Familienbeihilfe

Leistung, die Eltern für ihre Kinder erhalten

Die Familienbeihilfe und der damit zusammenhängende Kinderabsetzbetrag sind Transferleistungen, die Eltern für ihre Kinder erhalten. In bestimmten Fällen kann die Familienbeihilfe auch vom Kind selbst bezogen werden. Zuständig für die Auszahlung der Familienbeihilfe ist das Finanzamt am Wohnsitz der Eltern. Hat der/die Studierende nach dem Ende der Schule gearbeitet oder Präsenz- bzw. Zivildienst abgeleistet, so müssen die Eltern neu ansuchen. Familienbeihilfe kann bis zu fünf Jahre im Nachhinein beantragt werden.

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Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich

  • Österreichische Staatsbürger/-innen:
    • wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
    • wenn sie sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben
  • Ausländische Staatsbürger/-innen:
    • die EU- oder EWR-Bürger/-innen sind
    • die sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten
    • denen nach dem Asylgesetz Asyl gewährt wurde
    • die subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz und selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
zum Seitenanfang Anspruchsdauer und Leistungsnachweis für Studierende

  • Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester bei Bachelorstudien. Bei Studien mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt, bei Masterstudien ebenfalls eines.
  • Für das erste Studienjahr genügt die Zulassung als ordentliche StudentIn (Universität, Fachhochschule, etc.)
  • Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis in Form einer positiv abgelegten Teildiplomprüfung oder eines Teilrigorosums oder über positive Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden bzw. von 16 ECTS-Punkten aus Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen
  • Ist dieser Leistungsnachweis erbracht, so geht der Bezug bis jeweils zum Ende der Anspruchsdauer des Studienabschnittes; am Ende des Studienabschnittes ist der entsprechende Nachweis (Diplomprüfungszeugnis) zu erbringen
  • Im 2. (bzw. 3.) Abschnitt ist auf Anfrage des Finanzamtes ein "ernsthaftes und zielstrebiges Studium" nachzuweisen.
  • Altergrenze: Grundsätzlich kann Familienbeihilfe bis zum 26. Geburtstag bezogen werden; bis zum 27. Geburtstag dann:
    • wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (Frauen beim Bundesheer) abgeleistet wurde
    • wenn das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist
    • wenn das Kind erheblich behindert ist
  • Hinweis: Für die Studienbeihilfe gelten andere Altersgrenzen.

Verlängerung der Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer kann aus folgenden wichtigen Gründen verlängert werden:

  • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit, Unfall,...).
  • wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das länger als drei Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester im jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
  • Verlängerungsgründe sind auch Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes.
  • Verlängerungsgründe gelten nur dann, wenn sie vor Ablauf der „regulären Anspruchsdauer“ eingetreten sind.
  • Ebenso wie bei der Studienbeihilfe gelten in bestimmten Studienrichtungen sogenannte "Verordnungssemester", welche den Anspruch auf Familienbeihilfe verlängern.
  • Die Regelungen zur Anspruchsdauer der Familienbeihilfe gelten mit einigen Unterschieden und Ausnahmen analog zu den Regelungen bei der Studienbeihilfe

Studienwechsel

Die Regelungen zum Studienwechsel für den Bezug der Familienbeihilfe gelten analog zu den Regelungen bei der Studienbeihilfe.

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Höhe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe beträgt:

  • ab Geburt 105,4 Euro
  • ab 3 Jahren 112,7 Euro
  • ab 10 Jahren 130,9 Euro
  • ab 19 bis 26/27 Jahren 152,7 Euro

für jedes Kind. Zuschlag für erheblich behindertes Kind 138,3 Euro.

Neu: Ab 2008 gebührt für September jährlich eine sogenannte 13. Familienbeihilfe.

