Der freie Dienstvertrag
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Jahrelang hat sich die Arbeiterkammer für eine bessere arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Freien Dienstnehmer/-innen eingesetzt.
Seit 1. Jänner 2008 sind Freie Dienstnehmer/-innen AK-Mitglieder. Sie können alle Serviceleistungen der Arbeiterkammer inklusive Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen!
Unterschied zum Arbeitsvertrag
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe "persönliche Abhängigkeit" (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
Unterschied zum Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes "Werk" gerichtet (Zielschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge
Es müssen weitgehend die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag.
Was durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung (ab 1.1.2008 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung (ab 1.1.2008)
- Insolvenzentgeltsicherung (ab 1.1. 2008)
Abfertigung
Seit 1.1.2008 sind die Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.
Insolvenz des Arbeitgebers
Seit 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer/-innen in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden.
Arbeitsrecht gilt nur bei Vereinbarung!
Das Arbeitsrecht (5 Wochen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, kollektivvertraglicher Mindestlohn, etc) gilt nur bei Vereinbarung. Unsere Forderung nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien Dienstnehmer/-innen im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt.
Arbeitszeit: Im Regelfall können Sie sich die Arbeitszeit selbst einteilen.
Steuern: Einkommen- und Umsatzsteuer müssen abgeführt werden.
Studium: Achtung - Einkommensgrenzen bei Familienbeihilfe etc. beachten!
Schwangerschaft: Seit Jänner 2008 gibt es für freie Dienstnehmerinnen auch Wochengeld.
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