Aktuelle Gerichtsurteile

Information über aktuelle Gerichtsentscheidungen (z.B. Reise, Geld, Verträge, Auto, ...)

Wir bieten Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Urteile samt Informationen im Volltext zum Download an.
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Dauerrabattklausel als "Pönale" gesetzwidrig

Eine Dauerrabattklausel ist gesetzwidrig, wenn die Dauerrabattrückforderung nach Kündigung eines Versicherungsvertrages teurer kommen kann als das Weiterbezahlen der Prämie bei Weiterlaufenlassen des Vertrages.

Der Verein für Konsumenteninformation bekämpfte - im Auftrag des BMASK - mit einer Verbandsklage zwei Klauseln aus Versicherungsverträgen der Allianz Elementar Versicherungs AG betreffend die Verrechnung eines Dauerrabattes. Bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung müssten die Konsumenten demnach den gewährten Dauerrabatt an die Versicherung zurückzuzahlen. Die Klauseln lauteten:

Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10 jährige Vertragsdauer dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.

Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20% berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.

Das HG Wien hält dazu fest, dass die Vereinbarung eines Dauerrabattes für längere Laufzeiten grundsätzlich zulässig ist. Wer sich als Kunde länger bindet, erhält ein „Zuckerl“ in Form eines Prämiennachlasses.
Nach den vorliegenden Klauseln wäre die Höhe des Dauerrabatts auch berechenbar, die Klauseln wären daher im Sinn der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmtheit einer Dauerrabattklausel (im Sinn des § 869 ABGB) zulässig. Aus den Klauseln ergibt sich nämlich, dass der Kunde jedes Jahr einen Nachlass von 20 % der Jahresprämie erhält.

Allerdings kommt es durch die vorliegenden Klauseln zum absurden Ergebnis, dass eine Kündigung nach neun Jahren teurer ist, als das Festhalten am Versicherungsvertrag. Das dem Konsumenten nach § 8 Abs 3 VersVG zustehende jährliche Kündigungsrecht ab dem Ende des 3. Jahres wird dadurch untergraben, da die Kündigung wirtschaftlich unrentabel wird. Dies ist als unzulässige Strafe für vorzeitiges Kündigen zu beurteilen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung aus der vorzeitigen Kündigung keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten soll. Grundsätzlich hat eine Versicherung kostenkalkulatorische Vorteile, wenn sie Verträge mit langen Vertragslaufzeiten abschließt (Abschlussprovisionen, etc.). Diese einmaligen Kosten können auf die längere Vertragslaufzeit aufgeteilt werden. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann die Versicherung nur jene Kosten als Dauerrabatt rückfordern, welche auf Grund der vorzeitigen Kündigung noch nicht amortisiert sind. Alles, was darüber hinausgeht – wie offenbar bei den Rückforderungen nach den beiden Klauseln, stellt eine ungebührliche wirtschaftliche Bindung des Konsumenten dar und untergräbt das Kündigungsrecht des § 8 Abs 3 VersVG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dauerrabattrückforderungen können im Übrigen auch dann unzulässig sein, wenn der Vertrag mehrere in sich widersprüchliche Regelungen enthält (vgl. dazu OGH 15.10.2003, 7 Ob 146/03a: Widerspruch zwischen der Dauerrabattklausel und den ABS 1995 bzw. OGH 31.1.2007, 7 Ob 227/06t: Widerspruch innerhalb der ABS 1998 selbst).

HG Wien 15.5.2009, 22 Cg 86/08b
Das Urteil im Volltext finden Sie auf www.verbraucherrecht.at

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Rücktrittsrecht bei Partnervermittlungsvertrag

Aufgrund eines Zeitungsinserates nahm ein Konsument mit der darin angegebenen Telefonnummer Kontakt auf, um die darin beschriebene Dame kennen zu lernen. Bei dem anschließenden „unverbindlichen Termin“ in einem Cafe wurde ihm dann ein Partnervermittlungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Der Konsument sollte per Post eine Durchschrift erhalten und erklärte schließlich nach einer längeren Wartezeit den Vertragsrücktritt. Die Partneragentur JET SET GmbH erkannte den Rücktritt nicht an und klagte den Konsumenten auf Bezahlung von € 1.900. Die AK gab dem Konsumenten eine Ausfallhaftung für die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens. Mit Erfolg! Sowohl das Bezirksgericht Grieskirchen in erster Instanz, als auch das Landesgericht Wels in zweiter Instanz folgten der Rechtsauffassung der AK-Konsumenteninformation und stellten die Rechtswirksamkeit des Vertragsrücktrittes fest.

