Familienhärteausgleich

Der Härteausgleich bietet Familien in Notsituationen eine einmalige finanzielle Hilfe, wenn alle anderen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Anspruchsberechtigt sind:

  • österreichische StaatsbürgerInnen
  • EU/EWR-StaatsbürgerInnen
  • Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich
  • anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention.

Wann besteht der Anspruch?

Als hilfesuchende Familie versteht man Eltern (Groß-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Auch werdende Mütter oder Kinder, die selbst Familienbeihilfe beziehen, können anspruchsberechtigt sein. Die finanzielle Notlage muss unverschuldet, durch ein besonderes Ereignis entstanden sein.

Beispiele für Notlagen sind etwa Krankheit oder Tod eines Elternteils, Scheidung oder Zerstörung von Hausrat oder Wohnraum durch ein Naturereignis.
Der eingetretene Schaden darf nicht durch Versicherungen gedeckt sein. Er darf auch nicht durch Geld aus anderen Bundesmitteln oder von dritter Seite gemildert oder beseitigt werden können. Andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein.

Das gilt für den Bezug

Das Geld muss widmungsgemäß verwendet werden. Ansonsten muss es samt Zinsen zurückgezahlt werden.

Die Höhe der Unterstützung hängt vom individuellen Fall und von den vorhandenen budgetären Mitteln ab. Bei besonderen Notlagen gibt es keine formelle Obergrenze.

Aus demselben Anlass kann grundsätzlich nur einmal eine finanzielle Zuwendung bezogen werden.

Es handelt sich nicht um eine Unterstützung zum laufenden Unterhalt einer Familie an Stelle oder neben der Sozialhilfe, sondern um eine Überbrückungshilfe!

Auf Zuwendungen des Familienhärteausgleichs besteht kein Rechtsanspruch!

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