Famlienförderungen ab 2009

Im Rahmen der Steuerreform 2009 wurden auch neue Familienförderungen eingeführt. Diese Maßnahmen sollen eine spürbare Entlastung und damit eine Einkommensstärkung der Familien bewirken.

Erhöhung des Kinderabsetzbetrages

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wurde ab 1. Jänner 2009 von 50,90 Euro pro Kind auf 58,40 Euro monatlich angehoben. Der Unterhaltsabsetzbetrag, der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden kann, wurde für das erste Kind auf 29,20 Euro, für das zweite Kind auf 43,80 Euro und für jedes weitere Kind auf 58,40 Euro monatlich erhöht.

Neuer Kinderfreibetrag

Der neue Kinderfreibetrag steht jeweils pro Kind zu und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Grundsätzlich kann pro Kind ein Freibetrag von 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Tun das beide Elternteile, dann stehen beiden Einkommensbeziehern 60 Prozent des Freibetrags, das sind jeweils 132 Euro jährlich zu.

Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von 220 Euro dann zu, wenn für das Kind keine Unterhaltszahlungen erfolgen. Steht dem Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 132 Euro in Anspruch genommen werden.

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten (Betreuung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen oder von einer pädagogisch qualififzierten Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) können für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Absetzbarkeit ist mit insgesamt 2300 Euro der tatsächlichen Kosten pro Kind und Kalenderjahr begrenzt.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern/-innen oder bestimmten Gruppen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren. Dieser ist bis zu 500 Euro jährlich pro begünstigtem Kind lohnsteuerfrei. Begünstigt sind Kinder, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss ist auch nur dann steuerfrei, wenn für das Kind der Kinderabsetzbetrag zusteht. Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist. Soweit ein steuerfreier Zuschuss gewährt wird, kommt die Berücksichtigung der dadurch abgedeckten Kosten als außergewöhnliche Belastung eines Elternteils nicht in Betracht.

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