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Weiter zurückliegende Urteile finden Sie über die Suchfunktion in unseren Presseaussendungen.
- Musterprozess: Sachverständigenhaftung bei mangelhafter Bauausführung
- Figurella verliert Prozess wegen irreführender Werbung
- Teleshopping-Firma muss Preise klar ausweisen
- Zahlscheingebühr erneut als unzulässig erkannt
- Klauseln in Fitnessvertrag gesetzwidrig
- Gesetzwidrige Klauseln bei Rechtsschutzversicherung
- Fremdwährungskredite: Gesetzwidrige Klauseln
- Musterverfahren gegen EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG
- Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen
- AK gewinnt Musterprozess gegen Modelagentur Star-Light (nun Modelmanagement www.nextmodel.at)
- Blue Vest Equity – Vermittlungsgebühr
- Modelagentur Hermes GmbH (nun Modelszene)
- Wertminderung nach Autounfall
- Anzahlung bei Maturareisen
AK gewinnt Musterprozess: Sachverständigenhaftung bei mangelhafter Bauausführung
Das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) hat in einem von der Arbeiterkammer Oberösterreich angestrengten Verfahren bestätigt, dass der Sachverständige zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, weil er eine Fertigstellungsanzeige abgegeben hatte, obwohl die angeblich generalsanierten Fenster schwere Mängel aufwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Konsument hatte eine Eigentumswohnung in einem Altbau von einem Bauträger gekauft, der sich verpflichtet hatte, das gesamte Bauwerk einer Generalsanierung zu unterziehen. Auch die Holzfenster auf der Straßenseite des Gebäudes sollten „generalsaniert“ werden. Die gartenseitigen Fenster sollten erneuert werden. Der Käufer musste vor Übergabe, abhängig vom Baufortschritt, Vorauszahlungen nach dem im BTVG vorgesehenen Ratenplan leisten. Der Treuhänder, der die Zahlungen des Erwerbers an den Bauträger weiterleitete, beauftragte einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Baufortschritts. Der Sachverständige bestätigte dem Treuhänder, dass der Bauabschnitt „ Fertigstellung der Fenster und deren Verglasung“ abgeschlossen worden sei. Daraufhin überwies der Erwerber die dafür vorgesehene Rate.
Nach Übernahme der Wohnung stellte der Erwerber fest, dass die alten Holzfenster nur neu gestrichen worden waren. Sie wiesen schwere Mängel (u.a. erkennbare Verzugserscheinungen) auf. Da der Erwerber beim Bauträger keine kostenlose Mangelbehebung durchsetzen konnte, klagte die AK den Sachverständigen, der nach § 13 Abs. 2 BTVG dem Erwerber direkt haftet, auf Schadenersatz. Der Sachverständige verantwortete sich damit, dass seine Aufgabe nur darin bestanden habe festzustellen, ob sich Fenster in dem Gebäude befinden.
Das OLG Linz bestätigte jedoch den Schadenersatzanspruch des Käufers, weil der Sachverständige auch bei einer Generalsanierung hätte prüfen müssen, ob alle für den Bauabschnitt typischen Leistungen vollständig erbracht wurden und ob optisch erkennbare Mängel vorhanden sind, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu sanieren sind.
Urteil zum Download, OLG Linz vom 05.05.2011, 4 R 71/11f
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Figurella verliert Prozess wegen irreführender Werbung
Die Arbeiterkammer hat die Firma Figurella International GmbH (Figurella) wegen irreführender Werbung geklagt und beim Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) Recht bekommen. Demnach hat es Figurella zu unterlassen, bei der Bewerbung der unter der Marke „Figurella“ betriebenen Schlankheitsstudios den unrichtigen Eindruck zu erwecken, durch die „Figurella-Methode“ sei ohne Ernährungsbehandlung eine dauerhafte Gewichtsreduktion zu erreichen.
Die „Figurella-Methode“ besteht aus einer Aktiv-Sauerstoff-Behandlung, wobei in einem Sauerstoffgerät der Körper der Kundin eine Viertelstunde lang bei 37 Grad mit Aktivsauerstoff umspült wird. Daran anschließend erfolgt die TPM-Methode, ein Bewegungsprogramm, bei dem die Kundin spezielle Übungen in einer Plexiglashaube durchführt, in deren Inneren die Temperatur bis auf Körpertemperatur erhöht werden kann.
