Der Scheck für die Haushaltshilfe
Seit 1. Jänner 2006 ist das Dienstleistungsscheck-Gesetz in Kraft. Es gilt für einfache Tätigkeiten in Privat-Haushalten wie Putzen, Rasenmähen oder Kinder-Beaufsichtigen. Den Vorteilen - Scheck-Arbeitskräfte arbeiten auf legaler Basis und sind während ihrer Tätigkeit unfallversichert - steht eine Reihe von Nachteilen gegenüber.
Die wichtigsten Informationen zum Dienstleistungsscheck:
- So funktioniert der Dienstleistungsscheck
- Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen
- Wie sind Scheckarbeitskräfte versichert?
Dienstleistungsscheck wofür?
Erfasst werden nur bis zu einem Monat befristete Arbeitsverhältnisse für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Laut Gesetzeserläuterungen werden die Arbeitsverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum (etwa vier Stunden an einem bestimmten Tag) abgeschlossen. Am Ende dieses Arbeitsverhältnisses kann ein weiteres Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Termin (etwa vier Stunden an einem Tag der folgenden Kalenderwoche) vereinbart werden.
Was ist nicht erlaubt?
Auf keinen Fall darf eine unbefristete geringfügige Beschäftigung durch ein Dienstleistungsscheck-Arbeitsverhältnis ersetzt werden. Der Dienstleistungsscheck gilt nur für einmalig befristet vereinbarte Dienstverhältnisse, allerdings ist ein Aufeinanderfolgen von Befristungen erlaubt.
Wo gibt es Dienstleistungsschecks?
Die Schecks sind in Trafiken und größeren Postämtern erhältlich. Außerdem kann man sie von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beziehen, die als "Kompetenzzentrum" für die Angelegenheiten des Dienstleistungsschecks eingerichtet ist (Tel. 0810 555 666).
Wert und Preis des Dienstleistungsschecks
Arbeitgeber/-innen kaufen den Scheck zu einem Preis, der außer dem Wert auch den Unfallversicherungsbeitrag (1,4 Prozent) und einen Verwaltungskostenanteil (0,6 Prozent) enthält.
Es werden Schecks im Wert von 5 und 10 Euro angeboten. Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bei elektronisch erstellten Schecks aus der Trafik der Wert auch individuell gewählt werden. Lautet der Scheck auf 10 Euro, kostet er 10,20 Euro. Die 20 Cent enthalten 14 Cent Unfallversicherungsbeitrag und 6 Cent Verwaltungsabgabe. Ein Scheck auf 5 Euro kostet 5,10 Euro (7 Cent Unfallversicherungsbeitrag, 3 Cent Verwaltungsabgabe).
Was enthält der Dienstleistungsscheck?
Der Scheck enthält
- den Wert
- den Preis
- Felder für die Namen und Sozialversicherungsnummern von Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in sowie für das Datum des Beschäftigungstages.
Lohn der Scheckarbeitskräfte
Bei erstmaliger Entlohnung mit dem Dienstleistungsscheck haben Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in gemeinsam ein Beiblatt auszufüllen, das die Scheckarbeitskraft der Gebietskrankenkasse übermittelt. Dieses Beiblatt gibt es überall, wo man den Scheck kaufen kann.
Der Lohn der Scheckarbeitskräfte ist zu vereinbaren. Er ist keinesfalls durch den Wert des Dienstleistungsschecks bestimmt. Als Untergrenze gilt der Stundenlohn laut Mindestlohntarif für Hausgehilfen im Bundesland, wo die Arbeitskraft beschäftigt ist. In Oberösterreich wären das 9,56 Euro pro Stunde (Stand 2009).
Scheckarbeitskräfte haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und auf Urlaubsersatzleistung. Es gelten Pauschalsätze: 25 Prozent des Entgeltes für die Sonderzahlungen und 9,6 Prozent des Entgeltes als Urlaubsersatzleistung.
Die Scheckarbeitskräfte sind unmittelbar nach dem Ende der Beschäftigung noch am selben Arbeitstag zu entlohnen. Ihre Lohnzettel erhalten sie von der Gebietskrankenkasse.
Die Scheckarbeitskräfte haben ihre Dienstleistungsschecks bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Die Kassenzuständigkeit richtet sich dabei nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Die Gebietskrankenkasse überweist den Wert des Dienstleistungsschecks auf ein Girokonto. Wer kein Konto hat, erhält das Entgelt per Postanweisung.
Was kann per Dienstleistungsscheck entlohnt werden?
Mit dem Scheck zu entlohnen sind nur einfache haushaltstypische Dienstleistungen wie Reinigung, Verrichten von Einkäufen, unqualifizierte Gartenarbeit oder die bloße Beaufsichtigung von Kindern.
Arbeitgeber/-in muss eine natürliche Person sein. Es werden ausschließlich Tätigkeiten in Privathaushalten erfasst.
Dass die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck erfolgt, muss vereinbart werden!
Was kann nicht per Scheck entlohnt werden?
Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern, etwa in der Alten- und Krankenpflege. Arbeiten in sogenannter "Mischverwendung", also sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen der selben Person. Oder sogenannte "Dreiecksverhältnisse", wenn die Arbeitskraft Beschäftigte eines Dritten ist, der mit dem Privathaushalt, in dem die Arbeitskraft tätig ist, einen Vertrag abschließt, wobei zwischen der Arbeitskraft und diesem Haushalt keine Rechtsbeziehung besteht. Als Dritte kommen dabei etwa Reinigungsfirmen in Betracht oder Vereine, die Familienhelfer/-innen beschäftigen.
Scheckarbeitnehmer/-innen sind ausnahmslos Dienstnehmer/-innen im Sinne des Paragraph 4 Absatz 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Sie können niemals "freie Dienstnehmer/-innen" sein.
Nur für arbeitsberechtigte Personen!
Nur arbeitsberechtigte Personen dürfen mit Dienstleistungsscheck bezahlt werden. Arbeitsberechtigt ist, wer Freizügigkeit im jeweiligen Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet genießt. Das sind: Inländer/-innen, EU-Ausländer/-innen, Staatsbürger/-innen der Schweiz, Liechtensteins, Islands, Norwegens, Zyperns oder Maltas.
Arbeitsberechtigt sind außerdem Inhaber/-innen eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis für ein bestimmtes Bundesland.
Die Arbeitgeber/-innen haben sich davon zu überzeugen, dass die Scheckarbeitskraft arbeitsberechtigt ist. Diese hat ihre Arbeitsberechtigung nachzuweisen und die e-card vorzulegen.
Arbeitgeber/-innen begehen eine Verwaltungsübertretung, wenn sie eine Scheckarbeitskraft beschäftigten, die nicht arbeitsberechtigt ist. Das Fehlen der Arbeitsberechtigung bewirkt jedoch nicht, dass der Dienstleistungsscheck ungültig wird. Die vorgesehenen Strafen sind allerdings kaum zur Abschreckung geeignet: Bei erstmaliger Übertretung gibt es nur eine Ermahnung (statt 1000 bis 5000 Euro Strafe bisher), bei Wiederholung eine Geldstrafe von 200 Euro (statt 2000 bis 10.000 Euro). Schwarzarbeit wird also geringer bestraft.
Endlose Befristungskette
Das Dienstverhältnis der Scheckarbeitnehmer/-innen ist auf die Dauer eines Arbeitseinsatzes, längstens auf einen Monat zu befristen. Solche befristeten Arbeitsverhältnisse können in beliebiger Zahl aneinander gereiht werden, ohne dass ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Diese Legalisierung von Kettendienstverhältnissen ist eine Schlechterstellung für Arbeitnehmer/-innen und könnte sich zudem als EU-widrig herausstellen.
Wie viel darf eine Scheckarbeitskraft verdienen?
In einem Dienstverhältnis darf das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2009: 357,74 Euro) nicht überschreiten. Bei der Beurteilung, ob diese Grenze überschritten ist, sind aber Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Laut Sozialministerium gilt daher für 2009 ein Grenzwert von 490,05 Euro.
zum SeitenanfangWie sind Scheckarbeitskräfte sozialversichert?
Eine Unfallversicherung besteht jedenfalls. Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag und endet mit dem Ablauf des Kalendermonats. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung). Eine Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
Möglichkeit der Selbstversicherung
Die Selbstversicherung ist für Scheckarbeitskräfte – wie für geringfügig Beschäftigte – möglich, falls außer einem geringfügigen Lohn, ausgezahlt per Dienstleistungsscheck, kein Entgelt erzielt wird. Der Pauschalbetrag für diese Kranken- und Pensionsversicherung liegt 2009 bei 50,48 Euro monatlich. Diese freiwillige Versicherung bleibt auch im Folgemonat aufrecht, wenn der Beitrag geleistet wird und die Scheckarbeitskraft die Selbstversicherung nicht kündigt.
Übersteigt der Wert der Dienstleistungsschecks, die für einen Kalendermonat eingereicht werden, die Geringfügigkeitsgrenze, ist die Scheckarbeitskraft in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Das kann passieren, wenn eine Scheckarbeitskraft zwei oder mehrere Arbeitgeber/-innen im Kalendermonat hat.
Scheckarbeitskräfte erhalten dann von der Gebietskrankenkasse eine monatliche Beitragsvorschreibung mit Erlagschein und haben selbst die Beiträge zu entrichten. Laut Sozialministerium liegt der Beitragssatz in diesem Fall bei 14,7 Prozent.
Sonderfall: verschiedene Beschäftigungsformen
Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben einer "normalen" geringfügigen Erwerbstätigkeit ausgeübt, wobei das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so entsteht auch für das geringfügige Scheckdienstverhältnis eine Kranken- und Pensionspflichtversicherung. Das Gleiche gilt, wenn vollversicherte Dienstnehmer/-innen zusätzlich scheckentlohnt geringfügig arbeiten. Die Gebietskrankenkasse schreibt der Scheckarbeitskraft die Sozialversicherungsbeiträge im folgenden Kalenderjahr mit Erlagschein vor.
Bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, sind Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Laut Sozialministerium gilt daher für 2009 ein Grenzwert von 490,05 Euro.







