Insolvenz = Wenn die Firma kracht

Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Er kann seine fälligen Zahlungen, also zum Beispiel Löhne oder Gehälter nicht mehr leisten. In diesem Fall kann ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden.

Ihr Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht!

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren oder Konkurs) wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet! Sie sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert.

Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden und beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) zu beantragen.

Im Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt der vom Gericht bestellte Masseverwalter die Funktion des Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Im Gegensatz dazu behält der Schuldner (Arbeitgeber) im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung alle ihm zukommenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Zur Überwachung und Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte (wie z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses) wird vom Gericht ein Sanierungsverwalter bestellt.

Geld aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds

Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Um ArbeitnehmerInnen in der Insolvenz besser abzusichern, wurde 1977 auf Initiative der Gewerkschaft das insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschaffen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis können bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) als Insolvenz-Entgelt beantragt werden.

Das müssen Sie als ArbeitnehmerIn beachten

Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche zu erfüllen. Ist vor der Insolvenzeröffnung fälliges Entgelt (Löhne, Gehälter etc.) ausständig, sind diese ArbeitnehmerInnenforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

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