Grundstückskauf / Sonderfall Bauträgervertrag
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- Bauauflagen, Aufschließung
- Bodenbeschaffenheit, Zufahrt
- Grundbuchauszug
- Sonderfall: Bauträgervertrag
Bauauflagen, Aufschließung
Vor der Kaufentscheidung sollten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde nach Bauauflagen (Bebauungsweise, Dachneigung) und den Aufschließungsgebühren (Anschluss an Kanal und Wasser, evtl. Wärme) erkundigen.
zum SeitenanfangBodenbeschaffenheit, Zufahrt
Die Beschaffenheit des Bodens auf dem Baugrundstück beeinflusst die Herstellungskosten für den Keller. Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde und den Nachbarn nach der Bodenbeschaffenheit. Bei Unklarheit ist ein Bodengutachten zu empfehlen. Sollte der Boden nicht den ortsüblichen Gegebenheiten entsprechen und dadurch Mehrkosten erforderlich sein, sind diese von Ihnen zu tragen!
Abklären sollten Sie auch die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück für schwere Lkw. Die Befestigung der erforderlichen Zufahrt kann zu beträchtlichen Mehrkosten führen.
Auch die Kosten für die Errichtung eines Bauprovisoriums (Anschluss für Strom und Wasser während der Bauphase) sind zu berücksichtigen.
Grundbuchauszug
Holen Sie vor dem Kauf des Grundstücks einen Grundbuchsauszug beim zuständigen Bezirksgericht.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.meingrundstueck.at
Sonderfall Bauträgervertrag
Manchmal treten Bauträger als Grundstücksverkäufer oder Vermittler auf, die ein Grundstück nur unter der Bedingung verkaufen, dass sie selbst mit der Bauausführung eines bereits vorgeplanten Hauses beauftragt werden. Muss der Erwerber in diesem Fall mehr als € 150 pro m² der Nutzfläche vor Fertigstellung bezahlen, sind die Schutzbestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) anzuwenden. Sie sollen den Erwerber im Falle der Insolvenz des Bauträgers vor dem Verlust seiner Zahlungen schützen. Da manche Bauträger die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten, sollten Sie den Vertragsentwurf durch einen Rechtsanwalt oder Notar überprüfen lassen und das Honorar dafür vorher schriftlich vereinbaren.
Auch wenn nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Errichtung des Gebäudes oder der Wohnung und dem Grundstückskauf besteht oder der Grundstückskauf vom Bauträger nur vermittelt wird ist das Bauträgervertragsgesetz anzuwenden.
Die Schutzbestimmungen im BTVG sehen eine Absicherung der vereinbarten Vorauszahlungen durch verschiedene Sicherungsmaßnahmen vor, um Erwerber/-innen im Falle einer Insolvenz des Bauträgers vor großen finanziellen Verlusten zu bewahren. Dies kann durch schuldrechtliche Sicherung (z.B. Bankgarantie, Versicherung), durch grundbücherliche Sicherstellung in Verbindung mit einem Ratenplan oder durch pfandrechtliche Sicherung (Hypothek) erfolgen.
Es gibt zwei Varianten des Ratenplanes:
Ratenplan A
| Rate | Zeitpunkt |
|---|---|
| 15 % | bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung |
| 35 % | nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches |
| 20 % | nach Fertigstellung der Rohinstallationen |
| 12 % | nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich Verglasung |
| 12 % | nach Bezugsfertigstellung oder nach vereinbarter vorzeitiger Übernahme |
| 4 % | nach Fertigstellung der Gesamtanlage |
| Rest | nach Ablauf von drei Jahren (= 2 % Haftrücklass). |
Zusätzlich muss der Bauträger eine schuldrechtliche Sicherheit für alle vermögenswerten Nachteile, die durch den Konkurs des Bauträgers entstehen können, in Höhe von mindestens 10 % des Preises vorlegen (z.B. Bankgarantie).
Ratenplan B
| Rate | Zeitpunkt |
|---|---|
| 10 % | bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung |
| 30 % | nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches |
| 20 % | nach Fertigstellung der Rohinstallationen |
| 12 % | nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich Verglasung |
| 17 % | nach Bezugsfertigstellung oder nach vereinbarter vorzeitiger Übernahme |
| 9 % | nach Fertigstellung der Gesamtanlage |
| Rest | nach Ablauf von drei Jahren (= 2 % Haftrücklass) |
Ob die Schutzbestimmungen des BTVG in Ihrem Vertrag enthalten sind, sollten Sie im Zweifelsfall durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen lassen. Gravierende Verletzungen der gesetzlichen Informations- und Sicherungspflichten des Bauträgers können den Erwerber dazu berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Vertragsaufhebung zu verlangen (Teilnichtigkeit des Vertrages).
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