Durchführung - Vertrag
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- Bauvertrag
- Ö-Normen
- Eigenleistung
- Baustellenkoordinatior
- Ver- und Entsorgungsleitungen
- Preis - Zahlungsplan
- Haftrücklass - Absicherung für Mängel
Bauvertrag
Unterzeichnen Sie einen Bauvertrag erst wenn der Leistungsinhalt feststeht und geklärt ist, ob das Projekt von der Baubehörde bewilligt wird und finanzierbar ist und die erforderliche Wohnbauförderung genehmigt wird. Der Bauvertrag sollte ein umfassendes Leistungsverzeichnis mit Massen- und Preisangaben sowie eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Arbeitsleistungen enthalten. Vollständigkeit und Inhalt des Leistungsverzeichnisses sollte ein Bauexperte Ihres Vertrauens, z.B. ein Architekt oder planender Baumeister, überprüfen. Lassen Sie sich schriftlich garantieren, dass mit den angegebenen Leistungen das Bauwerk plangemäß errichtet werden kann.
Keine mündlichen Aufträge
Halten Sie Zusatzaufträge oder sonstige Vereinbarungen aus Beweisgründen immer schriftlich fest und vermerken Sie im Bauvertrag, dass ein Zusatzauftrag nur dann gültig zustande kommt, wenn er schriftlich erteilt wurde.
Ö-Normen
Erst durch eine entsprechende Vereinbarung werden die Ö-Normen Vertragsbestandteil. Zu diesem Zweck kann z.B. folgende Klausel in den Vertragstext aufgenommen werden:
"Die technischen und vertraglichen Ö-Nomen in ihrer derzeitigen Fassung sind Vertragsbestandteil. Geschuldet wird daher eine den Regeln der Technik, mindestens aber den anzuwendenden technischen Ö-Normen, entsprechende Leistung. Anderslautende Vertragsklauseln, die die Position des Auftraggebers verschlechtern, sind ungültig".
Eigenleistung
Bei Vereinbarungen, wonach sich der Auftraggeber zur Mithilfe verpflichtet, sind Streitigkeiten bei der Abrechnung vorprogrammiert, wenn der Umfang der Eigenleistung sowie die Qualifikation des Hilfspersonals nicht genau festgelegt wird. Wenn Sie sich auf eine derartige Vereinbarung überhaupt einlassen, sollte auch eine Überwachung durch den Polier der Baufirma schriftlich zugesichert werden. Es ist ratsam, sich die von den Helfern geleisteten Arbeitsstunden auf der Baustelle vom Polier bestätigen zu lassen (z.B. durch einen schriftlichen Vermerk im Bautagebuch). Die größten Einsparmöglichkeiten durch Eigenleistungen sind übrigens beim Innenausbau gegeben.
Tipp
Der Abschluss einer Unfallversicherung für die beigestellten Helfer ist zu empfehlen.
Baustellenkoordinatior
Um die Beachtung der Sicherheitsvorschriften und eine reibungslose Koordination der Arbeiten zu gewährleisten, muss ein Baustellenkoordinator bestellt werden, wenn Beschäftigte von zumindest zwei Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Vereinbaren Sie schriftlich, dass das Bauunternehmen (oder das Architekturbüro oder der Bauleiterbetrieb) diese Funktion übernimmt – möglichst ohne dafür ein zusätzliches Honorar zu verrechnen!
zum SeitenanfangVer- und Entsorgungsleitungen
Von den Aufschließungsgebühren zu unterscheiden sind die vom Bauunternehmer herzustellenden Anschlüsse für Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück bzw. auf öffentlichem Gut. Unklare Formulierungen in Verträgen machen oft nicht deutlich, ob diese Arbeitsleistungen im Angebot der Baufirma enthalten sind oder nicht.
zum SeitenanfangPreis - Zahlungsplan
Vereinbaren Sie schriftlich einen Fixpreis und achten Sie auf eventuelle Indexklauseln, die zu einer Erhöhung der Preise führen können. Die in Verträgen vielfach enthaltene Klausel "Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand" bedeutet, dass eine Überschreitung des Angebotes möglich ist.
Leisten Sie möglichst keine Vorauszahlungen oder lassen Sie sich diese z.B. durch eine abstrakte, unwiderrufliche Bankgarantie der bauausführenden Firma absichern. Räumen Sie keinesfalls selbst der Baufirma eine abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie ein.
Die Bankgarantie ist eine Möglichkeit, Vorauszahlungen abzusichern. Dabei handelt es sich um ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank. Sie garantiert zum Beispiel, dass die im Bauvertrag festgelegten Leistungen auch erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie können unterschiedlich geregelt sein. Prüfen Sie daher den Text sehr genau. Dieser sollte so abgefasst sein, dass Sie die Summe durch bloße Zahlungsaufforderung von der Bank erhalten.
Die Zahlung sollte nach Baufortschritt erfolgen (vergleiche Ratenplan im Bauträgervertragsgesetz. Zahlen Sie die vereinbarten Raten nur nach mangelfreier Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes. Es kommt vor, dass Baufirmen mit der Drohung, den Bau einzustellen, zu Vorauszahlungen drängen, obwohl sie selbst mit ihren Leistungen im Rückstand sind oder der jeweilige Bauabschnitt schwerwiegende Mängel aufweist. Ein solches Verhalten ist ein Alarmzeichen und kann auf Zahlungsschwierigkeiten der Firma hinweisen. Lassen Sie sich in diesem Fall rasch rechtlich beraten!
Haftrücklass - Absicherung für Mängel
Schriftlicher Vertragsbestandteil sollte auch ein Haftrücklass in Höhe von zumindest drei bis fünf Prozent des Auftragswertes sein. Das bedeutet: Sie können diesen Betrag vorerst vom Gesamtbetrag abziehen und einbehalten. Fällig wird er erst, wenn innerhalb von drei Jahren (Gewährleistungsfrist) keine Mängel aufgetreten sind. Sollte Ihnen von der Baufirma statt dessen eine Bankgarantie in Höhe des vereinbarten Haftrücklasses angeboten werden, achten Sie darauf, dass Sie diese im Bedarfsfall durch bloße Zahlungsaufforderung an die Bank - auch im Falle eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gegen die Baufirma - in Anspruch nehmen können.
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