Kredite

Wer einen Kredit braucht, wird mit einer Fülle von Angeboten konfrontiert. Aber welcher ist der günstigste? Vergleichen Sie dazu den effektiven Jahreszinssatz.

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Neuerungen durch Verbraucherkreditgesetz (VKrG)

Für Kreditverträge ab einem Betrag von 200 Euro die ab 11.6.2010 abgeschlossen wurden, gilt das neue Verbraucherkreditgesetz. Alle Neuerungen auf einen Blick:

  • Mehr Information
    Bereits vor Abschluss des Vertrages muss die Bank ihrem Kunden alle wichtigen Informationen zum Kreditangebot kostenlos mittels EU-Standardformular zur Verfügung stellen. Darunter auch den effektiven Jahreszinssatz – je höher er ist, desto höher sind die gesamten Kosten für den Kredit. Vergleicht man Angebote von mehreren Banken, ist anhand des effektiven Zinssatzes gleich erkennbar, welches am günstigsten ist. Wird der Zinssatz fälschlich als niedriger ausgewiesen als er tatsächlich ist, so droht der Bank eine Zinsenreduktion. Konsumenten haben auch Anspruch auf unentgeltliche Aushändigung eines Kreditvertragsentwurfs. Während der Laufzeit können Kunden kostenlos einen Tilgungsplan verlangen. Darauf ist zu sehen, welche Forderungen noch offen sind und wie lange der Kredit noch läuft. Für die Werbung gelten ebenfalls strengere Regeln: Die gesamten Kreditkosten müssen anhand eines repräsentativen Beispiels erkennbar sein.

  • Leistbarkeit prüfen
    Die Bank hat künftig genau zu prüfen, ob der Kunde kreditwürdig ist. Sollte sich herausstellen, dass der Kredit für ihn nicht leistbar ist, muss die Bank darauf hinweisen. Versäumt sie das, muss sie mit Strafen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro rechnen.

  • Neues Rücktrittsrecht
    Binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss können Konsumenten künftig vom Kreditvertrag zurücktreten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf damit zusammenhängende Versicherungen (zB Restschuldversicherung). Leider gilt das Rücktrittsrecht nicht für alle Kreditverträge – so sind hypothekarisch gesicherte Kredite ausgenommen. Wenn Warenkauf und Finanzierung sozusagen „in einem“ durchgeführt wurden (ZB.: Finanzierung wurde direkt im Geschäft unterschrieben), kann auch der Rücktritt vom Warenkauf binnen einer Woche erklärt werden.

  • Vorzeitige Rückzahlung
    Jeder Konsument hat Anspruch darauf, seinen Kredit vor Ende der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zu tilgen. Die Bank darf dafür jedoch eine Entschädigung verlangen – mit einigen Ausnahmen: keine Entschädigung steht beispielsweise bei Rückzahlung während variabler Verzinsung oder bei einem Rückzahlungsbetrag unter 10.000 Euro innerhalb von 12 Monaten (beim Warenkredit) oder bei Einhalten einer 6-monatigen Kündigungsfrist bzw. Fixzinsperiode (beim Hypothekarkredit) zu. Das Kreditinstitut darf auch keine x-beliebige Entschädigung verlangen – die Höhe ist vom Gesetz mit 0,5 Prozent bis 1 Prozent gedeckelt.

  • Kontoüberziehungen
    Wird ein Kontorahmen ausdrücklich vereinbart, so hat die Bank künftig alle wichtigen Informationen (zB über Kosten bei Ausnutzung des Rahmens) schriftlich zu erbringen. Die Bank hat auch gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Kunde jederzeit zur Rückzahlung des gesamten ausständigen Betrages aufgefordert werden kann. Wenn dem Kunden ohne Vereinbarung einfach eine Kontoüberziehung gestattet wird, liegt eine sogenannte Überschreitung vor. Hier hat die Bank weit weniger Informationspflichten (im Zuge der Kontoeröffnung) – allerdings muss sie den Konsumenten im Falle einer erheblichen Überschreitung vor den dadurch entstehenden (meist sehr hohen!) Kosten warnen.

