Diskriminierung am Arbeitsplatz

Alle Arbeitnehmer/-innen müssen am Arbeitsplatz gleich behandelt werden. Diskriminierung ist verboten.

zum Seitenanfang

So entsteht Diskriminierung

Diskriminierung entsteht oft durch Vorurteile, etwa älteren ArbeitnehmerInnen oder MigrantInnen gegenüber. Vorurteile sind vorgefasste Einstellungen und Meinungen gegenüber bestimmten gesellschaftlichen Gruppen, die oft nicht auf eigene Erfahrungen zurückzuführen sind. Sie entstehen dadurch, dass Urteile, Ansichten oder Meinungen, die in unserer Gesellschaft vorhanden sind, übernommen und auf Einzelne übertragen werden, ohne ihren tatsächlichen Wahrheitsgehalt an der Realität zu überprüfen: „Ältere sind leistungsschwächer“ lautet z.B. ein weit verbreitetes Vorurteil.

Unmittelbare Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

Mittelbare Diskriminierung

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Vorschriften, die auf den ersten Blick neutral scheinen, bestimmte Gruppen von ArbeitnehmerInnen gegenüber anderen Personen benachteiligen.

Wann ist Diskriminierung verboten?

Diskriminierung ist dann verboten, wenn ArbeitnehmerInnen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Verboten ist Diskriminierung insbesondere

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch Stellenausschreibungen müssen diskriminierungsfrei sein! Seit 1.3.2011 sind zudem sowohl ArbeitgeberInnen als auch private ArbeitsvermittlerInnen verpflichtet, bei der Stellenausschreibung den kollektivvertraglichen Mindestlohn und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

zum Seitenanfang

Ansprüche bei Diskriminierung

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Verletzt ein Betrieb das Gleichbehandlungsgebot und kommt das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zu Stande (obwohl er oder sie die Bestqualifiziertesten sind), haben StellenwerberInnen Anspruch auf Schadenersatz. Höhe des Schadenersatzes ist mindestens das Doppelte des Monatsentgeltes, das ArbeitnehmerInnen bei einer Einstellung erhalten hätten.

Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 6 Monate nach Ablehnung der Bewerbung.

Entgeltfestsetzung

Erhält eine Arbeitnehmerin (ohne sachliche Rechtfertigung) für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer, so hat sie an den Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
Beispiele für Entgeltdiskriminierung: geringerer Stundenlohn für die gleiche Tätigkeit an einer bestimmten Maschine. Gewährung betrieblicher Pensionen für Witwen, nicht aber für Witwer. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre (kann durch Kollektivvertrag verkürzt werden).

Freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Sozialleistung, das heißt einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre (kann durch Kollektivvertrag verkürzt werden).

Betriebliche Aus- und Weiterbildung

ArbeitnehmerInnen können den Zugang zu einer betrieblichen Bildungsmaßnahme einklagen, der ihnen auf Grund des Geschlechtes verwehrt wurde. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre (kann durch Kollektivvertrag verkürzt werden).

Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen

Wenn ein Betrieb das Gleichbehandlungsgebot verletzt und ArbeitnehmerInnen deswegen nicht beruflich aufsteigen können, dann besteht Anspruch auf Schadenersatz. Als Schadenersatz ist der Unterschied zwischen dem Entgelt, das bezahlt wurde, und dem Entgelt, das nach einer Beförderung bezahlt worden wäre, vorgesehen. Der Ersatzanspruch ist in der Höhe die Entgeltdifferenz für mindestens 3 Monate zu zahlen, wenn die ArbeitnehmerInnen bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wären. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 6 Monate nach Ablehnung der Beförderung.

Sonstige Arbeitsbedingungen

Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Arbeitnehmer. Dies ist umfassend zu verstehen und bezieht sich jedenfalls auf alle Maßnahmen des Arbeitnehmerinnenschutzes, wie Ausstattung des Arbeitsplatzes oder der Nebenräume. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre (kann durch Kollektivvertrag verkürzt werden).

Sexuelle Belästigung

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Schadenersatz zunächst an dem Belästiger, egal, ob dies der Arbeitgeber selbst, ein Arbeitskollege oder auch ein Kunde ist.
Darüber hinaus hat sie einen Schadenersatzanspruch an den Arbeitgeber, wenn er nicht für angemessene Abhilfe gegen eine Belästigung durch dritte Personen gesorgt hat. Eine „angemessene Abhilfe“ muss weitere Belästigungen wirksam verhindern.

In jedem Fall hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf angemessenen Ersatz für die Verletzung ihrer persönlichen Würde. Dieser Schadenersatz muss (seit 1.3.2011) mindestens 1.000 Euro betragen. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt ein Jahr, nachdem die Belästigung geschehen ist.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses auf Grund des Geschlechtes einer anderen im Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmals (z.B. Alter oder sexuelle Orientierung) erfolgt ist oder ArbeitnehmerInnen gekündigt wurden, weil sie Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht haben, kann die Kündigung angefochten werden.

ArbeitnehmerInnen können eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes angelegt war, wegen des Geschlechts oder eines anderen geschützten Merkmals durch Zeitablauf beendet worden, kann das ebenso innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bekämpft werden.

ArbeitnehmerInnen können die Beendigung aber auch gelten lassen und Schadenersatz fordern (= Vermögensschaden & immaterieller Schaden). Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Schadenersatzes beträgt 6 Monate ab Übermittlung der Kündigung, Entlassung, Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder der Beendigung des Arbeitverhältnisses durch Zeitablauf.

Diskriminierung durch Assoziierung

Seit 1.3.2011 sind auch Personen, die aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes Merkmal aufweist, benachteiligt werden, vor Diskriminierung geschützt: Eine Frau, die zum Beispiel mit einem Migranten verheiratet ist und deswegen benachteiligt wird, ist ebenfalls vom Gleichbehandlungsgesetz geschützt.

zum Seitenanfang

So wehren Sie sich gegen Diskriminierung

Es gibt verschiedene Wege, sich gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben zu wehren.

  • Wenn Sie zunächst Rat brauchen:
    Fragen Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer nach.

  • Wenn es zum Rechtsstreit kommt:
    Sie können beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Oder Sie können Ihren Fall kostenlos der Gleichbehandlungskommission vortragen. Sie können auch Gericht und Kommission gleichzeitig einschalten. Die AK berät Sie, bevor Sie Gericht und/oder die Gleichbehandlungskommission einschalten.

  • Mehr Infos
    unter Gleichbehandlungsanwaltschaft aus ganz Österreich zum Nulltarif 0800-206119 oder auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft.
zum Seitenanfang

Was muss bei einer Stellenausschreibung beachtet werden?

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben. Das gilt auch für zusätzliche Anmerkungen und Hinweise im Ausschreibungstext.

Ausnahme:
Das weibliche (männliche) Geschlecht ist unverzichtbar für die ausgeschriebene Tätigkeit. Wenn das Arbeitsmarktservice oder ein privater gewerblicher Arbeitsvermittler Stellen nicht geschlechtsneutral ausschreibt, droht eine Verwaltungsstrafe. Den Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann eine/n Stellenwerber/-in oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.

Aushangpflicht
Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber muss einen Abdruck des Gleichbehandlungsgesetzes im Betrieb an einer Stelle auflegen oder aushängen, zu der Arbeitnehmer/-innen leichten Zugang haben.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

3 + 9 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.