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe hat sich ab 1.1.2008 wie folgt erhöht:

  • für zwei Kinder um € 12,80
  • für drei Kinder um € 47,80
  • für vier Kinder um € 97,80
  • für jedes weitere Kind um € 50,-

Zur Berechnung der Höhe des individuellen Anspruchs auf Familienbeihilfe steht Ihnen der Familienbeihilferechner des Bundesministeriums zur Verfügung.

Mehrkindzuschlag für Eltern mit drei oder mehr Kindern.
www.help.gv.at

Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 58,40 Euro monatlich pro Kind (der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe an die zum Unterhalt Verpflichteten - i.d.R. die Eltern - ausbezahlt).

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Familienbeihilfe für großjährige Kinder in Ausbildung

Nach einem Verwaltungsgerichtshof-Urteil vom 3.7.2003 steht für Kinder zwischen dem 18. und dem 26. Lebensjahr Familienbeihilfe zu, wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden (Grundlage ist § 2 FLAG).

Als Berufsausbildung sind jedoch nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern "alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernstlich und zielstrebig auf das künftige Berufsleben abzielen" (z.B. Tontechnikerausbildung an Privatschule).

Verdienstfreigrenzen

Die jährliche Zuverdienstgrenze während des Bezugs der Familienbeihilfe beträgt 9.000 Euro.

Achtung:
Überschreiten Sie diese Grenze, so muss die in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückbezahlt werden!

Die Verdienstgrenze bezieht sich auf das "zu versteuernde Einkommen". Vereinfacht gesagt ist dies: Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeträge, minus Arbeiterkammerumlage, minus Werbungskosten (Betriebsausgaben), minus Sonderausgaben und minus der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden außerdem folgende Einkünfte NICHT berücksichtigt:

  • Einkünfte aus einem Zeitraum, vor oder nach dem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe, Weiterbildungsgeld)
  • das 13. und 14. Monatsgehalt.
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Sonderfälle

Für verheiratete oder geschiedene Studierende besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind.

Studierende, die vor dem Studium berufstätig waren:

Fangen Sie nach einer Berufstätigkeit wieder zu studieren an, so besteht mit der Aufnahme des Studiums wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Gehören Sie zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst Sie selbst.

Wann darf der/die Studierende selbst die Familienbeihilfe beantragen?

  • Selber kann der/die Studierende die Familienbeihilfe beantragen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
  • Was wird dazu benötigt: Ein Antrag auf Familienbeihilfe (ausgefülltes Formular und zusätzlich notwendige Dokumente); ein Beiblatt, in dem Sie ihre Situation schildern; es ist empfehlenswert, dass noch ein Zusatzantrag für die monatliche Ausbezahlung der Beihilfe gestellt wird (ansonsten wird sie vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt); darüber hinaus benötigen Sie eine Bestätigung der Eltern, dass diese keinen Unterhalt leisten.
  • Das Finanzamt entscheidet über Ihren Antrag mit Bescheid, bei einer Ablehnung ist daher eine Berufung möglich.
  • Achtung: Nach der momentanen Rechtslage verlieren Eltern den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (und ähnliche Steuervorteile), wenn die Kinder selbst die Familienbeihilfe beantragen. Auch kann dies Auswirkungen auf eine eventuelle Wohnbeihilfe für die Eltern haben (hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab).
Ausschließungsgründe für den Bezug

  • In jenen Monaten in denen Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst abgeleistet wird, kann keine Familienbeihilfe bezogen werden.
  • Wenn die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird - Achtung Rückzahlungsgefahr!
Rückzahlung der Familienbeihilfe

  • Achtung: Überschreiten Sie die jährliche Verdienstgrenze, so muss die gesamte(!) in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückbezahlt werden!
  • Eine Rückzahlung aufgrund eines nicht vollständigen Leistungsnachweises ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur in Einzelfällen (z.B. wenn keine einzige Prüfung abgelegt wurde) kann eine Rückzahlung verlangt werden, d.h. wenn das Finanzamt annimmt, dass das Studium nicht ernsthaft betrieben wird.

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