Befristung von Gutscheinen unzulässig!

Gutscheine werden als Geschenkartikel immer beliebter. Allerdings gibt es zunehmend Probleme, weil immer mehr Firmen die Geltungsdauer befristen und im Fall des Fristablaufs diese für wertlos erklären. Wir haben immer die Ansicht vertreten, dass nach Ablauf der Frist der Konsument zwar keinen Anspruch auf Leistung hat, wohl aber auf Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises. In vielen Fällen, die an die Konsumentenberatung der AK herangetragen wurden, haben wir diesen Rechtsanspruch durchsetzen können. Wir wollten aber Rechtsklarheit und haben daher einen Musterprozess angestrengt und eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) erreicht.

OGH-Urteil: Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig

Der Oberste Gerichtshof spricht aus, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung der Frist sei möglich, wenn dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorlägen. Wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurück zu bekommen, ist das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert. Diese Bereicherung ist – so der OGH - sachlich nicht gerechtfertigt und für den Konsumenten gröblich benachteiligend. Daher ist die zweijährige Befristung jedenfalls ungültig.

Dieses Urteil bringt einen erheblichen Fortschritt für die Konsumentinnen und Konsumenten in Österreich. Grundsätzlich können Gutscheine mit einer Befristung von 2 Jahren oder weniger nicht mehr für wertlos erklärt werden. Wenn der Gutscheinemmittent oder das Partnerunternehmen (Hotel, Therme, ...) die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen kann, muss er zumindest den Kaufpreis des Gutscheins zurückzahlen. Ist er bereit den Gültigkeitszeitraum zu verlängern, kann er unseres Erachtens dafür keine Kosten verlangen, wie in der Vergangenheit häufig geschehen. Lautet ein Gutschein nicht auf einen bestimmten Euro-Betrag sondern auf eine definierte Leistung (z.B. Ballonfahrt o.dgl.) muss der Konsument nach Ablauf der Frist eventuelle Preissteigerungen tragen.

Mit Musterbrief Einlösung fordern

Wenn Sie einen abgelaufenen Gutschein zu Hause haben, fordern Sie mit dem Musterbrief die Einlösung oder die Rückzahlung des Gutscheinwertes. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, wenden Sie sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich

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