Laut Sachverständigengutachten, das dem Gerichtsverfahren zugrunde gelegt wurde, tragen weder die Aktiv-Sauerstoff-Methode noch die TPM-Methode zur nachhaltigen Gewichtsreduktion bzw. Figurstraffung bei. Trotzdem hat Figurella mit Werbeäußerungen im Internet und in Postwurfsendungen den unrichtigen Eindruck erweckt, dass bei Anwendung der „Figurella-Methode“ im Zusammenhang mit einer ausgewogenen, zeitgemäßen und vielseitigen Ernährung, jedoch ohne Diät, ein nachhaltiger Gewichtsverlust erreicht wird und dabei z.B. folgende Werbeaussagen verwendet:
„Ohne Chemie, ohne Wundermittel, ohne einseitige Hungerkur, ohne schmerzhafte Behandlung! – Das Geheimnis des Erfolges ist die TPM-Methode!“ oder „Wenn Sie volljährig sind und 2 mal die Woche für ca. 1 ½ Stunden in unser Studio kommen, kann sich Ihre Figur rasch ändern und aus einem molligen Teenager wird eine schlanke Frau.“ oder „Sie möchten keine Hungerkur machen, sondern sich satt essen und trotzdem abnehmen.“
Sowohl des Landesgericht Linz, das in erster Instanz entschieden hatte, als auch das OLG Linz als Berufungsgericht qualifizierten diese Werbeaussagen als irreführend.
Das OLG Linz wies noch darauf hin, dass die Unwirksamkeit der „Figurella-Methode“ bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung war. So wurde z.B. bereits in einer Entscheidung des OGH einer Kundin die Vertragsanfechtung zugestanden, da diese bezüglich einer Gewichtsabnahme durch die „Figurella-Methode“ ohne entsprechende Diät in die Irre geführt wurde (2 Ob 131/97x).
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, OLG Linz vom 14.7.2011, 1 R 34/11t
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Teleshopping-Firma muss Preise klar ausweisen
Die Bundesarbeiterkammer klagte im Auftrag der Arbeiterkammer OÖ die Firma DMS Trading GmbH, weil sie von ihren Kunden mehr Geld verlangte als vorher im Fernsehen versprochen worden war. Außerdem verweigerte das Unternehmen im Rücktrittsfall die Rückzahlung des bezahlten Entgelts, indem es den Konsumenten/-innen nur eine Gutschrift zusendete.
Das Handelsgericht Wien stellte fest, dass DMS künftig in den Dauerwerbesendungen klare Informationen über Warenpreise und sonstige Entgelte, die sie in Rechnung stellt, aufnehmen muss. Zudem hat es das Unternehmen zu unterlassen, den Verbrauchern nach rechtzeitigem Rücktritt die Rückzahlung des bezahlten Entgelts zu verwehren, insbesondere indem es bloß eine Gutschrift für einen weiteren Kauf ausstellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil zum Download, HG Wien vom 02.08.2011, 19 CG 26/11 m
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Zahlscheingebühr erneut als unzulässig erkannt
In einer Verbandsklage der Arbeiterkammer hat das Handelsgericht Wien Zahlscheingebühren bei der Vorschreibung von Versicherungsprämien neuerlich für unzulässig erkannt. Das Gericht folgt damit der Rechtsansicht der Arbeiterkammer, wonach Zahlscheingebühren seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im November 2009 nicht mehr zulässig sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die AK ist mit Verbandsklage gegen eine Versicherung wegen 5 branchenüblicher Versicherungsklauseln sowie der Einhebung von Zahlscheingebühren vorgegangen. Im Urteil erster Instanz hat das Handelsgericht Wien jetzt 4 Klauseln sowie die Einhebung von Zahlscheingebühren für unzulässig erkannt.
Damit liegen zum Thema "Zahlscheingebühr" jetzt bereits 3 erstinstanzliche Urteile gegen Versicherungen und 4 zweitinstanzliche Urteile gegen Mobilfunkbetreiber vor. Alle Urteile bestätigen den Standpunkt der Konsumentenschützer, wonach Zahlscheingebühren seit dem Inkrafttreten des ZaDiG am 1.11.2009 nicht mehr zulässig sind. Da die Unternehmen offenbar trotzdem nicht einlenken, wird die Frage letztlich der Oberste Gerichtshof entscheiden müssen.
Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung rät die AK ihren Mitgliedern, die Zahlscheingebühr nur "unter Vorbehalt der Rückforderung" zu zahlen (Musterbrief). Liegt dann eine positive Entscheidung des Höchstgerichtes vor, können die bereits bezahlten Gebühren von den Unternehmen zurückgefordert werden.
Handelsgericht Wien vom 26.7.2011, 19 Cg 49/11v
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Klauseln in Fitnessvertrag gesetzwidrig
In einer Verbandsklage der Arbeiterkammer hat das Oberlandesgericht Graz folgende drei Klauseln in der Mitgliedsvereinbarung eines Fitnessstudios für unzulässig erklärt:
- Für die ersten 24 Monate wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag auf den vereinbarten Preis verringert.
- Für die ersten 36 Monate wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag auf den vereinbarten Preis verringert.