Demnach ist der Besuch eines „unverbindlichen“ Termins keine Aufforderung des Konsumenten an die Firma mit Verhandlungen zum Abschluss eines Partnervermittlungvertrages zu beginnen. Es liegt daher keine Anbahnung durch den Konsumenten vor, die andernfalls zum Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechtes führen hätte können. Treffsicher führt das Berufungsgericht aus, dass im konkreten Fall auch bei einer Anbahnung des Vertrages durch den Konsumenten das spezielle Rücktrittsrecht in den Ausübungsvorschriften für Partnervermittler noch greift, weil es hierbei nicht darauf ankommt, ob ein Verbraucher die Geschäftsbeziehung angebahnt hat. Mangels nachgewiesener Übergabe einer Rücktrittsbelehrung an den Konsumenten stand diesem - auch nach Ablauf der sonst vorgesehenen einwöchigen Rücktrittsfrist - das Rücktrittsrecht unbefristet zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesgericht Wels, 10.12.2008, 23 R 248/08x
Urteil zum Download (pdf/2.329 kb)

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Bürge unterschrieb als Kreditnehmer – Kreditvertrag aufgehoben

Klärt eine Bank einen Konsumenten nicht darüber auf, dass er den Kreditvertrag als Kreditnehmer und nicht wie erkennbar beabsichtigt als Bürge unterschreibt, kann dies zur Aufhebung des Kreditvertrages wegen Irrtums führen. Dies entschied das Handelsgericht Wien in einem von der Arbeiterkammer OÖ für einen Konsumenten geführten Musterverfahren.

Im vorliegenden Fall erklärte sich der Konsument bereit, für den Kredit seines Bruders über den Betrag von € 75.000,-- „gut zu stehen“. Im Kreditvertrag der GE Money Bank GmbH schien er dann aber nicht wie beabsichtigt als Bürge sondern als Kreditnehmer auf.

Das Handelsgericht Wien hob den Kreditvertrag mit dem Konsumenten auf und begründete dies wie folgt: Der Konsument wurde bei Vertragsabschluss in Irrtum geführt. Obwohl er eine Bürgschaftserklärung abgeben wollte, gab er in Wahrheit eine Erklärung ab, als Kreditnehmer zu fungieren. Der Bankmitarbeiter hat es verabsäumt, den Kreditvertrag mit dem Konsumenten Punkt für Punkt durchzugehen. Obwohl im Kreditgespräch von den Teilnehmern mehrfach und dringlich um ein „Gutstehen“ für den Kredit ersucht wurde, wies der Bankmitarbeiter den Konsumenten nicht darauf hin, dass er den Kreditvertrag als Kreditnehmer und nicht als Bürge unterschreibt. Dieser Hinweis wäre aber aufgrund der Umstände des Falles geboten gewesen. Die Bank habe damit den Erklärungsirrtum des Konsumenten veranlasst und sei nicht schutzwürdig.

Das Handelsgericht Wien entschied in 2. Instanz und bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Handelsgericht Wien 6.5.2008; 50 R 121/07m
Klagevertreter: Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in Linz
Urteil zum Download (pdf/754 kb)

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Blue Vest Equity – Vermittlungsgebühr

In einem Urteil des Landesgerichtes Linz wurden zwei Vertragsklauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH als intransparent und somit sittenwidrig erkannt. In den beiden Klauseln sind jeweils die Höhe und die Berechnung der Vermittlungsgebühr geregelt. Drei weitere Klauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarung wurden vom Gericht als zulässig erkannt. Eine Klausel regelt den Umfang der Maklerleistung, die beiden anderen regeln die Verpflichtung des Kunden, die Vermittlungsgebühr auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen.