  • Transparentes Leasing
    So mancher Konsument, der sich den Traum eines tollen Autos erfüllen will, landet bei der Finanzierung in einem Leasingvertrag. Bisher hatte das oft intransparente, hohe Finanzierungskosten zur Folge. Nun muss die Bank prinzipiell auch beim Leasing die Informationspflichten für Kreditverträge einhalten (siehe oben unter "Mehr Information"). Aber Vorsicht – das Rücktrittsrecht gilt nur für Leasingverträge, bei denen der Konsument zum Erwerb der Ware verpflichtet werden kann (das ist in österreichischen Leasingverträgen so gut wie nie vorgesehen!).
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Kreditarten: Beschreibung der verschiedenen Kreditformen

Die "richtige" Finanzierungsform hängt vom konkreten Bedarf ab.

Für kurzfristige Finanzierungswünsche kommen insbesondere in Frage: Ausleihung von Privaten, Gehaltsvorschuss, Überziehungen und Überschreitungen, Baukonten, Pfandleihe.
Mittel- bis längerfristige Finanzierungswünsche: Konsumkredit, Leasing, Hypothekarkredit, Bauspardarlehen, geförderte Kredite.

Die Aufnahme von Fremdwährungskrediten und endfälligen Krediten (Kombination aus Kredit und Veranlagung – siehe Beschreibung unten) ist aufgrund der erheblichen Risiken nur mehr sehr eingeschränkt möglich. Besondere Kriterien der Finanzmarktaufsicht (FMA) sind dabei einzuhalten.

Ausleihung von Privaten (z.B. Verwandten, Freunden)

Wir empfehlen, die wichtigsten Eckdaten schriftlich festzuhalten. Es sollten zumindest Datum der Ausleihung, Name, Geburtsdatum und Adresse von Schuldner und Gläubiger, Höhe der Ausleihung, Rückzahlungsmodus, Laufzeit und falls eine Verzinsung vereinbart ist auch die Höhe des Zinssatzes fixiert werden. Beachten Sie, dass bei derartigen schriftlichen Vereinbarungen allerdings eine Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 0,8 Prozent der Kreditsumme an das Finanzamt zu entrichten ist.

Gehaltsvorschuss

Dabei handelt es sich in der Regel um kleinere Beträge, die vom Arbeitgeber ausgeliehen werden. Zur Rückzahlung behält der Arbeitgeber vom monatlichen Lohn/Gehalt die vereinbarte Rate ein. Der Gehaltsvorschuss ist eine freiwillige Leistung Ihres Dienstgebers. Ein Anspruch auf einen Gehaltsvorschuss besteht in der Regel nicht. Beachten Sie, dass bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen der noch nicht rückgezahlte Anteil des Gehaltsvorschusses auf einmal fällig wird.

Kontoüberschreitung:

Eine Überschreitung ist eine stillschweigend von Ihrer Bank akzeptierte Überziehung Ihres Kontos. Dabei werden Ihnen Beträge zur Verfügung gestellt, die das aktuelle Guthaben auf Ihrem Konto überschreiten. Je nach Bonität kann Ihnen auch ein Rahmen angeboten werden, innerhalb dessen Überschreitungen von Ihrer Bank stillschweigend akzeptiert werden. Über Kontoüberschreitungen gibt es in der Regel keine schriftlichen Vereinbarungen, da ansonsten Gebühren (0,8 Prozent Rechtsgeschäftsgebühr) anfallen würden. Mit dem neuen Begriff "Kontoüberschreitung" ist im Wesentlichen der in der österreichischen Praxis eingebürgerte Begriff des "Überziehungsrahmens" gemeint.

Kontoüberziehung:

Dabei handelt es sich um einen ausdrücklichen (schriftlichen) Kreditvertrag, mit dem Ihnen Beträge zur Verfügung gestellt werden, die das aktuelle Guthaben auf Ihrem Konto überschreiten. Der wesentliche Unterschied zur "Kontoüberschreitung" besteht darin, dass eine schriftlicher Vertrag über den eingeräumten Überziehungsrahmen errichtet wird. Diese ist zu vergebühren (0,8 Prozent Rechtsgeschäftsgebühr). Zudem haben Kreditgeber bei Kontoüberziehungen erhöhte Informationspflichten (z.B. im Zusammenhang mit Änderungen des Zinssatzes, bei Kontoauszügen, vorvertragliche Informationen etc.). Obwohl derartige Verträge zu höherer Rechtssicherheit und besserer Information für die Konsumenten führen, kommen diese Vereinbarungen (bislang) in der Praxis (insbesondere wegen der Gebührenpflicht) kaum vor.