- Ist ein Mitglied mit der Bezahlung einer Rate seit mindestens sechs Wochen in Verzug, so werden alle ausständigen Raten des Pauschalbetrages zur sofortigen Bezahlung fällig, sofern das Mitglied unter Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Fitness-Studio erfolglos gemahnt worden ist.
Die Klauseln verstoßen laut OLG Graz gegen die Schutzbestimmung des § 15 KSchG. Diese lautet im 1. Absatz wie folgt:
Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
§ 15 KSchG sei auf das vorliegende Vertragsformblatt für Verträge mit einem Fitnessstudio anzuwenden. So schulde der Betreiber eines Fitnessstudios seinen Kunden die Herstellung, Aufrechterhaltung und Bereitstellung einer organisierten Trainingsgelegenheit, damit eines Erfolges, der darin besteht, dass er dem Kunden zu bestimmten Öffnungszeiten funktionsfähige und sichere Fitnessgeräte zur Sportausübung in hiezu geeigneten Räumen überlässt und dass er durch seine „Floortrainer“ ein Mindestmaß an Anleitung, Unterweisung und Aufsicht bei der Sportausübung gewährleistet. Wenngleich unter diesen Umständen die werkvertraglichen Elemente nicht in den Vordergrund treten, liegt in der Herstellung, Aufrechterhaltung und Bereitstellung einer organisierten Trainingsgelegenheit doch ein gewisser Erfolg, der es rechtfertigt, die Kündigungsbestimmungen des § 15 KSchG auf das vorliegende Vertragsformblatt für Verträge mit einem Fitnessstudio anzuwenden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Graz, 6.10.2011, 3 R 164/11d
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Gesetzwidrige Klauseln bei Rechtsschutzversicherung
Die AK ist mit Verbandsklage gegen 5 in Rechtsschutzbedingungen häufig verwendete Klauseln sowie die Verrechnung von Zahlscheingebühren vorgegangen. Das Oberlandesgericht Wien (als Berufungsgericht) gibt der AK jetzt in allen Punkten Recht.
Konkret geht es um folgende Klauseln:- Nachhaftungsklausel: In der Klausel wird die Frist zur Geltendmachung eines Deckungsanspruchs auf 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags beschränkt, und zwar unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangt. Eine Klausel, die allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, sei gröblich benachteiligend, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet.
- Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Kosten, die bis zu 6 Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer entstanden sind, sei ebenfalls gröblich benachteiligend, da die Klausel der Versicherung die Möglichkeit gebe, die Bestätigung des Versicherungsschutzes einseitig nach Belieben hinauszuzögern und damit ihre Haftung für Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, auszuschließen.
- Die Frist von 14 Tagen zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens sei zu knapp bemessen. Ausreichend dafür wäre eine mindestens 4-wöchige Frist, wie sie das Gesetz z.B. für die Klagebeantwortung oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl vorsieht.
- Dauerrabatt: Eine Klausel, wonach der Versicherer bei Risikowegfall berechtigt ist, "die für die längere Vertragsdauer" eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen, beurteilte das OLG Wien ebenfalls als unzulässig. Die im Verbandsverfahren gebotene kundenfeindlichste Auslegung der Klausel erlaube den Schluss, dass der Versicherer zu einer Nachverrechnung des gesamten Rabattes befugt sei, ohne darauf Bedacht nehmen zu müssen, welcher Zeitraum bis zum Risikowegfall verstrichen ist. Durch eine derartige Kalkulationsmethode werde der Versicherungsnehmer gröblich benachteiligt.
In der Entscheidung 7Ob 266/09g hatte der OGH zwei Dauerrabattklauseln für gesetzwidrig erklärt, die vorsahen, dass der für die längere Laufzeit eingeräumte Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung wieder zur Gänze an die Versicherung zurückzuzahlen war. Da der nachzuzahlende Betrag bei derartigen Klauseln mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, werde dadurch in wirtschaftlich unzulässiger Weise das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten untergraben. Dieses sieht vor, dass Konsumenten eine Versicherung mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des dritten Jahres und dann jährlich kündigen können. - Schadensfallkündigung: Die Klausel sieht vor, dass der Versicherer zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen kann, wenn er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat. Das OLG Wien sieht darin unter zwei Blickwinkeln eine gröbliche Benachteiligung. Zum einen stehe das Kündigungsrecht mangels objektivierbarer Kriterien im unüberprüfbaren Ermessen des Versicherers. Zum anderen fehle ein gleichartiges Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Die Klausel schaffe daher ein den Versicherer einseitig bevorzugendes und damit unzulässiges Kündigungsrecht.
- Schließlich wurde auch die Zahlscheingebühr erneut als unzulässig erkannt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil zum Download, OLG Wien vom 09.11.2011, 2 R 203/11d
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Fremdwährungskredite: Gesetzwidrige Klauseln
Urteil gegen die UniCredit Bank Austria AG vom 4.7.2011
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen. Das Handelsgericht Wien beurteilte alle drei Klauseln als rechtswidrig. Diese Klauseln ermöglichten der Bank jederzeit Sicherheiten nachzufordern und falls dem nicht nachgekommen wurde, in den Euro zu konvertieren. Die Relevanz dieses Urteils ist bedeutend, da auch die meisten anderen österreichischen Banken ähnlich formulierte Klauseln verwenden.