Die von der Firma Blue Vest Equity bei Vermittlung einer Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. verwendete Vermittlungsgebührenvereinbarung sieht vor, dass der Kunde eine Vermittlungsgebühr direkt an den Versicherungsmakler zu bezahlen hat. Unter Punkt 3. (alte Fassung 09/06) bzw. unter Punkt 4. (neue Fassung 01/08) der Vermittlungsgebührenvereinbarung finden sich Vertragsklauseln, in denen jeweils die Höhe und die Berechnung der Vermittlungsgebühr geregelt sind.

Beide Klauseln wurden nunmehr vom Landesgericht Linz in erster Instanz als intransparent und somit sittenwidrig qualifiziert. Der Richter begründet dies damit, dass einem durchschnittlichen Kunden die Bedeutung dieser Klauseln nicht bewusst sei. Die Klauseln würden den Anschein erwecken, dem Kunden zu verschleiern, dass er eine Vermittlungsgebühr an den Versicherungsmakler zu leisten hat, noch dazu dann, wenn in Österreich das System der Bruttopolizze verkehrsüblich ist, das heißt der Versicherungsmakler erhält die Vermittlungsgebühr vom Versicherer und nicht vom Kunden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

LG Linz 13.01.2009; 1Cg 136/08b
Urteil im Volltext (pdf/751 kb)

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Aus für versteckte Preisangaben im Internet

Jetzt ist es fix: Kostenpflichtige Internet-anbieter müssen den Preis auf der Webpage deutlich angeben.

Zusätzlich müssen Preis, Leistung und Infos über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss extra per E-Mail an den Konsumenten gehen. Eine E-Mail mit einem Link zu den Geschäftsbedingungen ist unzureichend. Das bestätigt nun der Oberste Gerichtshof der AK.

Unfaire Tricks

Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen die IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht, die etwa mit vermeintlich kostenlosen SMS und Lebensprognosen warb. Sie entpuppten sich als Kostenfallen. Das Urteil gilt für alle Internetanbieter, die mit solchen unfairen Tricks arbeiten.

In die Falle vermeintlicher Gratis-Angebote auf den Homepages tappen vor allem Jugendliche hinein. Wer einmal seine Daten abgesendet hat, wird auch schon zur Kassa gebeten. Denn die Preisangaben sieht man nicht am ersten Blick. Sie verstecken sich oft im Kleingedruckten. Selbst geübte Surfer übersehen die geschickt platzierten Preisangaben.

Anbieter müssen Preis deutlich angeben!

Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht. Das schüchtert viele Konsumenten ein, und sie zahlen dann doch. Unseriöse Anbieter machen so schnelles Geld, ändern die Webadressen rasch oder es wird plötzlich auf andere Seiten umgeleitet.

Der Oberste Gerichtshof stellt nun klar, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbs-recht verstoßen. Kostenpflichtige Webdienste sind also irreführend, wenn sie die Preisangaben nur im Kleingedruckten oder in den Geschäftsbedingungen haben. Preis, Leistung und Rücktritts-belehrung müssen vor Vertragsabschluss klar vermittelt werden. Eine E-Mail mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu wenig und auch rechtswidrig.

Tipps, damit Sie nicht in die Internetfalle tappen

Drei Tipps der AK Konsumentenschützer/-innen, damit Sie nicht in die Internetfalle tappen

  1. Lesen Sie die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen durch, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Das Kleingedruckte gibt’s auch im Internet!

  2. Gehen Sie mit Ihren Daten wie Name, Adresse, Telefon sorgsam um. Geben Sie nie persönliche Daten ein, ohne genau nachzulesen, wozu sie benötigt werden.

  3. Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, nutzen Sie sofort Ihr Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz. Tun Sie das schriftlich und eingeschrieben.

Lesen Sie auch unsere Info "Ärger mit Gratisangeboten"

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Anzahlung bei Maturareisen

Klarstellung für die Reisebranche: keine überhöhte Anzahlung bei Maturareisen! Für Pauschalreisen und damit auch Maturareisen sind es höchstens zehn Prozent des Reisepreises.


