Hinterbliebenenpension

Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die der/die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Die/Der Verstorbene muss je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.

Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.

Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Befristete und unbefristete Witwen- bzw. Witwerpension

Die Witwen- oder Witwerpension erhalten Sie unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder die Ehe 10 Jahre gedauert hat. Auch wenn Sie älter sind als 35 können Sie die Pension unbefristet beziehen. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet.

Hat der verstorbene Ehepartner schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibts die Pension unbefristet, wenn die Ehe bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren 3 Jahre gedauert hat. Zwischen 20 und 25 Jahren Unterschied muss die Ehe 5 Jahre gedauert haben, bei über 25 Jahren Unterschied 10 Jahre.

Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension

Zur Berechnung werden die Partnereinkommen der letzten 2 Jahre herangezogen. Wenn in diesen 2 Jahren das Einkommen der oder des Verstorbenen durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert ist, zählen die letzten 4 Jahre, wenn dieser Zeitraum für die Pensionshöhe günstiger ist.

Sind die Beträge gleich, beträgt die Witwenpension 40 Prozent der Pension des Verstorbenen. Ist das Einkommen niedriger, gibt es bis zu 60 Prozent, ist das eigene Einkommen höher, bekommen Sie unter Umständen gar nichts.
Wenn Einkommen und Pension gemeinsam unter € 1.762,98 brutto betragen, wird die Pension auf bis zu 60 Prozent der Pension des Verstorbenen erhöht.

Waisenpension

Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des/der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Weitere Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre gehabt hat, wie bei Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension.

Höhe der Waisenpension

Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt 24 % der Pension des/der Verstorbenen für einfach Verwaiste bzw. 36 % der Pension des/der Verstorbenen für doppelt Verwaiste.
Wenn die Pension sehr niedrig ist, und Waisen sonst kein Einkommen haben, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Halbwaisen bis 24 erhalten von der Pensionsversicherung dann € 299,70 danach € 532,56 Vollwaisen € 450 bis 24, danach € 814,82.

Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist die Waise mit dem Waisenpensionsbezug beitragsfrei krankenversichert. Wenn beide Eltern versichert waren, bekommt das doppelt verwaiste Kind zwei Waisenpensionen.
Die Pension (inklusive allfälliger Ausgleichszulagen) gelangt 14-mal pro Jahr im nachhinein zur Auszahlung.
Die Pension gibt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach nur mehr, wenn das Kind einer Schul- oder Berufsausbildung nachgeht, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Achtung daher bei Nebenjobs, für die viel Zeit benötigt wird!

Wenn das Kind während der Zeit, in der es die Pension bezieht, komplett erwerbsunfähig wird, gibt es die Pension unbefristet.

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