Eigenheimversicherung
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Küchenbrand, Wasserrohrbruch oder Sturmschaden am Dach – die Liste möglicher Katastrophen im Eigenheim ist lang. Während die Haushaltsversicherung Schäden am Hausrat abdeckt, übernimmt die Eigenheimversicherung Schäden am Gebäude. Sinnvoll ist bei Eigenheimen die Kombination beider Versicherungen. Für Mietwohnungen reicht eine Haushaltsversicherung. Um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, sollten Sie jedenfalls die Bedingungen bereits vor Vertragsabschluss genau prüfen.
Rohbauversicherung
Abgeschlossen werden sollte die Eigenheimversicherung noch vor Baubeginn als sogenannte Rohbauversicherung, die als Vorleistung für eine nachfolgende Eigenheimversicherung prämienfrei angeboten wird. Damit kann bereits der Rohbau gegen Gefahren wie z.B. Feuer, Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz, und - sobald das Gebäude rundum komplett abgeschlossen und eingedeckt ist – auch gegen Sturm und Schneedruckschäden versichert werden. Manche Versicherungen bieten sogar Schutz gegen Leitungswasser und Glasbruchschäden an. Glasbruchschäden allerdings gegen Zusatzprämie. Manchmal ist auch eine Bauherren-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Die Dauer der Rohbauversicherung beträgt im Normalfall bis zu 2 Jahre. Mit Fertigstellung des Hauses geht die zunächst prämienfreie Rohbauversicherung in die Eigenheimversicherung mit zumeist 10-jähriger Bindung über.
Die Fertigstellung bzw. der Einzug ins neue Haus ist der Versicherung rechtzeitig zu melden, da ansonsten bei einem Schadensfall die Versicherung die Leistung verweigern könnte.
Im Schadensfall beachten!
- im Brandfall:
sofort die Feuerwehr verständigen
- bei Leitungswasserschäden:
den Haupthahn schließen; zugefrorene Rohre und Heizkörper durch einen Fachmann auftauen lassen
- bei Sturmschäden: für die provisorische Abdeckung und Verankerung sorgen
Schadenmeldung:
in allen Fällen sofort die Versicherung vom eingetretenen Schaden verständigen. Bei Feuerschäden, Zaunbeschädigungen durch unbekannte KFZ sowie Einbruch-, Diebstahl-, und Beraubungsschäden unverzüglich auch die Polizei verständigen.
Schadenminderung und Aufklärungspflicht:
ein unmittelbar drohender oder eingetretener Schaden ist - soweit zumutbar - so gering als möglich zu halten. Der Versicherer ist bei der Untersuchung von Ursache und Höhe des Schadens bestmöglich zu unterstützen.
zum SeitenanfangKündigungsmöglichkeiten
Langfristige Verträge/Dauerrabatt:
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Konsumenten bereits zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen. Aus Beweisgründen sollte die Kündigung mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Die Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist rechtzeitig beim Versicherer einlangen (rechtzeitiges Absenden der Kündigung reicht daher nicht aus).
Achtung!
Bei langfristigen Verträgen räumen viele Versicherer ihren Kunden einen Rabatt von zumeist 20 Prozent der Prämienzahlung ein (Dauerrabatt). Die Versicherungsverträge sehen in diesen Fällen vor, dass der Dauerrabatt bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung an die Versicherung zurückbezahlt werden muss. Das ist grundsätzlich zulässig. Dauerrabattklauseln können aber aus verschiedenen Gründen gesetzwidrig sein. Dies ist laut einer Entscheidung des OGH vom 21.4.2010 (7Ob266/09g) z.B. dann der Fall, wenn im Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit eine Dauerrabattnachzahlung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorgesehen wird, sodass der von der Versicherung rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt (siehe dazu die beiden Musterbriefe "Dauerrabattrückforderung – Nachverrechnung erhalten" und "Dauerrabattrückforderung – Forderung bereits bezahlt").
Tipp
Versicherungswechsel: Manche Versicherer sind bei Abschluss eines Vertrages bereit, den Dauerrabatt der gekündigten Versicherung zu übernehmen. Wenn Sie daher eine Versicherung vorzeitig kündigen wollen, um zu einem anderen Versicherer zu wechseln, sollten Sie vorab klären, ob der Versicherer, zu dem Sie wechseln wollen, den Dauerrabatt der alten Versicherung übernimmt.
Ablaufkündigung:
Ist der Vertrag auf eine bestimmte Laufzeit befristet (z.B.: 10 Jahre), endet er automatisch mit Ablauf. Eine Kündigung wäre in diesem Fall zwar zumeist nicht erforderlich, ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Die Versicherungsverträge enthalten nämlich oft eine Klausel, wonach sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 3 Monaten vor Ende kündigt. Diese Klauseln sind jedoch nur selten wirksam. Die Versicherung müsste den Konsumenten nämlich rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Ist dies nicht erfolgt, bleibt es beim automatischen Vertragsende.
Kündigung im Schadenfall:
Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen.
Achtung!
Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu ener Rückforerung eines in Snspruch genommenen Dauerrabatts kommen (siehe Infos unter Kündigungsmöglichkeiten bei langfristigen Verträgen/Dauerrabatt).
Die wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt unseres Erachtens voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können.
Veräußerung der versicherten Sache (= Besitzwechselkündigung):
Wird das versicherte Eigenheim verkauft, gehen die dafür abgeschlossenen Versicherungen zunächst auf den Erwerber über. Dieser kann die Versicherungen jedoch (ebenso wie der Versicherer) innerhalb eines Monats ab Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Als Zeitpunkt des Erwerbes gilt die Eintragung ins Grundbuch oder, falls das Objekt ersteigert wurde, der Zuschlag in der öffentlichen Ersteigerung.
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