Wie hoch die Anzahlung bei Maturareisen sein darf
Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung abgeschlossen, ist mehr erlaubt, höchstens aber 20 Prozent. Ein Reiseveranstalter hatte für eine einwöchige Maturareise für den Sommer 2006 mehr als 20 Prozent Anzahlung gefordert. Sein Argument: Viele zusätzliche Events für die SchülerInnen sind zum Vorfinanzieren. Die AK klagte den Reiseveranstalter und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien Recht: Das sei unzulässig und sittenwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.


Reiseveranstalter werben jetzt in Gymnasien, AHS und HAK für Maturareisen. Wer eine Reise bucht, muss regelmäßig eine Anzahlung leisten. Wie hoch die Anzahlung bei Pauschalreisen und damit bei Maturareisen sein darf, ist in der Reisebürosicherungsverordnung geregelt. Es dürfen zehn Prozent des Reisepreises verlangt werden. Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung, ist mehr zulässig – höchstens 20 Prozent. Die Restzahlung erfolgt dann bei Aushändigung der Reiseunterlagen, frühestens 14 Tage vor Reiseantritt.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die AK
Ein Reiseveranstalter hatte für seine Maturareiseangebote eine Insolvenzabsicherungssumme für eine zehnprozentige Anzahlung gewählt. Als Anzahlung mussten die Eltern und Jugendlichen einheitlich 180 Euro leisten – egal, ob es eine ein- oder zweiwöchige Maturareise war. Die Anzahlung machte damit mehr als 20 Prozent für die einwöchige und mehr als zehn Prozent für die zweiwöchige Reise aus. Der Reiseveranstalter meinte das tun zu können, weil den SchülerInnen bei den Maturareisen viele zusätzliche Events geboten werden, die vorfinanziert werden müssten.


Ein klarer Verstoß gegen die Reisebürosicherungsverordnung. Die AK klagte den Reiseveranstalter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Das Oberlandes-gericht Wien bestätigte die AK: Das ist unzulässig und sittenwidrig. Der Reiseveranstalter darf künftig bei Buchung einer Reise vom Konsumenten keine überhöhte Anzahlung fordern. Derzeit bietet der Reiseveranstalter keine Maturareisen mehr an. Das Urteil gilt nur für den beklagten Reiseveranstalter, ist aber eine Klarstellung für die Reisebranche.

OGH 14.08.2007; 2R 139/07 m
Urteil zum Download (pdf/2610 kb)

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GE Money Bank: Unzulässige Kreditvertragsklauseln

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem von der Arbeiterkammer geführten Verfahren viele Klauseln der GE Money Bank als rechtswidrig erkannt. Die GE Money Bank hat es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden und sich auf diese zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in Kreditvertragsformularen und Geschäftsbedingungen der Bank.
Einige Klauseln werden nachstehend (jedoch nur sinngemäß und gekürzt) wiedergegeben. In Klammer finden Sie die Nummerierung der Klausel laut Urteil des OGH. Den Volltext der Entscheidung des OGH (50 Seiten), 4Ob221/06p, finden Sie im RIS unter www.ris.bka.gv.at