Die abgemahnten Klauseln im Detail:- Klausel
„Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.“ (Z 47 AGB Banken). - Klausel
„(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.“ (Z 48 AGB Banken) - Klausel
„Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt.“ (Z 75 Satz 3 Fall 1 AGB Banken)
Das Gericht bewertete die Klauseln für den Verbraucher als intransparent und gröblich benachteiligend, da in keiner der Klauseln genaue Umstände festgelegt sind, die eine nachträgliche Sicherheitenforderung durch die Bank begründen. Die Risikobewertung in Klausel 2 erfolge lediglich aufgrund der subjektiven Einschätzung der Bank. In Klausel 3 fehlt die Nennung der konkreten Umstände, unter denen die Bank eine Konvertierung in Euro vornehmen kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig!
Urteil zum Download, HG Wien 4.7.2011, 30 Cg 197/10p
Urteil gegen die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG vom 25.11.2011
Das OLG Innsbruck erkannte vier einklagte Klauseln in (Fremdwährungs-)Krediten als unzulässig.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG wegen vier Klauseln eines Fremdwährungskredites und dessen Zusatzvereinbarung. Das Gericht stufte alle vier rechtswidrig ein.
- Klausel 1:
Die Bank hat das Recht bei Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit des Besicherungsobjektes „nach ihrer Beurteilung“ andere Sicherheiten zu verlangen oder den Kredit fälligzustellen. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, allein schon weil es ausschließlich auf die Beurteilung durch die Bank ankommt. Außerdem räumt sich hier die Bank ein Rücktrittsrecht unter Umständen auch ohne - Klausel 2:
Die Bank erhält die Befugnis, bei vorzeitiger Rückzahlung „mindestens 5%“ vom Rückzahlungsbetrag als Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Es gibt keinerlei Obergrenze, weswegen die Klausel den Kreditnehmer gröblich benachteiligt. Außerdem lässt die Klausel den Kreditnehmer über die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Unklaren. - Klausel 3:
Diese sieht vor, dass der vereinbarte Zinssatz nur 5 Jahre gilt. Nach Ablauf dieser 5 Jahre wird neu über den Aufschlag verhandelt. Kommt es binnen 2 Monaten zu keiner Einigung, kann der Kredit von beiden Seiten gekündigt werden. Da diese Klausel an anderer Stelle als der eigentliche Zinssatz steht, nämlich unter „Sonstige Vereinbarungen“, ist sie überraschend und unzulässig. Außerdem bedingt sich die Bank dadurch unzulässiger Weise ein Rücktrittsrecht ohne wichtigen Grund aus. - Klausel 4:
Steigt der Kurs der Fremdwährung seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Fremdwährungstranche um 15% oder mehr an, ist die Bank berechtigt zusätzliche Sicherheiten innerhalb von 10 Tagen nachzuverlangen. Falls der Kreditnehmer dem nicht nachkommt ist die Bank berechtigt eine Konvertierung in den Euro durchzuführen. Das Gericht beanstandete, dass die Klausel die Möglichkeit einer Zwangskonvertierung vorsieht, ohne darauf abzustellen, ob die Erfüllung des Kredites tatsächlich gefährdet ist.
Das Urteil ist rechtskräftig!
Urteil zum Download, OLG Innsbruck 25.11.2011, 3 R 183/11b
Was bedeuten diese Urteile für Sie als Konsument?
Wenn Ihr Kreditvertrag oder die Kreditbedingungen ähnlich lautende unbestimmte Klauseln beinhalten, können Sie Ihre Bank schriftlich auf das soeben ergangene Urteil verweisen, falls diese Sie drängt, neue Sicherheiten zu bringen oder mit Konvertierung droht.
Unabhängig davon sollten Sie Ihre aktuelle Finanzierungssituation prüfen und entsprechend des bestehenden Risikos Überlegungen dazu anstellen, siehe dazu Laufende Fremdwährungskredite
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AK gewinnt Musterverfahren gegen EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG
Ein Finanzanlageberater der Firma EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG (EFS) hatte dem Ehepaar aus Linz zum Kauf von Zertifikaten der Meinl European Land (MEL) geraten. Als die Konsumenten beim Verkauf großen Schaden erlitten, wandten sie sich an die Experten der AK Oberösterreich. Nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen ging die Arbeiterkammer für die Konsumenten vor Gericht. Der OGH bestätigte das Vorliegen einer grob fahrlässigen Fehlberatung und sprach den Konsumenten 12.283 Euro Schadenersatz zu.