Pfandleihe

Pfandleihhäuser geben Barkredite gegen Verpfändung von Wertgegenständen (z.B. Schmuck, Uhren, Autos oder Rechte aus Lebensversicherungen).

Aufgrund des hohen Manipulationsaufwandes und des nicht unbeträchtlichen Verwertungsrisikos gehört diese Art der Geldbeschaffung allerdings zu den teuersten Finanzierungsformen. Die Pfandgegenstände können jederzeit innerhalb der im Pfandschein vereinbarten Fristen ausgelöst werden.

Baukonto

Ein Wohnbaukonto ist ein Girokonto, das in der Regel für die Zeit der Bauphase eingerichtet wird. Es wird ein Überziehungsrahmen eingeräumt, bis zu dessen Höhe Sie Verfügungen zur Begleichung der laufenden Rechnungen und Baufortschrittszahlungen treffen können. Steht der endgültige Finanzbedarf und die Art und Weise der Folgefinanzierung fest, wird das Baukonto wieder geschlossen.

Konsumkredit / Schalterkredit

Darunter ist eine Finanzierung eines Konsumgutes in Form eines Abstattungskredites zu verstehen. Der Kredit wird dabei in monatlichen Pauschalraten (beinhalten Zins- und Kapitaltilgungsanteil) zurückgezahlt. Die anfallenden Zinsen werden üblicherweise vierteljährlich auf Basis des aktuell aushaftenden Kreditbetrages dem Kreditkonto angelastet.

Als Sicherheit verlangt Ihre Bank regelmäßig die Verpfändung Ihrer Gehaltsbezüge. Häufig wird auch eine Lebensversicherung (Ablebens- oder Kreditrestschuldversicherung) oder die Haftung von zusätzlichen Personen als Mitkreditnehmer oder Bürgen verlangt.

Hypothekarkredit

Zur Sicherstellung des Kredites wird im Grundbuch ein Pfandrecht (Hypothek) auf Ihrer Liegenschaft (Grundstück, Eigenheim, Eigentumswohnung usw.) eingetragen bzw. eine einverleibungsfähige Pfandurkunde bei Ihrer Bank hinterlegt. Da es sich bei Immobilien in der Regel um sehr werthaltige Sicherheiten handelt, sind diese üblicherweise sehr langfristigen Kredite vergleichsweise günstig.

Bauspardarlehen

Wie beim Hypothekardarlehen dient als Sicherstellung für den Kredit in der Regel ein Pfandrecht auf dem finanzierten Objekt. Im Unterschied zum Hypothekardarlehen ist jedoch für die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Zinssatzobergrenze von derzeit 6 Prozent vorgesehen. Somit kann auch die maximale monatliche Belastung kalkuliert werden. Allerdings gibt es auch eine Zinssatzuntergrenze, die aktuell je nach Bausparkasse zwischen 2,9 Prozent und 3 Prozent variiert.

Es gibt vier Bausparkassen in Österreich: ABV, S-Bausparkasse, Raiffeisen Bausparkasse und Wüstenrot.
Pro Kreditnehmer wird eine maximale Darlehenssumme in Höhe von 180.000 Euro gewährt.

Bei Bauspardarlehen zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben müssen in einem gewissen Ausmaß Eigenmittel nachgewiesen werden. Zudem ist eine Mindestwartezeit (18 Monate) bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens einzuhalten. Nicht vorhandene Eigenmittel können in der Regel von den Bausparkassen vorfinanziert werden.

Bauspardarlehen können nicht nur zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben verwendet werden. Sie können damit auch Aus- und Weiterbildungs- sowie Pflegemaßnahmen finanzieren.

Endfällige Kredite

Bei einem endfälligen Darlehen werden während der Laufzeit nur die Zinsen gezahlt. Die Kreditsumme wird erst am Laufzeitende fällig. Die Zinsen werden immer vom gleichbleibenden Kapital berechnet. Dadurch ist die Summe der insgesamt zu bezahlenden Zinsen wesentlich höher als bei einem Ratenkredit. Damit die Rückzahlung des gesamten Kredites am Laufzeitende möglich ist, muss parallel ein Guthaben aufgebaut werden (z.B. durch Einzahlungen in Lebensversicherungen oder Investmentfonds). Diese Sparprodukte werden in diesem Zusammenhang auch als Tilgungsträger bezeichnet.

Worin bestehen die Risiken?

