Grabsteine und Grabanlagen: Vertragsklauseln oft ungesetzlich

Wer einen Steinmetzbetrieb beauftragt, eine Grabanlage oder einen Grabstein zu errichten, akzeptiert mit der Unterschrift viele Vertragsklauseln. Auf Grund von Beschwerden haben wir diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) von sieben Unternehmen überprüft. Ergebnis: Viele dieser Vertragsklauseln sind gesetzwidrig und damit ungültig. Bei Reklamationen sollte man sich daher nicht abwimmeln lassen.

Rechte der Konsumenten eingeschränkt

Die AVB aller überprüften Steinmetzbetriebe enthalten schwere Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Vor allem handelt es sich dabei um Beschränkungen und Ausschlüsse von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Konsumenten. Im extremsten Fall wiesen die AVB einer Mühlviertler Firma über 40 gesetzwidrige Klauseln zum Nachteil der Konsumenten auf.

Zwei Steinmetz-Betriebe haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das bedeutet, sie haben sich schriftlich bereit erklärt, die gesetzwidrigen Vertragsbedingungen ab sofort nicht mehr zu verwenden. Betriebe, die keine Unterlassungserklärung abgeben, werden von uns über den Gerichtsweg dazu veranlasst.

Klauseln sind ungültig

Mit der Überprüfung und Abmahnung wollen wir mehr Rechtsicherheit schaffen. Die AK rät Betroffenen, sich im Schadensfall nicht von den Firmen unter Berufung auf die Verträge abwimmeln zu lassen. Gesetzwidrige Klauseln sind auf jeden Fall ungültig, Konsumentenrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.

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