Die in Anlagefragen unerfahrenen Ehegatten aus Linz hatten ihr geringes Einkommen und Vermögen in Bausparverträgen und einem Rentenfonds angelegt, als ihnen ein Finanzanlageberater der Firma EFS im Jahre 2004 zum Ankauf von MEL-Zertifikaten riet. Diese brächten bei gleicher Sicherheit einen höheren Ertrag als die bisherige Veranlagung. Die Anlage erfolge bei einer der "besten und ältesten" österreichischen Banken, wo die Ersparnisse "jederzeit wieder herausgenommen" werden könnten. Die Konsumenten leiteten daraus ab, dass die Veranlagung wie bei einem Sparkonto erfolge.
Tatsächlich verbrieften die Zertifikate aber Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Sitz außerhalb der Europäischen Union lag. Dem Finanzberater war bekannt, dass das Ehepaar eine sichere Veranlagung anstrebte. Aktien hätten sie keinesfalls gekauft. Aufgrund der Beratung erwarben die Konsumenten die empfohlenen Zertifikate der Meinl European Land und zahlten monatlich in zwei Anlagepläne ein, bis sie im April 2008 mit Verlust verkauften.
Da die Firma EFS zu einer außergerichtlichen Lösung nicht bereit war, strengte die Arbeiterkammer Oberösterreich einen Musterprozess an. Der OGH sprach den Konsumenten jetzt den gesamten durch die Fehlberatung eingetretenen Schaden in Höhe von 12.283,05 Euro zu. Die beklagte Firma muss auch sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.
Der OGH stellt in seiner Entscheidung klar: Ein Finanzberater, der den Erwerb von Geschäftsanteilen ("Zertifikaten") an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als sichere Anlage darstellt, die das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds aufweisen würde, verletzt gravierend seine Beratungspflicht.
Ergänzende Feststellungen zur Frage, worauf die Kursverluste tatsächlich beruhten, sind in einem solchen Fall nicht erforderlich. Die Anleger trifft kein Mitverschulden
Die Entscheidung des OGH ist für eine Vielzahl von Fehlberatungsfällen richtungsweisend. Schadenersatz bei falscher Finanzanlageberatung vor Gericht durchzusetzen, ist sehr kostspielig und riskant. Die AK rät jedem Anleger, sich vor Vertragsabschluss gut über den Berater und das Produkt zu informieren.
Urteil zum Download, OGH vom 5.7.2011, 4 Ob 62/11p (pdf/139 kb)
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Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen
sind nach einer neuen OGH Entscheidung gesetzwidrig und daher ungültig, wenn der nachzuzahlende Betrag bei vorzeitiger Vertragsauflösung umso höher ist, je länger das Vertragsverhältnis aufrecht bleibt (7 Ob 266/09g).
Der Verein für Konsumenteninformation ist bereits vor einiger Zeit gegen zwei Klauseln zur Rückforderung von Dauerrabatten in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) einer Versicherung vorgegangen.
Einem Kunden, der einen auf zehn Jahre laufenden Vertrag abgeschlossen hatte, wurden folgende Bedingungen vorgeschrieben:
Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20 Prozent für eine zehnjährige Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.
Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20 Prozent berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung verlangen kann.
Derartige Vertragsbestimmungen sind weit verbreitet und bewirken, dass der Versicherungsnehmer im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages umso mehr zurück zahlen muss, je länger der Vertrag aufrecht bleibt. So ergab sich in dem, dem OGH Urteil zugrunde liegenden Fall eine Dauerrabattforderung von zwei Jahresprämien, wenn der Vertrag nach acht Jahren vorzeitig aufgelöst wird. Bei einer Kündigung nach neun Vertragsjahren war die Dauerrabattforderung sogar höher, als die Prämie die man für die restliche Laufzeit hätte bezahlen müssen.
Der OGH entschied nun, dass derartige Vertragsbedingungen gesetzwidrig sind, weil Verbraucher bei längerer Vertragsdauer statt eines geringeren Betrages einen höheren bezahlen müssten und die Klauseln daher im Ergebnis Strafcharakter hätten. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 8 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz werde damit unterlaufen.
Aktuelle Dauerrabattforderungen von Versicherung, denen ähnlich lautende Klauseln zugrunde liegen, sind bei Berücksichtigung der OGH Entscheidung daher nicht gerechtfertigt.