Eine Reihe der verfahrensgegenständlichen Klauseln erachtete der OGH als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) für den Kreditnehmer, so etwa die Klausel(n), wonach
  • die Bank im Fall der Finanzierung etwa eines Autos den Verwahrungsort des Autos jederzeit betreten darf, um zu prüfen, ob der Kreditnehmer das Auto sachgemäß instandhält und verwahrt (1.)
  • die Bank die Vorführung des finanzierten Gegenstandes, z.B. eines Autos an einem von ihr zu bestimmenden Ort verlangen kann (2.)
  • die Bank vom Kreditnehmer undifferenziert sämtliche Kosten z.B. für die Eintreibung der Forderung verlangen kann, ohne hierbei auf die Zweckmäßigkeit und/oder Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen abzustellen (3., 5., 13., 14., 15., 22.)
  • die Bank nach eigenem Ermessen entscheiden kann, zur Abdeckung welcher Posten eingehende Geldbeträge verwendet werden (6.)
  • die Bank berechtigt ist, gewisse Aufträge auf Rechnung des Kontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der Bank zuzurechnen ist (37.)
  • die Bank keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden aus dem Missbrauch des Codes übernimmt (38.)
  • die Bank nicht für leicht fahrlässig von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet (39.)
  • ein Verbraucher, der die Haftung als Solidarschuldner übernimmt, bestätigt, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Folgen der Solidarhaftung informiert und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit sei zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt (40.) Eine Reihe von Klauseln widerspricht dem Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG, so etwa die Klausel(n),
  • die aufgrund eines Verweises auf eine gesetzliche Bestimmung beim Verbraucher einen falschen Eindruck hervorruft, etwa über die Verpflichtung zur Zahlung von Spesen (7.)
  • die den Verbraucher über die Auswirkungen der Klausel im Unklaren lässt, etwa wie Pfandrechte begründet werden können (10.)
  • die durch die Verwendung juristischer Fachausdrücke von einem Durchschnittsverbraucher nicht verstanden werden, z.B. „Vorrangseinräumung“, „Veräußerungs- und Belastungsverboten“ (11.)
  • die geeignet sind, dem Verbraucher einen unrichtigen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage zu vermitteln, etwa über die Möglichkeit, auch gegen die Bank gewisse Einwendungen vorzubringen (16., 17., 18.) oder über den Gerichtsstand (23.)
  • die dem Kreditnehmer ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position vermittelt, wie etwa über die Widerrufsmöglichkeit einer Zustimmung zur Übermittlung von Daten (31.), was dazu führen kann, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird
  • die geeignet sind, dem Kreditnehmer die wahre Höhe der Kreditkosten zu verschleiern und ihm einen unrichtigen Eindruck seiner Leistungspflicht zu vermitteln (Anmerkung: durch Verwaltungsgebühren und Kreditprovision) (41a., 41b.)
Einige Klauseln widersprechen einzelnen Verbraucherschutzbestimmungen so etwa die Klausel(n):
  • die die Rechtswirksamkeit von der Bank nicht in schriftlicher Form abgegebener Erklärungen ausschließt (§ 10 Abs 3 KSchG; 4)
  • die dem Verbraucher unzulässigerweise eine Beweislast auferlegt, die er nach dem Gesetz nicht hat (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG), wie etwa durch die Klausel, nach welcher der Verbraucher erklärt, dass er voll geschäftsfähig ist, kein Vermögensverzeichnis gelegt hat und keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art anhängig sind (25.), oder die Klausel, wonach der Verbraucher erklärt, dass er sämtliche Punkte des Kreditanbots bzw. die AGB gelesen und verstanden bzw. zur Kenntnis genommen hat (27. und 28.).
  • wonach der Kreditnehmer auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichtet (betreffend Verzicht auf Schadenersatzansprüche: § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; 13.)
  • wonach der Kreditnehmer unwiderruflich zwei Monate an sein Angebot gebunden bleibt (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG; 29.)
  • wonach die Bank das Recht auf vorzeitige Fälligstellung des Kredites auch in Fällen hat, in denen dies sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG; 9.)
  • die eine Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes vorsehen (20.)
  • die eine Erweiterung von Sicherheiten (Drittpfandbestellung) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, da die Bank nicht geltend gemacht hat und laut OGH auch nicht zu erkennen ist, dass diese Erweiterung für den Kreditnehmer weder ungewöhnlich noch überraschend sein könnte (§ 864a ABGB; 20.)
  • die Bank von Ihrer Verpflichtung, das Bankgeheimnis zu wahren, entbindet, ohne dass eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis vorliegt. Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG nämlich die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden voraus. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte – AGB erfüllt diese Voraussetzung nicht (35.)

Weiters hat es die GE Money Bank im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen:

Verbraucherkreditverträge abzuschließen, in welchen der effektive Jahreszinssatz entgegen § 33 Abs 2 Z 2 BWG nicht an auffallender Stelle des Vertrags enthalten ist.

OGH 20.3.2007, 4Ob221/06p;
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at

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Haftung bei Diebstahl und Missbrauch der Bankomatkarte

Ein Musterprozess des VKI ergibt, dass die Bank im Normalfall für den Schaden durch den Missbrauch einer Bankomatkarte nach Ausspähung des Codes und Diebstahl der Karte aus dem Rucksack des Karteninhabers haftet.

