Rechtssicherheit bei Kinderbetreuungspflichten
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Mit dem Beschluss der Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurden einige positive Neuerungen für Arbeitslose eingeführt. Für Frauen können sich die neuen Regelungen aber auch nachteilig auswirken.
Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf hätten arbeitslose Eltern bereits ab dem siebten Lebensjahr ihrer Kinder für Jobs mit mindestens 20 – statt bisher 16 Wochenstunden - zur Verfügung stehen müssen. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte ihnen der Arbeitslosenbezug jederzeit gestrichen werden können. Das konnte dank der Kritik der Arbeiterkammer Oberösterreich verhindert werden. Die Mindestverfügbarkeit wird jetzt erst für Kinder ab dem 10. Lebensjahr angehoben. Die Ausdehnung gilt außerdem nicht für Eltern, die Betreuungspflichten für behinderte Kinder haben.
Auf die von den Eltern angegebenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten ist außerdem Rücksicht zu nehmen. Allerdings nur, wenn die Kinder nachweislich nicht länger betreut werden können. Doch was heißt nachweislich? Es ist völlig unklar, ob es nun ausreichend ist nachzuweisen, dass beispielsweise der momentan genutzte Kindergarten nicht länger geöffnet hat und deshalb nur die Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden eingehalten werden kann. Der Gesetzestext lässt offen, ob das nicht auch heißen kann, dass die betroffenen Eltern sämtliche eventuell in Frage kommenden Betreuungsmöglichkeiten abklappern und nachweisen müssen, dass dort keinerlei Möglichkeit besteht, das Kind zu betreuen.
Damit schafft das neue Gesetz eine enorme Rechtsunsicherheit für Betroffene mit Kindern. Um arbeitslose Eltern nicht noch mehr ins Abseits zu befördern, sollten unbedingt klare Richtlinien geschaffen und die Nachweispflicht genau definiert werden. "Für die Arbeiterkammer ist klar, dass wohl nur gemeint sein kann, dass der Nachweis über die Öffnungszeiten der bereits genutzten Betreuung erbracht wird. Alles weitere muss gemeinsam mit den AMS-Beratern entwickelt und geprüft werden", sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
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