Da durch das Urteil die Dauerrabattklausel ersatzlos wegfällt, können Konsumenten, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel in den letzten Jahren einen Dauerrabatt bezahlt haben, diesen Betrag von der Versicherung zurück verlangen. Entsprechende Musterbriefe finden Sie hier:
- Musterbrief Dauerrabattrückforderung – Forderung bereits bezahlt (word/34 kb)
- Musterbrief Dauerrabattrückforderung – Nachverrechnung erhalten (word/33 kb)
Urteil zum Download, OGH vom 21.4.2010, 7 Ob 266/09g (pdf/882 kb)
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AK gewinnt Musterprozess gegen Modelagentur Star-Light (nun Modelmanagement www.nextmodel.at)
Unzählige Konsumentenbeschwerden über Modelagenturen sind in den letzten Jahren in der Konsumentenberatung eingelangt. Es ging immer um das gleiche Problem : Konsumenten wurden überredet, teure Fotos und Sedcards machen zu lassen mit dem Versprechen, damit lukrative Aufträge als Models zu bekommen. Die Aufträge blieben aber aus. Die Arbeiterkammer OÖ führte daher einen Musterprozess gegen Star-Light Models aus Linz. Nach dem nun rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts muss Star-Light, die für Fotos und Sedcards bezahlten Kosten rückerstatten. Star-Light wurde mittlerweile in „Modelmanagement www.nextmodel.at“ umbenannt.
Die Arbeiterkammer OÖ brachte 2004 beim BG Linz gegen die Modelagentur Star-Light eine Klage für acht Konsumentinnen und einen Konsumenten ein, weil diese für Fotos und Sedcards Beträge von jeweils ca. € 500 bezahlt hatten aber keinen einzigen Auftrag erhielten. Die „Models“ waren meist durch Zeitungsinserate auf die Modelagentur aufmerksam geworden, in denen suggeriert wurde, dass nahezu jede Person als Model in Frage käme. Da den Bewerber- innen bei Vertragsabschluss von Star Light erklärt wurde, dass für die Vermittlung Fotos bzw. Sedcards erforderlich seien, beauftragten sie Star-Light mit der Herstellung. Sie glaubten, die hohen Kosten rasch durch Werbeaufträge ausgleichen zu können, weil ihnen mündlich beim Vorstellungsgespräch gute Erfolgschancen in Aussicht gestellt worden waren. Aber auch eine Konsumentin, der schriftlich ein Auftrag zugesichert worden war, wurde nie vermittelt. Da die AK OÖ zahlreiche Beschwerden erhielt, klagte sie Star-Light Models für neun Betroffene auf Vertragsauflösung.
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, in dem zahlreiche Zeugen einvernommen und zwei Gutachten eingeholt wurden, bestätigte das Landesgericht Linz als Berufungsgericht, dass alle Betroffenen über die Eignung der Fotos und Sedcards zur Vermittlung als Model in Irrtum geführt wurden und hob die Verträge aus diesem Grunde auf. Es stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Aussagen der Gerichtssachverständigen, wonach die Qualität der im Auftrag von Star-Light hergestellten Fotos und Sedcards sehr schlecht sei und die branchenüblichen Anforderungen an eine Sedcard nicht erfüllt würden. Da die Bewerber-innen realistischerweise nur als Komparsen, nicht aber als Fotomodell vermittelbar seien, war die Erstellung einer teuren Sedcard auch nicht erforderlich.
In einem ähnlichen Musterprozess erreichte die Arbeiterkammer OÖ ein ebenfalls rechtskräftiges Urteil gegen die Modelagentur Hermes in Pasching. In diesem Urteil wurde außerdem festgestellt, dass die Fotos bzw. Sedcards weniger als die Hälfte des verrechneten Preises wert seien.
Die AK warnt aufgrund immer wiederkehrender Beschwerden vor Vorauszahlungen an Modelagenturen. Seriöse Agenturen verrechnen die anfallenden Kosten mit den einlangenden Honoraren des Models, sodass diesem kein Kostenrisiko entsteht.
Urteil zum Download, LG Linz, 28.1.2010, 16 R 255/09x
(pdf/2.773 kb)
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Blue Vest Equity – Vermittlungsgebühr
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr rechtskräftig über die Verbandsklage der Bundesarbeitskammer gegen fünf Vertragsklauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH entschieden. Zwei Vertragsklauseln wurden vom OGH als gesetzwidrig bzw. intransparent erkannt, drei Klauseln wurden vom Gericht für zulässig erkannt.
Die von der Firma Blue Vest Equity bei Vermittlung einer Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. verwendete Vermittlungsgebührenvereinbarung sieht vor, dass der Versicherungsmakler seine Provision nicht von der Versicherung erhält ("Bruttopolizze") sondern der Kunde eine Vermittlungsgebühr direkt an den Versicherungsmakler zu bezahlen hat ("Nettopolizze"). Gegen fünf Klauseln der Vermittlungsgebührenvereinbarungen hat die Bundesarbeitskammer geklagt.
- Die erste Klausel beschränkt den Umfang der Maklerleistung auf die einmalige Vermittlung des Versicherungsvertrages und die hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinne der §§ 26 bis 32 Maklergesetz. Die Klausel ist laut OGH intransparent, da zweifelhaft ist, ob die Firma Blue Vest nach dem Wortlaut der Klausel die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes schuldet, wie dies § 28 Z 3 MaklerG ("best–advice") für Makler jedoch zwingend vorsieht.
