Verbesserungen beim Gleichbehandlungsgesetz: Was ist neu seit 1. August 2008?

Erleichterungen bei der Rechtsdurchsetzung und Verbesserungen bei den Schadenersatzansprüchen bringt die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, die – nicht zuletzt auf Initiative und unter Mitwirkung der Arbeiterkammer – am 1. August dieses Jahres in Kraft getreten ist. Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Änderungen:

Der Mindestschadenersatzanspruch für Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wurde von einem Monatsentgelt auf zwei Monatsentgelte angehoben.

Der Mindestschadenersatzanspruch bei geschlechtsbezogener Belästigung (Beispiel: "Sie als Frau können sowieso nur Kaffee kochen") wurde von 400 auf 720 Euro angehoben.

Neu ist auch die Klarstellung, dass der Diskriminierungsschutz bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch in der Probezeit bzw. bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gilt. Für die Geltendmachung der Diskriminierung gilt in diesen Fällen eine Frist von 14 Tagen!

Bei der diskriminierenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es nun ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz, wobei der eine Anspruch den anderen ausschließt. Achtung: Die Frist für die Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beträgt nur 14 Tage. Wenn aber zum Beispiel ein Verbleib im Betrieb auf Grund der Arbeitsbedingungen unzumutbar erscheint, besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung beträgt sechs Monate.

Klargestellt wurde nun auch, dass sich Mehrfachdiskriminierungen (etwa, weil jemand eine Frau ist und eine dunkle Hautfarbe hat) auf die Höhe der Entschädigung auswirken.

Noch eine weitere wichtige Klarstellung ist erfolgt: Wenn zum Beispiel eine belästigte Frau bei ihrer Beschwerde von einer Kollegin unterstützt wird und wenn in der Folge auch diese Unterstützerin gekündigt wird, so kann auch letztere die Kündigung anfechten oder Schadenersatz fordern.

Und: Einzelne Kollektivverträge, die kürzere Verjährungsfristen vorsehen, können die für manche Diskriminierungstatbestände geltende Verjährungsfrist von drei Jahren nun nicht mehr verkürzen.

All diese Neuerungen sind aus Sicht der Arbeiterkammer zu begrüßen, es muss aber noch weitergehen: Ein nächster wichtiger Schritt wäre etwa ein Verbandsklagerecht bei systematischen Diskriminierungen. Wenn in einem Betrieb Frauen schlechter bezahlt werden als Männer, muss nach derzeitigem Stand jede einzelne Frau klagen. Eine Klagsmöglichkeit für die betriebliche oder überbetriebliche Interessenvertretung könnte die Rechtsdurchsetzung erleichtern.

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