Energieausweis

Seit 1.1.2009 besteht bei Neuvermietung, Sanierung oder Verkauf einer Wohnung für den Vermieter bzw. Eigentümer die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises.

Die Arbeiterkammer hat bei Energieausweis-Ausstellern eine Preiserhebung durchgeführt ... mehr

Durch die Wohnrechtsnovelle 2009 wurde nun auch die Kostentragung ausdrücklich geregelt:

  • Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind die Kosten vom Vermieter zu tragen. Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung des Energieausweises aus den Mieteinnahmen (Mietzinsreserve) entnimmt, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kosten eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

  • Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen („Genossenschaftswohnungen“) werden die Kosten für die Erstellung des Energieausweises aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen (EVB) entnommen.

  • Bei Eigentumswohnungen hat der Verwalter, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde, dafür zu sorgen, dass ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist und dass jedem Wohnungseigentümer auf Verlagen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für die Erstellung sind von der Eigentümerschaft zu tragen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie unter
www.land-oberoesterreich.gv.at.

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