- Die zweite Klausel stammt aus der alten Fassung der Vermittlungsgebührenvereinbarung (Fassung 09/06). Sie sieht vor, dass der Kunde die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen hat, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes vorzeitig beendet wird. Der OGH hält diese Klausel für gröblich benachteiligend, da nach dem Wortlaut der Klausel die Vermittlungsgebühr selbst dann weiter besteht, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer z.B. wegen Irrtums erfolgreich angefochten wird oder die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages auf ein Fehlverhalten der Firma Blue Vest zurückzuführen ist. Die Klausel ist zudem unnötig kompliziert und verwirrend gestaltet und damit intransparent.
- Zwei Klauseln regeln die Höhe und Berechnung der Vermittlungsgebühr. Die Klauseln sind laut OGH weder intransparent gestaltet noch sittenwidrig überhöht im Sinne von § 879 Abs 1 ABGB.
- Die dritte Klausel stammt aus der neuen Fassung der Vermittlungsgebührenvereinbarung (Fassung 01/08). Sie sieht vor, dass der Kunde die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen hat, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als durch wirksame Anfechtung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages infolge eines berechtigten Rücktritts vorzeitig beendet wird. Der OGH hält diese Klausel im Gegensatz zur Altfassung der Klausel (siehe oben) für zulässig und spricht sich in diesem Zusammenhang gegen eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz auf sogenannte "Nettopolizzen" aus. § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz sehen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages innerhalb der ersten fünf Jahre eine anteilige Kürzung der Provisionen vor (z.B. bei Beendigung des Versicherungsvertrages nach 2 Jahren stehen dem Makler nur 2/5 der Provisionen zu). Laut OGH sind die Bestimmungen des § 176 Abs 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz nur auf die Bruttopolizze anwendbar, bei der der Makler die Provision von der Versicherung und nicht vom Kunden erhält.
Der OGH lässt somit bei der Nettopolizze die Klausel, wonach die Vermittlungsgebühr auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages weiter zu bezahlen ist, dem Grunde nach zu (siehe Klausel in der neuen Fassung 01/08). Nicht zulässig ist allerdings die Vereinbarung einer Klausel, die die Weiterverrechnung der Gebühr auch in jenen Fällen vorsieht, in denen der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer erfolgreich angefochten werden kann (z.B. durch Irrtum, Drohung, List, laesio enormis) oder in denen die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages auf ein Fehlverhalten des Maklers zurückzuführen ist (siehe Klausel in der alten Fassung 09/06).
Urteil zum Download, OGH vom 17.3.2010, 7 Ob 13/10b (pdf/1298 kb)
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"Modelagentur Hermes GmbH (nun Modelszene) – Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes"
Das LG Steyr hat in zweiter Instanz über die Klage der Modelagentur Hermes GmbH gegen einen 19 jährigen Angestellten rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass das betroffene Model die Kosten für die Internetpräsentation seiner Fotos nicht bezahlen muss.
Der Konsument war durch ein Zeitungsinserat auf die Modelagentur Hermes, deren Prokurist Roland Hermes der AK OÖ seit vielen Jahren aus Beschwerdefällen bekannt ist, aufmerksam geworden. Bei einem telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin wurde dem damals 19 jährigen Konsumenten vom Berater der Modelagentur zugesichert, dass er ein sehr gefragter Typ sei und innerhalb von ca. vier Wochen mindestens einen Auftrag erhalten werde. Aufgrund dieser Zusicherung erklärte sich der junge Mann bereit, für die Internetpräsentation seiner Fotos insgesamt € 540,-- zu bezahlen und eine Anzahlung von € 180,--. zu leisten. Weil die die zugesagten Aufträge nicht einlangten und er auf seine schriftliche Anfrage eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag erhielt, trat der Konsument vom Vertrag zurück und wurde in der Folge von der Modelagentur auf Zahlung des Restbetrages geklagt. Die AKOÖ vertrat ihn daraufhin in einem Musterprozess und behielt nun auch vor dem Berufungsgericht, dem LG Steyr, Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass der Vertrag nicht nur wegen des von der Modelagentur veranlassten Irrtums über die Erfolgsaussichten, sondern auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes aufgehoben wird. Der Gerichtssachverständige hatte nämlich festgestellt, dass die Internetpräsentation der Fotos maximal € 120,-- wert ist und derartige Kosten bei anderen Modelagenturen nicht vom Model vorfinanziert werden müssen. Üblicherweise werden sie mit den einlangenden Honoraren des Models gegen verrechnet. Übrigens tritt die Modelagentur Hermes GmbH nun unter der Bezeichnung „Modelszene“ auf.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil zum Download, LG Steyr, 18.11.2009, 1R 153/09g (pdf/167 kb)
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Wertminderung nach Autounfall
Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 70.000 km Laufleistung aufweist, kann nach einem Unfall von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten ein merkantiler Minderwert zu zahlen sein, zumal die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand. Dies entschied das Landesgericht Linz in einem von der Arbeiterkammer geführten Musterverfahren.