Diese Finanzierungsform ist nur dann sinnvoll, wenn das Sparprodukt (Tilgungsträger) einen höheren Ertrag (Zinsen, Wertsteigerung) abwirft als Sie an Zinsen für den Kredit zu bezahlen haben. In der Regel handelt es sich dabei aber um Anlageprodukte mit Risiken, was bedeutet, dass auch mit massiven Verlusten zu rechnen ist.
Es können sich daher erhebliche Finanzierungslücken ergeben, wenn das angesparte Guthaben aus dem Tilgungsträger am Ende der Kreditlaufzeit nicht ausreicht, um den Kredit gänzlich tilgen zu können (Tilgungsträgerrisiko).
Das Zinsänderungsrisiko (Risiko steigender Kreditzinsen) besteht zwar auch beim Ratenkredit, wirkt sich jedoch bei endfälligen Krediten wesentlich stärker aus, da die Zinsen immer vom gleichbleibenden Kapital berechnet werden (im Gegensatz zu Ratenkrediten, bei denen die Zinsen vom fallenden Kapital angelastet werden).
Die markanten Schwankungen an den Börsen bzw. die zum Teil massiven Ertragseinbrüche bei den Tilgungsträgern trugen auch zur Empfehlung der Finanzmarktaufsicht (FMA) bei, die Vergabe von Fremdwährungskrediten an strenge Voraussetzungen zu knüpfen.

Teilweise werden auch klassische Lebensversicherungen in Kombination mit einem Kredit angeboten. Hier ist zwar nach Ablauf eine bestimmte Auszahlungssumme garantiert, aber damit der Kredit gänzlich abgedeckt werden kann, müssen von der Versicherung in der Regel erhebliche Überschüsse (sogenannte Gewinnbeteiligung) erwirtschaftet werden. Die Angaben zur Gewinnbeteiligung beruhen auf Prognosen und sind deshalb unverbindlich. Die tatsächlich von der Versicherung erzielten Überschüsse können daher gravierend von den prognostizierten Werten abweichen.

Geförderte Wohnbaudarlehen

Bund und Länder fördern bestimmte Wohnbauvorhaben durch zinsbegünstigte Darlehen oder Zuschüsse. Die Vergabe derartiger Kredit ist an bestimmte Auflagen gebunden.

Mit unserem Wohnbauförderungsrechner können Sie sich selbst über die jeweiligen Förderungsmöglichkeiten und die genauen gesetzlichen Bestimmungen informieren.

Leasing

Leasing heißt grundsätzlich: jemanden eine Sache gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen, vergleichbar etwa mit der Miete einer Wohnung. Als spezielle Finanzierungsform wird beim KFZ-Leasing häufig das sog. Finanzierungsleasing verwendet.

Der Leasingnehmer wird nicht Eigentümer des Leasingfahrzeuges, sondern darf das Auto für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt nur benutzen. Eigentümer des Leasingfahrzeuges ist der Leasinggeber. Den Leasingnehmer treffen aber nahezu alle Risiken eines Eigentümers.

Unterschiede zur Kreditfinanzierung
Beim Leasing bleibt das Leasingobjekt bis zum Vertragsende im Eigentum des Leasinggebers, beim Kreditkauf geht es ins Eigentum des Kreditnehmers über.

Die staatlichen Gebühren betragen beim Leasing 1 Prozent der Leasingentgelte bzw. 1Prozent von 36 Bruttomonatsleasingraten bei unbestimmter Vertragsdauer, bei Krediten 0,8 Prozent der Kreditsumme.

Bei der Kreditfinanzierung gibt es in der Regel keinen Restwert, beim Leasing wird meistens ein Restwert (in Höhe des bei Vertragsende zu erwartenden Verkaufserlöses) festgelegt.

Weiterführende Informationen

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Ratenhöhe - Kreditangebote vergleichen - Zinssatzänderungen

Zuerst überlegen, welche monatliche Belastungen Sie sich leisten können

Erstellen Sie einen Finanzplan. Stellen Sie Ihren Haushaltseinnahmen die monatlichen Ausgaben gegenüber und ermitteln Sie so, wie viel Sie für die Kreditrückzahlung aufwenden können. Kalkulieren Sie nicht zu knapp, um auch für unvorhergesehene Ereignisse (z.B. unerwartete Autoreparatur) gerüstet zu sein. Bedenken Sie auch, dass aktuelle Einkommensbestandteile ausfallen können (z.B. Streichung von Überstunden).

