OÖ Kinderbetreuungsgesetz

Die Rahmenbedingungen für Krabbelstuben, Kindergärten und Horte sind im oö. Kinderbetreuungsgesetz geregelt. Es beinhaltet unter anderem klare Vorgaben zu maximalen Gruppengrößen, zum nötigen Betreuungspersonal und zu den Elternrechten.

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  • Wirkungsbereich:
    "Kinderbetreuungseinrichtungen", Krabbelstuben, Kindergärten, alterserweiterte Kindergartengruppen, Horte, heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen, Tagesmütter und Tagesväter. Nicht über dieses Gesetz geregelt ist die schulische Nachmittagsbetreuung, Lerngruppen sowie Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Wochenstunden betragen.

  • Zuständigkeit der Gemeinden:
    Kinderbetreuung bleibt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Diese sind verpflichtet, regelmäßig den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten zu erheben und müssen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stellen.

  • Kooperation mit Nachbargemeinden
    Eine Kooperation mit Nachbargemeinden ist möglich. Die Aufsicht obliegt der Landesregierung.
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  • Mindest-Öffnungszeiten:
    Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben und Kindergärten mindestens 30, für Horte mindestens 25 Stunden betragen und ein Angebot für ein warmes Mittagessen umfassen. Kürzere Öffnungszeiten sind nur zulässig, wenn ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird. Die Mindestöffnungszeiten dürfen nur als sogenannte "Kernzeiten" geführt werden – es muss ausgebildetes pädagogisches Personal anwesend sein und eine gesonderte Verrechnung von Früh- oder Spätdiensten ist nicht zulässig.
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  • Kindergartenpflicht:
    Grundsätzlich für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die am 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
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  • Verstärkte Elternrechte:
    Die Eltern haben das Recht, bei den Öffnungszeiten, den Ferienzeiten sowie sonstiger organisatorischer Fragen mitzuwirken. Der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung muss die Eltern spätestens nach Beginn eines Arbeitsjahres (September) zu einer Elternversammlung einladen. Wenn darüber hinaus ein Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung verlangt, muss diese binnen 14 Tagen abgehalten werden. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins ist anzustreben.

  • Elternbeiträge:
    Die Elternbeiträge werden durch die „Elternbeitragsverordnung“ geregelt und vom Bruttofamilieneinkommen berechnet. Ab dem 30. Lebensmonat ist der Kindergartenbesuch gratis (für Inanspruchnahme einer Tagesmutter bzw. -vater gibt es eine Förderung). Angemessene Materialbeiträge können eingehoben werden. Von Eltern, die ihre Kinder zum Kindergartenbesuch anmelden, aber dann ohne Begründung und Entschuldigung nicht in Anspruch nehmen, kann in bestimmten Fällen ein Kostenbeitrag eingehoben werden.
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