Ein Konsument behob bei einem Bankomat einen Betrag von € 90,--. Er achtete dabei darauf, dass sich niemand im unmittelbaren Umkreis von rund 2 Metern befand. Da ihm nicht auffiel, dass er beobachtet wurde, setzte er keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen zur Abdeckung der Eingabetastatur des Bankomat. Nach Beendigung der Behebung steckte er seine Geldbörse in das Hauptfach seines Rucksackes auf andere darin verwahrte Sachen oben darauf und schloss den Reisverschluss. Anschließend schulterte er gegen 14:30 Uhr den Rucksack und bestieg eine U-Bahn. Beim Aussteigen bemerkte er, dass seine Geldbörse samt Bankomatkarte fehlte. Der Konsument veranlasste zwar sofort eine Sperre, dennoch hatte zuvor ein unbekannter Täter einen Betrag von € 310,-- missbräuchlich behoben. Den PIN-Code hatte der Täter offenbar ausgespäht.

Der OGH sieht in vorliegendem Fall keine Sorgfaltspflichtverletzung beim Konsumenten, und zwar weder bei der Behebung noch bei der Verwahrung der Bankomatkarte im Rucksack.

Nach Einschätzung des OGH würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen, würde man bei einer alltäglichen (und auch von Kreditinstituten zwecks Rationalisierung geforderten und geförderten) Bargeldbehebung bei einem Bankomaten verlangen, stets auf Ausspähversuche zu achten. Die im Allgemeinen recht leicht einsehbaren Tastenfelder des Bankomaten müssen daher nicht mit der zweiten Hand oder durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Schließlich muss sich der Karteninhaber auf die Bedienung konzentrieren, was mitunter ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordert.

Der OGH sieht in vorliegendem Fall auch keine schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht der Karte. Zwar ist die Gefahr von Taschendiebstählen allgemein bekannt. Dennoch ist nicht zu verlangen, dass man ständig die Aufmerksamkeit auf die Abwehr von Diebstahlsgefahren richtet. Die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe (wie etwa der mit einem Reisverschluss verschlossene Rucksack) oder in einer Tasche unmittelbar am Körper (Hosen-, Jacken- oder Manteltasche) reicht für den OGH im Normalfall (also ohne besondere gefahrenerhöhende Momente) daher aus. Eine strengere Sicht würde eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit (ständiges Ansichpressen des Wertgegenstandes oder des diesen beinhaltenden Behältnisses) darstellen, andererseits würde gerade ein derartiges Verhalten die Aufmerksamkeit von Dieben erregen. Der OGH weist dabei richtigerweise darauf hin, dass der Verlust der Bankomatkarte für sich alleine noch nicht automatisch zu einem Schaden führt, weil auch der PIN-Code erforderlich ist.

Die Bank muss daher dem betroffenen Konsumenten den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten.

OGH, 22.02.2007, 3 Ob 248/06a
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at

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Urteil gegen Schlankheitsstudio Figurella

Führt die Behandlung in einem Schlankheitsstudio zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und würde die Fortsetzung gesundheitsschädlich verlaufen, kann der Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Die Behandlungskosten für bezahlte aber nicht mehr konsumierte Behandlungen sind dann vom Studio zurückzuzahlen. Dies entschied das Landesgericht Linz in einem von der Konsumenteninformation der Arbeiterkammer OÖ für eine Konsumentin geführten Musterverfahren. Das Studio muss Behandlungskosten in Höhe von € 3.050,10 zurückzahlen.