Kreditangebote – Vergleichen! Verhandeln!

Holen Sie sich immer mehrere Kreditangebote ein. Achten Sie darauf, dass den Angeboten die gleichen Voraussetzungen zugrunde liegen, damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Bedenken sie, dass es sich bei Krediten vielfach um eine mittel- bis langfristige Geschäftsbeziehung handelt, wo es durchaus auch einmal schwierige Zeiten geben kann (z.B. bedingt durch Arbeitslosigkeit).

Gehen Sie daher nicht nur nach dem Preis, sondern lassen Sie bei Ihrer Entscheidung für ein Kreditinstitut auch "soft facts" einfließen (wie zum Beispiel: Gibt es bereits positive oder negative Erfahrungen mit der Bank? Welche Kompetenzen hat mein Kreditberater? Werden Entscheidungen vor Ort getroffen oder müssen von einer zentralen Stelle Bewilligungen eingeholt werden? usw.).

Vergleich von Angeboten:

Zinssatz:

Im Kreditangebot sind sowohl der Sollzinssatz (z.B.: 6 p.a.) als auch der effektive Jahreszinssatz (z.B. 6,5 Prozent) anzugeben. Der effektive Jahreszinssatz drückt die Gesamtkosten des Kredits als Prozentsatz des Kreditbetrages aus. Er beinhaltet daher nicht nur die anfallenden Zinsen, die auf Basis des vereinbarten Sollzinssatzes berechnet werden, sondern auch die zusätzlich anfallenden Kosten (wie etwa einmalige Bearbeitungsgebühr, Rechtsgeschäftsgebühr, Kontoführungsgebühr, Prämien für Versicherungen, wenn der Abschluss Voraussetzung für eine Kreditgewährung ist, usw.). Ausgenommen sind lediglich eventuell anfallende Notariatsgebühren. Die anfallenden Kosten müssen im Angebot detailliert angegeben werden. Für einen Vergleich von Angeboten sollte der effektive Jahreszinssatz herangezogen werden; dieser ist wesentlich aussagekräftiger als der Sollzinssatz.

Basis für Sollzinssatz:

Ein variabler Sollzinssatz basiert in der Regel auf einem Indikator (Refinanzierungsparameter, "Einkaufspreis" wie z.B. Euribor, Sekundärmarktrendite, Zinsswap usw.), der das Marktzinsniveau widergibt. Dieser Indikator wird durch einen Aufschlag (Marge, Spanne) erhöht. Darin sind die bankeigenen Kosten und der Gewinn enthalten. Ändert sich das Marktzinsniveau – d.h. der vereinbarte Indikator – so wird der Sollzinssatz in regelmäßigen Intervallen (z.B. vierteljährlich) automatisch angepasst. Die genauen Bedingungen für die Anpassung müssen detailliert angegeben werden (Zinsanpassungsklausel).

Die Indikatoren können ausschließlich einzeln (z.B. 100 Prozent 3-M-Euribor) verwendet werden oder auch in einer beliebigen Mischung (z.B. 50 Prozent 3-M-Euribor und 50 Prozent SMR). Die Indikatoren unterscheiden sich darin, dass sie der Höhe und Häufigkeit nach unterschiedlich stark schwanken.

Beim Euribor handelt es sich beispielsweise um einen Indikator für kurzfristiges Geld. Die Sekundärmarktrendite (SMR) wiederum ist ein Indikator für längerfristiges Geld. Bei „normalen“ Zinsverhältnissen ist kurzfristiges Geld üblicherweise billiger zu erhalten als langfristiges Geld. Der nominal gleiche Aufschlag (z.B. 1,5 Prozent) kann daher je nach vereinbartem Aufschlag zu erheblichen Unterschieden bei dem sich daraus ergebenden Sollzinssatz führen.

  • Beispiel 1:
    Vereinbarter Zinsindikator: 3-Monats-Euribor (Ausgangswert: Mai 2010 – 0,69 Prozent)
    Vereinbarter Aufschlag: 1,5 Prozent
    Ergibt Sollzinssatz (kaufmännisch gerundet auf 1/8 Prozent): 2,250 Prozent p.a.

