Ärger wegen Eintrag in "Schwarzer Liste"
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Bonitätsdatenbanken
Immer wieder kommt es vor, dass Konsumenten/-innen der Abschluss eines Geschäftes (z.B. eines Telefonvertrages oder einer Bestellung im Versandhaus) von Unternehmen unter Verweis auf mangelnde Kreditwürdigkeit verweigert wird. Unternehmen treffen diese Entscheidungen meist nach Einsicht in eine Bonitätsdatenbank, umgangssprachlich auch "Schwarze Liste" genannt.
Solche Datenbanken werden von Kreditauskunftsdiensten, wie etwa dem Kreditschutzverband (KSV) von 1870 oder der Deltavista GmbH, geführt. Diese Auskunfteien sammeln systematisch Daten über nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen und entscheiden darüber, wer als kreditwürdig gilt und wer nicht. Dies kann dazu führen, dass Konsumenten/-innen, die eigentlich zahlungsfähig sind, der Vertragsabschluss wegen früher nicht rechtzeitig bezahlter Rechnungen verweigert wird.
Recht auf Auskunft
Dieser Vorgangsweise ist man jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Nach dem Datenschutzgesetz ist nämlich jeder berechtigt, von jedem Unternehmen, das seine persönlichen Daten verwendet, zu verlangen, dass es über die verwendeten Daten detailliert Auskunft erteilt. Auch die Quelle, aus der die Daten stammen, muss dabei angegeben werden. Ein solches Auskunftsbegehren sollte schriftlich gestellt werden, als Identitätsnachweis sollte die Kopie eines behördlichen Dokuments beigelegt werden.
Das angeschriebene Unternehmen ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen Auskunft zu erteilen. Wird die Auskunft verweigert, kann Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht werden.
Wenn die Auskunft einen aktuellen Datenbestand betrifft und im laufenden Jahr noch kein Auskunftsbegehren gestellt wurde, so hat sie kostenlos zu erfolgen. Ansonsten kann vom Unternehmen für die Auskunft ein Kostenersatz (im Regelfall: 18,89 Euro) verlangt werden.
Richtigstellungs- und Löschungsrechte
Stellt sich heraus, dass ein unrichtiger oder gesetzwidriger Eintrag vorliegt, so kann Richtigstellung bzw. Löschung verlangt werden. Auch bei Vorliegen eines richtigen und gesetzmäßigen Eintrages kann aber nach § 28 Datenschutzgesetz die Löschung von Daten begehrt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Datenverwendung nicht durch Gesetz angeordnet ist und entweder überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden oder es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt.
Die Löschung der Daten hat sodann wiederum innerhalb von 8 Wochen zu erfolgen. Wird die Löschung nicht vorgenommen, kann Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht werden.
Sollten weitergehenden Fragen zum Thema "Schwarze Listen" und Datenschutz bestehen, können Sie sich an die ARGE Daten (www.argedaten.at, Mitgliedschaft erforderlich, Tel. 0676/91 07 032) bzw. – im Konfliktfall – an die Datenschutzkommission (www.dsk.gv.at, Tel. 01 531 15 25 25, E-Mail: dsk@dsk.gv.at) wenden.
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