Vorsicht bei Konkurrenzklausel

Können Sie sich vorstellen, dass es verboten ist, einen Job anzunehmen oder sich selbständig zu machen? Nein? Doch, das gibt es.

Mit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag können Sie sozusagen für den nächsten Arbeitgeber oder für den Weg in die Selbständigkeit "gesperrt" werden. Sie dürfen dann in derselben Branche - bei der Konkurrenz eben - für eine gewisse Zeit oder in einem bestimmten örtlichen Umkreis nicht arbeiten.

Für wen gilt die Klausel?

Die Regelung über die Konkurrenzklausel findet sich im Angestelltengesetz. Diese Vorschriften gelten allerdings analog auch für Arbeiter, wenn eine solche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine Konkurrenzklausel gilt für Angestellte und Arbeiter, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und eine bestimmte Einkommensgrenze am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten wird (das siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG – 2011: 2.380 Euro brutto)

Ein generelles Verbot zur Vereinbarung von Konkurrenzklauseln gibt es bei Leiharbeitsverhältnissen.

Wann ist eine Klausel wirksam?

Um extreme Härten zu vermeiden, ist im Gesetz allerdings festgelegt, dass eine Konkurrenzklausel nur wirksam ist,

  • wenn die Einhaltung der Klausel keine unbillige Erschwernis für das Fortkommen des Arbeitnehmers bedeutet: Der Arbeitnehmer darf dadurch nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln.
  • wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht. So darf als Branche zum Beispiel nicht allgemein "Handel" vereinbart werden, sondern etwa "Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen";
  • wenn die branchenbezogene Sperre höchstens ein Jahr beträgt. Dieses Maximum sollte jedoch nur bei einem sehr anspruchsvollen Job akzeptiert werden.
Die Konkurrenzklausel muss nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber

  • dem Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat;
  • das Dienstverhältnis löst. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben.

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