  • Beispiel 2:
    Vereinbarter Zinsindikator: SMR Bund (Ausgangswert: Mai 2010 – 2,40 Prozent)
    Vereinbarter Aufschlag: 1,5 Prozent
    Ergibt Sollzinssatz (kaufmännisch gerundet auf 1/8 Prozent): 3,875 Prozent p.a.
    ⇒ gleicher Aufschlag (1,5 Prozent); dennoch Zinsunterschied 1,625 Prozent p.a. gegenüber Euribor-Bindung!

  • Beispiel 3:
    Vereinbarter Zinsindikator: Kombination aus 3-Monats-Euribor und SMR Bund
    Ausgangswert Mai 2010 (Durchschnitt): 1,545 Prozent
    Vereinbarter Aufschlag: 1,5 Prozent
    Ergibt Sollzinssatz (kaufmännisch gerundet auf 1/8 Prozent): 3,000 Prozent p.a.
    ⇒ gleicher Aufschlag (1,5 Prozent); dennoch Zinsunterschied 0,75 Prozent p.a. gegenüber Euribor-Bindung!

Die maßgeblichen Zinsindikatoren werden regelmäßig auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht.

Zinsanpassungen erfolgen zeitverzögert

Zinsanpassungen erfolgen in der Regel zeitverzögert. Das fällt den Kreditnehmern vor allem dann auf, wenn die Marktzinsen fallen und es oft mehrere Wochen dauert bis dies auf dem Kreditkonto Niederschlag findet. Erhöht sich das Zinsniveau, wirkt die Zeitverzögerung aus der Zinsgleitklausel zu Gunsten der Kreditnehmer.
Bei Bausparkassen erfolgt die Zinsanpassung meist nur einmal jährlich, während die Kreditzinsen bei allen Bankkrediten meist vierteljährlich angepasst werden.

Die Höhe des Aufschlages ist in der Regel verhandelbar und richtet sich primär nach der Bonität des Schuldners (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sicherheiten), dem Risikogehalt der Finanzierung (Ausfallswahrscheinlichkeit), Gewinnbedarf und Kreditart.

"Lockzinsen" zu Vertragsbeginn

Lassen Sie sich beispielsweise bei Ihrer langfristigen Eigenheimfinanzierung nicht von einem sehr günstigen fixen Sollzinssatz für die Anfangszeit (z.B. 12 Monate) blenden. Entscheidend für die Beurteilung der Attraktivität des Angebots ist vielmehr jener Zinssatz, den Sie nach Auslaufen dieser kurzfristigen Fixzinsen für die restliche Laufzeit (z.B. 19 oder 24 Jahre) zu zahlen haben.

Verhandeln Sie über Konditionen und Sicherheiten:

Mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren (z.B. Kreditvertragsgebühr, Grundbuchseintragsgebühr bei Eintragung von Hypotheken) können Sie über die Kreditkonditionen und über beizubringende Sicherheit mit Ihrer Bank verhandeln:

  • Bearbeitungsgebühr – beträgt in der Regel zwischen 0,5 Prozent und 3 Prozent der Kreditsumme.
  • Kontoführungskosten
  • Bereitstellungsprovision
  • Zinssatz: Aufschlag – je niedriger desto günstiger wird grundsätzlich der Kredit. Achten Sie jedoch auf den zugrundeliegenden Zinsindikator (siehe Beispiele oben) und verhandeln Sie gegebenenfalls auch darüber.
  • Sicherheiten: Ablebensversicherung, Bürgschaft, Wechsel, Hypothek (Thema Sicherheiten) Hinterfragen Sie, ob eine Eintragung der Hypothek im Grundbuch erfolgen muss oder ob nicht die Hinterlegung einer jederzeit einverleibungsfähigen Pfandurkunde ausreicht. Verhandelbar ist auch die Höhe der Hypothek (üblicherweise werden Höchstbetragshypotheken im Ausmaß von 120 Prozent bis 130 Prozent des Kreditbetrages im Grundbuch eingetragen. Mit der Überbesicherung sollen im Verwertungsfalle auch Nebenkosten und Zinsen durch den Liegenschaftswert Deckung finden). Die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,2 Prozent wird vom eingetragenen Betrag berechnet.

Richtwerte aktueller Kreditkonditionen für Schalterkredite finden Sie im AK-Bankenrechner

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Zinssatzabsicherung – Fixzinssatz, Bauspardarlehen, Cap

"Was kann ich machen, um mich vor einem Steigen der Kreditzinsen abzusichern?"

