Haushaltsversicherung

Küchenbrand, Wasserrohrbruch oder Einbruch – die Liste möglicher Katastrophen im Haushalt ist lang. Eine Haushaltsversicherung deckt in diesen Fällen Schäden am Hausrat ab. Um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, sollten Sie jedenfalls die Bedingungen bereits vor Vertragsabschluss genau prüfen. Unser kostenloser Online-Rechner bietet Hilfe bei der Ermittlung der günstigsten Haushaltsversicherung.

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Was beinhaltet eine Haushaltsversicherung

Eine Haushaltsversicherung umfasst grundsätzlich zwei Teilbereiche:

  • eine Sachversicherung für Ihren Hausrat und
  • eine Privat-Haftpflichtversicherung

Im Rahmen der Sachversicherung beinhaltet die Haushaltsversicherung im allgemeinen eine Feuerversicherung, Sturmschaden-Versicherung, Leitungswasser-Versicherung, Einbruchdiebstahl-Versicherung und eine Glasbruch-Versicherung.

Die Privathaftpflicht-Versicherung zahlt im Fall gerechtfertigter Schadenersatzansprüche, die an den Versicherten als Privatperson gestellt werden und hilft bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.

Zur Vermeidung von Nachteilen, sollten Sie darauf achten, dass

  • Sie in den Versicherungsbedingungen nachlesen, bis zu welcher Höhe und unter welchen Auflagen Wertgegenstände versichert sind.
  • Sie jede Gefahrenerhöhung nach Vertragsabschluss dem Versicherer mitteilen.
  • Sie eine Bestätigung, dass mit der Versicherungsleistung alle Ihre Ansprüche abgegolten sind, gar nicht bzw. erst dann unterschreiben, wenn Sie sicher sind, dass es keine weiteren, noch nicht beachteten Schäden gibt.
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Höhe der Versicherungssumme

Wenn Sie eine Versicherung abschließen, ist der erste Schritt, sich zu überlegen, wie hoch die Versicherungssumme angesetzt werden soll. Sie sollten die Versicherungssumme so wählen, dass Sie nach einem gedeckten Schadensfall den gesamten Haushalt in der gleichen Qualität wieder neu anschaffen können.

Es gibt zwei Möglichkeiten, nach denen die Versicherungssumme festgelegt werden kann:

  • Quadratmeterversicherung
    Die Versicherungssumme wird nach der Wohnnutzfläche und der jeweiligen Ausstattungskategorie berechnet. Diese Variante ist zeitsparend und die Versicherung verzichtet bei korrekter Angabe der Wohnnutzfläche im Schadenfall auf den Einwand der Unterversicherung. Unser Versicherungsvergleich beruht auf dieser Berechnung.

  • Summenversicherung
    Die Versicherungssumme ergibt sich hier aus dem Neuwert aller Gegenstände und Geräte in der Wohnung. Diese Variante ist sehr aufwändig, weil eine genaue Inventarliste zu erstellen ist. Wenn die auf diese Weise festgelegte Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert des Hausrats entspricht, kann die Versicherung im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung geltend machen. Es wird dann nur ein Teil des Schadens ersetzt.
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Was bedeutet Neuwert und Zeitwert?

Neuwert bedeutet, dass für das zerstörte oder gestohlene Fernsehgerät ein gleichwertiges Neugerät angeschafft werden kann, egal wie alt das Gerät bereits war. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadenseintritts.

Viele Versicherungsverträge enthalten aber noch sogenannte Zeitwertklauseln, die eine Einschränkung des Neuwertprinzips darstellen.

Beispiel: "Ist der Zeitwert niedriger als 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises, wird nur der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadens ersetzt." Im Allgemeinen muss man mit zirka zehn Prozent Wertverlust pro Jahr rechnen. Daraus ergibt sich, dass nach einigen Jahren nur mehr ein Bruchteil der Wiederbeschaffungskosten ersetzt wird.
Achten Sie daher darauf, dass Ihr Vertrag keine Zeitwertklausel enthält, sondern einen generellen Neuwertersatz vorsieht.

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Kündigungsmöglichkeiten

Langfristige Verträge/Dauerrabatt

Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Konsumenten bereits zum Ablauf des dritten Jahres und dann jährlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief) und spätestens einen Monat vor Ablauf des dritten bzw. eines folgenden Versicherungsjahres beim Versicherer einlangen.

Achtung!
Bei langfristigen Verträgen räumen viele Versicherer ihren Kunden einen Rabatt von zumeist 20 Prozent der Prämienzahlung ein (Dauerrabatt). Die Versicherungsverträge sehen in diesen Fällen vor, dass (zumindest ein Teil) des Dauerrabatts bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung an die Versicherung zurückbezahlt werden muss. Das ist grundsätzlich zulässig. Dauerrabattklauseln können aber aus verschiedenen Gründen gesetzwidrig sein. Dies ist laut einer Entscheidung des OGH vom 21.4.2010 (7Ob266/09g) z.B. dann der Fall, wenn im Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit eine Dauerrabattnachzahlung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorgesehen wird, sodass der von der Versicherung rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt. Gleiches gilt auch für gestaffelte Klauseln, die nur einen Sprung (meist nach 5 Jahren) vorsehen. Auch diese Klauseln sind unzulässig. Zulässig sind Klauseln, bei denen der Rückforderungsbetrag z.B. jährlich sinkt.

  • Ablaufkündigung
    Ist der Vertrag auf eine bestimmte Laufzeit befristet (z.B.: 10 Jahre), endet er automatisch mit Ablauf. Eine Kündigung wäre in diesem Fall zwar zumeist nicht erforderlich, ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Die Versicherungsverträge enthalten nämlich oft eine Klausel, wonach sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 3 Monaten vor Ende kündigt. Diese Klauseln sind jedoch nur selten wirksam. Die Versicherung müsste den Konsumenten nämlich rechtzeitig vor Ende der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Ist dies nicht erfolgt, bleibt es beim automatischen Vertragsende.

  • Wohnungswechsel
    Die branchenüblichen Haushaltsversicherungsbedingungen sehen bei Wohnungswechsel ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers vor. Die Kündigung muss zumeist vor Beginn des Umzuges mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs erfolgen (Musterbrief, word/25 kb). Achtung! Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen (siehe Tipp unter Kündigungsmöglichkeiten langfristige Verträge). Kündigt der Versicherungsnehmer nicht, geht die Versicherung auf die neue Adresse über. Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Adresswechsel umgehend bekannt gegeben wird. Weiters sollte überprüft werden, ob sich im Zuge der Übersiedlung die Versicherungssumme erhöht oder vermindert hat bzw. falls die Versicherungssumme auf Quadratmeterbasis ermittelt wurde – ob sich die Größenverhältnisse geändert haben.

  • Kündigung im Schadensfall
    Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen.

    Achtung!
    Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen (siehe Infos unter Kündigungsmöglichkeiten bei langfristigen Verträgen/Dauerrabatt).

    Die wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt unseres Erachtens voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können.
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