OGH-Entscheidung zur Erhaltungspflicht bei mitvermieteten Thermen

Nach OGH–Entscheidungen in AK-Verbandsklagen gegen die Mietvertragsklauseln konnte man davon ausgehen, dass der Vermieter verpflichtet sei, für den Aufwand bei Ausfall und Reparatur oder Erneuerung der Therme, aufzukommen.

Nun hat der OGH in einer Entscheidung vom Mai 2009 leider klargestellt, dass den Vermieter KEINE Erhaltungspflicht trifft und der Vermieter NICHT die Kosten für eine Reparatur oder einen Austausch zu tragen hat. Allerdings hat der OGH aber auch ausgesprochen, dass je nach Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung (z.B. keine Heizung und/oder kein Warmwasser) ein Anspruch auf Mietzinsminderung besteht.

Die Entscheidung gilt für alle Mietverträge, die mit gemeinnützigen Bauvereinigungen ("Genossenschaftswohnungen") geschlossen wurden und im Vollanwendungsbereich des MRG.

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