Im Dezember 1998 schloss die Konsumentin einen Vertrag über 110 Behandlungen zum Gesamtpreis von damals ATS 64.900,-- (= € 4.716,47) ab. Im Laufe der Behandlung stellten sich bei der Konsumentin durch die Behandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Da eine Fortsetzung der Behandlung für die Konsumentin gesundheitsschädlich verlaufen wäre, empfahlen mehrere Ärzte die Beendigung der Behandlung. Die Konsumentin brach das Behandlungsprogramm daher ab und bat das Studio, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Leider ohne Erfolg. Das Studio verneinte die Kündbarkeit des Vertrages und bot lediglich an, den Vertragszeitraum zu verlängern. Die Arbeiterkammer OÖ ist daher für die Konsumentin vor Gericht gegangen und hat Recht bekommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz wurde das Schlankheitsstudio zur Rückzahlung von € 3.050,10 verpflichtet. Die Konsumentin hat den Vertrag zu Recht aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst. Sie hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung von bezahlten, aber nicht mehr konsumierten Behandlungen. Der Einwand des Studios, wonach die Rückforderungsansprüche der Konsumentin bereits verjährt seien, ging ins Leere. Laut Urteil des Landesgerichtes Linz verjähren solche Rückforderungsansprüche erst nach 30 Jahren.

Das Urteil ist rechtskräftig

LG Linz 31.1.2007, 37 R 224/06p

Urteil zum Download (pdf/1,1 MB)

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Mehr Rechte für Flaga-Flüssiggas-Kunden

Eine Vielzahl von Klauseln in Verträgen des Flüssiggasanbieters Flaga ist rechtswidrig, stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil fest.

OGH bestätigt Rechtswidrigkeit von Klauseln

Demnach ist die lange vertragliche Bindung von fünf Jahren oder noch länger ebenso unwirksam wie die Überwälzung der Kosten auf die KundInnen, wenn Flaga nach Vertragsauflösung den Gastank wieder zurückholt. Die Preisanpassungsklauseln der Firma Flaga haben die Richter ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt.

Weiterhin gültig ist die vertragliche Regelung, wonach Flaga-Kunden den von der Firma gemieteten Tank nicht von einem anderen Anbieter befüllen lassen dürfen. Hier rät die AK Kunden, die langfristig auf Flüssiggas angewiesen sind, den Flaga-Tank zu kaufen. „Wir kämpfen seit fünf Jahren um mehr Rechte für die Flaga-Kunden", sagt AK Konsumentenschützerin Margit Handschmann, „mit diesem Gerichtsurteil gibt’s jetzt mehr Rechtssicherheit für die KundInnen von Flaga, dem größten Flüssiggasanbieter in Österreich."

Nach den bereits in den Vorjahren gegen Flüssiggasanbieter erzielten Erfolgen, konnte die AK nun gegen die Firma Flaga neuerlich ein überwiegend positives OGH Urteil erreichen. Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Klauseln in den von Flaga verwendeten Vertragsformularen. Insgesamt wurden sechs Vertragsformulare überprüft.

Für die Kunden ergeben sich folgende Rechte

Für die Kunden von Flaga ergeben sich nach den der von der AK geführten Verfahren folgende Rechte:

  • Der Liefer- und Bestandvertrag kann unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer zum Ende des ersten Jahres, und dann halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die in den Verträgen vereinbarten Kündigungsverzichte für fünf Jahre oder länger sind unzulässig.
  • Kündigt der Kunde, muss Flaga, und nicht der Kunde die Kosten der fachgerechten Demontage, der Herstellung der Transportfähigkeit sowie des Rücktransportes zahlen. Die Klauseln, die diese Kosten auf den Kunden überwälzt haben, sind rechtswidrig. Wurden diese vom Kunden bezahlt, so können diese rückgefordert werden.
  • Die Überwälzung der aliquoten Prüfkosten bei Vertragsauflösung auf den Kunden ist ebenso unzulässig. Sofern solche bezahlt wurden, sind sie rückforderbar.
  • Die in den Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, und sind daher unwirksam.
  • Das für Bestellungen unter 1.000 Liter pro Jahr verrechnete zusätzliche Entgelt ist ebenfalls unzulässig, so der OGH, da dafür keine Gegenleistung erbracht wurde. Bezahlte Entgelte können daher rückgefordert werden. Jene Entgelte, die für sogenannte Eillieferungen verrechnet wurden, wurden hingegen als zulässig erkannt.

Weiterhin gültig ist die Klausel, wonach Kunden ihren Flaga-Tank nicht fremdbefüllen lassen dürfen.

