Erste Hilfe
Wenn es am Arbeitsplatz zu Unfällen kommt, kann das böse enden. Deshalb müssen laut Gesetz in ausreichender Zahl Ersthelfer/-innen und Verbandskästen im Betrieb und auf jeder Baustelle zur Verfügung stehen.
Wie viele Ersthelfer/-innen braucht ein Betrieb?
Die Anzahl der Ersthelfer/-innen ist abhängig von der Betriebsgröße.
In jeder Arbeitsstätte, in der regelmäßig zwischen einem und 19 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind, muss eine Person für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sein, bei mehr als 20 Beschäftigen zwei und für weitere zehn Arbeitnehmer/-innen jeweils eine Person mehr.
Welche Ausbildung ist erforderlich?
Die Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer bieten grundsätzlich Rettungsorganisationen wie z.B. der Samariterbund oder das Rote Kreuz an.
Die Grundausbildung dauert 16 Stunden. Nach vier Jahren ist ein achtstündiger Auffrischungskurs zu besuchen, der auch in zwei Teilen zu je vier Stunden alle zwei Jahre aufgeteilt werden kann und auch von der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner - auf die betrieblichen Gefährdungen abgestimmt - durchgeführt werden kann.
Übergangsregelung für Arbeitsstätten zwischen ein und vier Arbeitnehmer/-innen
Für Kleinstbetriebe gilt bis 31.12.2014 als Übergangsregelung, dass auch der sechsstündige Führerschein-Erste-Hilfe-Kurs oder ein gleichwertiger Kurs beim Präsenz- oder Ausbildungsdienst des Bundesheeres ausreicht, sofern dieser nicht länger als zwölf Jahre zurückliegt (also spätestens am 1.1.1998 absolviert wurde). Ansonsten muss ein achtstündiger Auffrischungskurs besucht werden. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen auch die Ersthelfer/-innen in dieser Betriebsgröße spätestens nach vier Jahren einen achtstündigen Auffrischungskurs machen.
Was muss auf Baustellen zusätzlich beachtet werden?
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer/-innen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so können diese die erforderliche Anzahl an Ersthelfern/-innen auch gemeinsam aufbringen.
Bei Arbeiten in Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, ist eine Alleinarbeit nur dann erlaubt, wenn eine ständige Überwachung sicher gestellt ist und Vorkehrungen für eine sofortige Hilfeleistung getroffen wurden.
Unter welchen Bedingungen ist ein Sanitätsraum erforderlich?
Werden in einem reinen Bürobetrieb regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/-innen bzw. in einem Produktionsbetrieb mehr als 100 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt, muss ein Sanitätsraum eingerichtet werden. Dieser muss mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein, die eine rasche und wirksame Erste-Hilfe-Leistung ermöglichen. Sanitätsräume müssen leicht zugänglich und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Wie muss der Erste-Hilfe-Kasten ausgeführt sein?
Die Mittel zur Ersten-Hilfe müssen in ihrer Art und im Ausstattungsumfang den möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. Sie sind in einem staubdicht schließenden Behälter, in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfähigen Zustand aufzubewahren. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
Zu beachten ist weiters, dass eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung, Vermerke mit den Namen der Ersthelfer/-innen und die Notrufnummern von Rettung oder Unfallmeldestellen, Ärzten oder Krankenhäusern in unmittelbarer Nähe zum Verbandskasten ersichtlich sein müssen.
Den Mindestinhalt von Mitteln zur Erste-Hilfe Leistung regelt die ÖNORM Z 1020, diese ist beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich.
Wann muss eine Unfallmeldung erfolgen?
Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen fünf Tagen an die AUVA zu melden.






