwen/Witwerpension ausmacht. In folgenden Fällen kann ein Erwerbseinkommen aber die Pension mindern:

a) Unterschreitet die Summe aus Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag (siehe § 264 Abs 6 ASVG. Grenzbetrag für 2012: € 1 762,98 monatlich), so ist die Hinterbliebenenpension bis auf maximal 60% der Pension des verstorbenen Partners so lange zu erhöhen, bis beide Bezüge gemeinsam diesen Betrag erreichen. Wenn die Witwenpension mit einem Prozentsatz von weniger als 60% der Pension des Verstorbenen ermittelt und aufgrund der eigenen Einkünfte (Eigenpension oder Erwerbseinkommen) erhöht wurde, reduziert ein (zusätzliches) Erwerbseinkommen die Pension. Besonders in diesem Fall wird die Einholung einer Rechtsauskunft sinnvoll sein.

b) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Witwen(Witwer)pension und eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) das 60fache der täglichen Höchstbei-tragsgrundlage (2012: monatlich € 8.460,--), so vermindert sich die Witwen(Witwer)pension um den Überschreitungsbetrag bis auf null.

d) Waisenpensionen:

Kinder, die eine Waisenpension beziehen, können zwar unbeschränkt dazu verdienen, es muss aber beachtet werden, dass bei einer Vollzeittätigkeit kaum ein ordentliches Studium möglich sein wird. Verwaltungsmäßig wird bereits ab einer Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgefragt, um welche Tätigkeit es sich handelt. Betragsmäßig gibt es an-onsten keine Beschränkungen. Selbstverständlich zahlen auch Kinder für ihre Waisenpension und ihr Nebeneinkommen Lohnsteuer wie alle anderen.

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Was ist die Geringfügigkeitsgrenze?

Gemäß § 5 Abs 2 ASVG versteht man unter einer geringfügigen B1schäftigung eine Erwerbstätigkeit, die für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 376,26 (Wert 2012) gebührt (z.B. Arbeit an jedem Samstag). Hierbei kommt es nicht primär auf die einzelnen geleisteten Stunden an, sondern rein auf den Verdienst, auf den Sie Anspruch haben. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gilt auch für den 13. und 14. Bezug, das brutto für netto auszuzahlende Entgelt kann also14 mal im Jahr bezogen werden. Als Einkommen versteht man das Einkommen gemäß dem ASVG, das heißt beitragsfreie Bezüge bleiben außer Ansatz, wie z.B. rechtmäßig zustehende Kilometergelder, Tagesdiäten, Auslagenersätze usw. Einkommen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen (wie z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinkommen) führen, unabhängig von der Höhe, zu keiner Kürzung (ausgenommen Ausgleichszulage).

Dauert das Arbeitsverhältnis kürzer als einen Monat, ist die tägliche Verdienstgrenze von € 28,89 (Wert 2012) zu beachten.

Wenn Sie als Pensionist die Erwerbstätigkeit auf selbständiger Basis ausüben (wie z.B. Zeitungsausträger) gibt es die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von € 4.515,12 (12 mal € 376,26, Wert 2012). Maßgebend ist hier der erzielte Gewinn.

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Welche Meldepflichten habe ich?

Die Meldepflichten sehen vor, dass jede Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung binnen sieben Tagen an die Pensionsversiche-rungsanstalt zu melden sind, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugs-berechtigung maßgebend ist (§ 40 ASVG). Eine geringfügige Tätigkeit, die den Fortbestand der Pension nicht gefährdet, ist also nicht zu melden. Wohl aber bei Bezug einer Ausgleichszulage, weil hier jedes Einkommen zu Kürzungen führt.

Sehr wohl besteht aber Meldepflicht im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung an das Finanzamt. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übersenden, sind die Daten dort gespeichert. Wenn Sie von sich aus keine Meldung machen, werden Sie vom Finanzamt aufgefordert bzw. aufgrund der gemeldeten Daten veranlagt. Zwei oder mehrere Einkommen, die zeitlich parallel bezogen werden, bilden einen Pflichtveranlagungsgrund und es ist nicht möglich, im Falle einer Nachzahlung den Antrag zurückzuziehen.

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Muss ich Sozialversicherung zahlen?

Nein, wenn Sie nur geringfügig beschäftigt sind. Es ist auch nicht möglich, sich im Rahmen der Selbstversicherung zusätzlich zu versichern. Beziehen Sie allerdings ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie pflichtversichert. Die Beiträge werden Ihnen beim Lohn abgezogen. Bei geringen Einkommen (2012 bis zu einem Bruttomonatseinkommen von 1.186,-- €) sowie ab dem 58. Lebensjahr, sofern dies vor dem 1.6.2011 vollendet wurde, entfällt der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers. In der Pensionsversicherung wirken sich Beiträge, die neben einem Pensionsbezug entrichtet werden auf alle Fälle positiv aus, sei es bei einer späteren Pensionsumwandlung oder bei der zu beantragenden Erhöhung der Alterspension im Jahr nach der Beschäftigung.

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Wie hoch ist die Steuer?

Entscheidend für die Höhe der Steuer ist das Jahreseinkommen, das sich im Wesentlichen aus der Bruttopension abzüglich den Krankenversicherungsbeiträgen (5,10%) und zuzüglich dem geringfügigen Verdienst (jeweils für 12 Bezüge) errechnet.
Ab dem 1.1.2012 wird der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von 764,-- € jährlich all jenen gewährt, die eine Bruttomonatspension von unter 1.762,-- € beziehen und deren (Ehe)partner über ein Jahreseinkommen von nicht mehr als 2.200,-- € im Jahr verfügen.

Liegt das gesamte Jahreseinkommen unter € 12.096,- 1 (ab dem 1.1.2009)
fällt überhaupt keine Steuer an,

liegt es zwischen € 12.096,- und € 17.000,-,
fallen vom Zusatzverdienst 36,5% an,

liegt es zwischen € 17.000,- und € 25.000,-,
fallen vom Zusatzverdienst 41,5%2 an

liegt es zwischen € 25.000,- und € 60.000,-,
fallen vom Zusatzverdienst 43,2% an

und bei Einkommen über € 60.000,-
sind es 50% vom Zusatzverdienst.

Der 13. und 14. Bezug wird also auch beim Nebenverdienst nur mit 6% besteuert.
Sinnvoll ist es also schon, bereits im Zeitpunkt des Dazuverdienens an die Steuer zu denken, damit dann nicht ein oder zwei Jahre später unliebsame Überraschungen auf Sie zukommen.



1Gänzlich steuerfrei ist also eine Bruttomonatspension bis zu 1.067,44 (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag).

2Durch die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages tritt der höhere Grenzsteuersatz nicht erst bei 25.000 € ein, sondern schon bei 17.000 € ein.

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