Deutsch-Integrationskurse
- Integrationsvereinbarung
- Infos für Personen, die ab 1.7.2011 zugewandert sind
- Infos für Personen, die in der Zeit von 1.1.2006 bis 30.6.2011 zugewandert sind
- Übergangsbestimmungen
Integrationsvereinbarung
Drittstaatsangehörige (Bürgerinnen und Bürger, die nicht aus EU- oder EWR-Staaten kommen), die seit 1.1.2006 zugewandert sind, müssen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Integrationsvereinbarung eingehen. Damit verpflichten sie sich, innerhalb einer bestimmten Frist ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Mit dem Besuch eines Deutsch-Integrationskurses und der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird die Integrationsvereinbarung jedenfalls erfüllt.
Zuwanderinnen und Zuwanderer, die bereits gute Deutschkenntnisse haben, können diese durch Vorlage anerkannter Sprachdiplome oder Zeugnisse (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, ÖIF-TEST etc.) nachweisen. Der Besuch von Deutsch-Integrationskursen ist in diesen Fällen nicht nötig.
Achtung
Wird die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, droht eine Geldstrafe bzw. in weiterer Folge der Entzug des Aufenthaltstitels.
- Kinder
- alte oder kranke Menschen
- Schlüsselkräfte
Mehr dazu bei migrare - Zentrum für MigrantInnen OÖ
Neu ab Juli 2011
Mit 1. Juli 2011 ist eine neue Integrationsvereinbarung in Kraft getreten, die den Spracherwerb für Zuwanderinnen und Zuwanderer neu regelt.
Infos für Personen, die ab 1.7.2011 zugewandert sind
Wesentliche Eckpunkte der neuen Integrationsvereinbarung:
- Bereits vor Zuzug nach Österreich sind Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nötig.
- Innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels sind Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachzuweisen. Eine Verlängerung dieser Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Voraussetzung für den Daueraufenthalt in Österreich und die österreichische Staatsbürgerschaft sind Deutschkenntnisse auf Niveau B1.
Deutsch-Integrationskurse
Modul 1
Modul 1 ist ein Deutschkurs im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten und dient dem Erwerb von Deutschkenntnissen auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Modul 1 endet mit einer Abschlussprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds.
Tipp
Nutzen Sie vor Kursanmeldung die Möglichkeit der Beratung beim Kursanbieter Ihrer Wahl!
Zur Liste der zertifizierten Anbieter von Deutsch-Integrationskursen in Oberösterreich
Modul 2
Voraussetzung für Daueraufenthalt und österreichische Staatsbürgerschaft ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis kann durch Ablegung einer Prüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (Deutsch-Test für Österreich) sowie durch Vorlage allgemein anerkannter Sprachdiplome oder Zeugnisse erfolgen.
Kosten und Förderungen
Die Kurskosten werden von den einzelnen Anbietern festgesetzt. Mögliche Förderungen sind im Einzelfall zu klären.
Hinweis
Kostenlose Förderberatungen können bei den Anbietern von Deutsch-Integrationskursen in Anspruch genommen werden.
Bundesgutschein
Der Bund ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen 50 Prozent der Kurskosten (maximal 750 Euro):
- Besuch eines Deutsch-Integrationskurses (Modul 1) bei einem zertifizierten Anbieter
- erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 beim Österreichischen Integrationsfonds innerhalb von 18 Monaten ab Erteilung des Aufenthaltstitels
Achtung
Wird bei Modul 1 die Frist von 18 Monaten nicht eingehalten, dann verfällt der Bundesgutschein!
Für Modul 2 gibt es keine Kostenrückerstattung durch den Bund.
Weitere mögliche Förderungen für Arbeitnehmer/-innen sind das Bildungskonto des Landes OÖ und der AK Bildungsbonus.
zum SeitenanfangInfos für Personen, die in der Zeit von 1.1.2006 bis 30.6.2011 zugewandert sind
Für diese Personen besitzt derzeit noch die alte Integrationsvereinbarung Gültigkeit. Diese sieht vor, dass innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels Deutschkenntnisse zu erwerben bzw. nachzuweisen sind. Eine Verlängerung der Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Integrationsvereinbarung alt umfasst folgende Module zur Spracherlernung:
Modul 1
Modul 1 ist ein Alphabetisierungskurs, der dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens dient und 75 Unterrichtseinheiten umfasst.
Modul 2
Modul 2 besteht aus vier Deutschkursen zu je 75 Unterrichtseinheiten. Ziel ist der Erwerb von Deutschkenntnissen auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Modul 2 endet mit einer Abschlussprüfung.
Tipp
Nutzen Sie vor Kursanmeldung die Möglichkeit der Beratung beim Kursanbieter Ihrer Wahl!
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Kosten und Förderungen
Die Kurskosten werden von den einzelnen Anbietern festgesetzt. Mögliche Förderungen sind im Einzelfall zu klären.
Hinweis
Kostenlose Förderberatungen können bei den Anbietern von Deutsch-Integrationskursen in Anspruch genommen werden.
Bundesgutschein
Der Bund ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kurskosten:
- Migranten/-innen, die Modul 1 innerhalb von einem Jahr nach Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgreich abschließen, erhalten bis zu 375 Euro der Kurskosten rückerstattet.
- Wird Modul 2 innerhalb von zwei Jahren mit positiver Abschlussprüfung beendet, übernimmt der Bund 50 Prozent der Kurskosten (maximal 750 Euro).
Achtung
Wird bei Modul 1 die Frist von 18 Monaten nicht eingehalten, dann verfällt der Bundesgutschein!
Weitere mögliche Förderungen für Arbeitnehmer/-innen sind das Bildungskonto des Landes OÖ und der AK Bildungsbonus.
zum Seitenanfang Übergangsbestimmungen- Drittstaatsangehörige, die am 30.06.2011 die Integrationsvereinbarung (IV) bereits erfüllt haben oder ausgenommen waren:
"Modul 1 neu" gilt als erbracht. - Drittstaatsangehörige, die am 30.06.2011 bereits IV-pflichtig waren, aber die IV noch nicht erfüllt haben:
Erfüllung der IV (Niveau A2) nach "alter" Rechtslage bis zum 30.06.2013 oder innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, falls dieser Zeitraum vor 30.06.2013 endet. - Drittstaatsangehörige, die am 30.06.2011 bereits IV-pflichtig waren, aber Modul 1 (Alphabetisierung) noch nicht erfüllt haben:
Erfüllung der IV (Niveau A2) nach "alter" Rechtslage bis zum 30.06.2014 oder innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, falls dieser Zeitraum vor 30.06.2014 endet.
Erfüllung des "Modul 1 alt" (Alphabetisierung) durch Nachweis des Lesens und Schreibens nur bis 30.06.2012.
Kontakt
AK Bildungsberatung
in Oberösterreich
Tel.: 050/6906-1601
bildungsinfo@akooe.at
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