OGH 08.06.2006; 9 Ob 15/05d
Urteil zum Download (pdf/2610 kb)

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Vorzeitige Kreditrückzahlung: Bank muss eingehobene "Vorfälligkeitsgebühr" zurückzahlen

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von € 2.046,--. Unter einer Vorfälligkeitsgebühr versteht man ein von der Bank verrechnetes Entgelt für den Fall, dass der Verbraucher den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlt.

Laut Bankwesengesetz darf ein Kreditinstitut nur bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren sowie bei hypothekarisch gesicherten Krediten eine solche Vorfälligkeitsgebühr verrechnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies jetzt noch weiter eingeschränkt. Nach dem aktuellen Urteil darf die Gebühr bei diesen Krediten nur dann verrechnet werden, wenn der Verbraucher eine zulässigerweise vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Damit hat der Kreditnehmer die Wahl, ob er sich entweder an die Kündigungsfrist hält oder aber die Vorfälligkeitsgebühr hinnimmt. Eine Kündigungsfrist darf maximal im Ausmaß von sechs Monaten bzw. einer allenfalls vereinbarten Festzinsperiode vereinbart werden.

Im nun entschiedenen Fall handelte es sich um einen Hypothekarkredit, bei dem die Bank zwar eine Kündigungsfrist hätte vereinbaren können, dies aber nicht gemacht hat. Die Bank hatte somit auch kein Recht auf Einhebung einer Vorfälligkeitsgebühr. Die beklagte Bank muss daher die eingehobene Vorfälligkeitsgebühr an den Kreditnehmer zurückzahlen.

Eine Vorfälligkeitsgebühr darf von einem Kreditinstitut NICHT vereinbart werden,

  • wenn es sich nicht um einen Kredit zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren oder einen hypothekarisch gesicherten Kredit handelt; ODER
  • wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, das Kreditinstitut also auf eine mögliche Befristung von vornherein verzichtet; ODER
  • für den Fall, dass der Verbraucher die vereinbarte Kündigungsfrist einhält.

Für Kreditnehmer, die in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen Vorfälligkeitsgebühren bezahlt haben, stellt sich die Frage, ob dies - im Lichte des Urteils - zu Unrecht von der Bank verlangt wurde. Betroffen können Wohnbau- und Hypothekarkredite sein, die nach dem 1.1.1994 (Inkrafttreten des Bankwesengesetzes) aufgenommen wurden. Zu Unrecht kassierte Gebühren kann man innerhalb von 30 Jahren gerichtlich rückfordern.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.verbraucherrecht.at

OGH 23.05.2006, 4 Ob 60/06m
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at

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Sparbuch: Zinsanpassung für Konsumenten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass Zinsanpassungen für Konsumenten anhand eines klar definierten Parameters nachvollziehbar sein müssen und zwingend nicht nur nach unten sondern auch nach oben erfolgen müssen. Weiters wurde auch jene Klausel für unwirksam erklärt, die es den Banken ermöglichte, die Entgelte und Spesen im Zusammenhang mit dem Spareinlagengeschäft einseitig mittels Schalteraushanges zu ändern. Alle Banken sind jetzt aufgefordert, ihre Sparbedingungen so zu ändern, dass sie diesem OGH-Urteil entsprechen.

Die oberösterreichische Banken haben in Verhandlungen mit der Arbeiterkammer OÖ zugesagt, das OGH-Urteil rasch in den Sparbedingungen umzusetzen. Wir werden überprüfen, inwieweit dies tatsächlich passiert.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf bestehende Sparbücher und die Zinsanpassungen in der Vergangenheit. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass die Banken auch in der Vergangenheit die Sparbuchzinsen entsprechend dem Zinsniveau anpassen hätten müssen. Vom Urteil des OGH betroffen sind Sparbücher ab 1994.

Wenden Sie sich für eine Kontrolle der Sparbuchzinsen direkt an Ihre Bank. Die Konsumenteninformation ist Ihnen bei Problemen gerne behilflich.

OGH, 21.12.2005, 3 Ob 237/05d
Das Urteil im Volltext im RIS: www.ris.bka.gv.at

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