Im konkreten Fall wurde bei einem Autounfall im Dezember 2006 das Auto des Geschädigten so weit beschädigt, dass ein Reparaturaufwand in Höhe von rund € 5.000,-- notwendig wurde. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Tachostand 72.342 km. Das Auto war zwei Jahre und 9 Monate alt.
Die vom Geschädigten geltend gemachte Wertminderung des reparierten Autos wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgelehnt. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ein Ersatz des merkantilen Minderwertes auf Grund des Kilometerstandes von über 72.000 km sowie des Alters des Fahrzeuges ausgeschlossen sei.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 29.9.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 350,--verurteilt. Das Gericht führte darin aus, dass der Ersatz eines merkantilen Minderwertes als positiver Schaden grundsätzlich zustehe. Eine ersatzfähige Wertminderung sei am nicht einmal drei Jahre alten Fahrzeug durch den Unfall tatsächlich verursacht worden.
Der Berufung der beklagten Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.3.2009 nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führt aus, dass für die Zu- und Aberkennung einer merkantilen Wertminderung keine starren Grenzen existieren, der Schätzvorgang erfolge vielmehr durch die Festlegung und Abwägung von Schätzkriterien. Diese ergeben sich für die Wertminderung wie folgt: Käufermentalität, Marktgängigkeit, Alter- und Betriebsleistung, Schadensumfang sowie Schwere des Schadens. Das Gericht verweist dabei auch auf ein Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck aus dem Vorjahr in dem noch bei einem Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt 5 ½ Jahre alt war, ein merkantiler Minderwert zugesprochen wurde.
Auch der Kilometerstand von knapp über 70.000 km spricht nicht gegen den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung, da die Kilometerleistung des Fahrzeuges bereits in der Zeitwertberechnung des Fahrzeuges Berücksichtigung fand.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesgericht Linz, 18.3.2009, 35 R 80/08z
Urteil zum Download (pdf/2960 kb)
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Anzahlung bei Maturareisen
Klarstellung für die Reisebranche: keine überhöhte Anzahlung bei Maturareisen! Für Pauschalreisen und damit auch Maturareisen sind es höchstens zehn Prozent des Reisepreises.
Wie hoch die Anzahlung bei Maturareisen sein darf
Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung abgeschlossen, ist mehr erlaubt, höchstens aber 20 Prozent. Ein Reiseveranstalter hatte für eine einwöchige Maturareise für den Sommer 2006 mehr als 20 Prozent Anzahlung gefordert. Sein Argument: Viele zusätzliche Events für die SchülerInnen sind zum Vorfinanzieren. Die AK klagte den Reiseveranstalter und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien Recht: Das sei unzulässig und sittenwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Reiseveranstalter werben jetzt in Gymnasien, AHS und HAK für Maturareisen. Wer eine Reise bucht, muss regelmäßig eine Anzahlung leisten. Wie hoch die Anzahlung bei Pauschalreisen und damit bei Maturareisen sein darf, ist in der Reisebürosicherungsverordnung geregelt. Es dürfen zehn Prozent des Reisepreises verlangt werden. Hat der Reiseveranstalter eine höhere Insolvenzabsicherung, ist mehr zulässig – höchstens 20 Prozent. Die Restzahlung erfolgt dann bei Aushändigung der Reiseunterlagen, frühestens 14 Tage vor Reiseantritt.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die AK
Ein Reiseveranstalter hatte für seine Maturareiseangebote eine Insolvenzabsicherungssumme für eine zehnprozentige Anzahlung gewählt. Als Anzahlung mussten die Eltern und Jugendlichen einheitlich 180 Euro leisten – egal, ob es eine ein- oder zweiwöchige Maturareise war. Die Anzahlung machte damit mehr als 20 Prozent für die einwöchige und mehr als zehn Prozent für die zweiwöchige Reise aus. Der Reiseveranstalter meinte das tun zu können, weil den SchülerInnen bei den Maturareisen viele zusätzliche Events geboten werden, die vorfinanziert werden müssten.
Ein klarer Verstoß gegen die Reisebürosicherungsverordnung. Die AK klagte den Reiseveranstalter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Das Oberlandes-gericht Wien bestätigte die AK: Das ist unzulässig und sittenwidrig. Der Reiseveranstalter darf künftig bei Buchung einer Reise vom Konsumenten keine überhöhte Anzahlung fordern.
OLG 14.08.2007; 2R 139/07 m
Urteil zum Download (pdf/2610 kb)
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