Fixzinsvereinbarung

Um sich gegen steigende Zinsen absichern zu können, besteht bei den meisten Banken die Möglichkeit, Finxzinsvereinbarungen für einen längeren Zeitraum (in der Regel bis zu zehn Jahren) abzuschließen. Dies hat den Vorteil, dass sich die Kreditrate im vereinbarten Fixzinszeitraum nicht ändern kann. Allerdings sind fixe Zinssätze in der Regel höher als variable Zinssätze. Ob sich die Vereinbarung eines fixen Zinssatzes gelohnt hat, kann erst nach Ablauf der Fixzinsperiode festgestellt werden. Dies hängt davon ab, ob die erwartete Zinserhöhung tatsächlich bzw. in welchem Ausmaß sie eingetreten ist.

Bauspardarlehen

Für die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens ist eine maximale Zinssatzobergrenze von derzeit 6 Prozent vorgesehen. Allerdings gibt es auch eine Zinssatzuntergrenze, die aktuell je nach Bausparkasse zwischen 2,9 Prozent und 3 Prozent variiert. Folglich kann sich der Zinssatz derzeit in einer Bandbreite zwischen 2,9 Prozent bis 6 Prozent bewegen. Änderungen der Allgemeinen Bausparbedingungen (z.B. Erhöhung der Zinsobergrenze) bedürfen der Zustimmung der Finanzmarktaufsicht.
Es gibt derzeit vier Bausparkassen in Österreich: ABV, S-Bausparkasse, Raiffeisen Bausparkasse und Wüstenrot.

Zins-Cap

Wie Anfragen von Konsumenten zeigen, wird von Banken vermehrt die Begrenzung des Kreditzinssatzes durch den Kauf von Zins-Cap-Optionsscheinen angeboten. Bei einem konkreten Vergleich eines Cap-Angebotes mit einem Bauspardarlehen hat sich der Cap-Kredit als die deutlich kostspieligere Variante erwiesen.

Berechnungsbeispiel zum Download (pdf/93 kb)

Mit einem Zins-Cap wird für eine bestimmte Laufzeit eine Zinsobergrenze für Ihren Kredit fixiert. Die Absicherung erfolgt üblicherweise durch Optionsscheine, für die eine Optionsprämie zu zahlen ist. Im Falle eines Überschreitens der vereinbarten Zinsobergrenze erhalten Sie Ausgleichszahlungen.

Wie kommen Sie zu einem Zins-Cap und was ist dabei zu beachten?

Festlegung der Zinsobergrenze

Zunächst sind der gewünschte Höchstzinssatz sowie der Absicherungszeitraum festzulegen. Je niedriger die gewünschte Zinsobergrenze und je länger der Absicherungszeitraum ist, desto höher sind die Kosten.
Vom gewünschten Höchstzinssatz wird der laut Kreditvertrag vereinbarte Aufschlag auf den zugrunde liegenden Zinsindikator abgezogen. Das ergibt den sogenannten Zins-Cap oder auch Strike-Price genannt. Das ist jener Zinssatz, ab dessen Erreichen Ausgleichszahlungen fällig werden.

Zins-Cap-Varianten und Preisvergleich

Der Erwerb eines Zins-Cap-Optionsscheines ist ein vom Kredit unabhängiges Geschäft. Das heißt, Sie sind nicht an die kreditgebende Bank gebunden, sondern können auch bei anderen Kreditinstituten Zins-Cap-Optionsscheine erwerben und somit das für Sie günstigste Angebot wählen.
Aktuell sind drei Zins-Cap-Varianten gebräuchlich. Es werden jedoch nicht alle Modelle von jeder Bank angeboten.

  1. Zins-Cap mit gleichbleibendem Absicherungsbetrag (Variante 1)
    Dieses Modell eignet sich in erster Linie zur Absicherung eines endfälligen Kredites. Durch den Kauf von Optionsscheinen in gleicher Höhe kann das Risiko des Steigens des Zinssatzes über den gewünschten Höchstzinssatz hinaus eliminiert werden Diese Variante kann jedoch auch für einen tilgenden Kredit gewählt werden. Steigen die Zinsen über den vereinbarten Cap-Zinssatz und ist die aushaftende Kreditrestschuld schon unter dem abgesicherten Nominalbetrag, so ist der Ausgleichseffekt dadurch höher. Allerdings ist der Preis für die Absicherung eines gleichbleibenden Absicherungsbetrages höher als für fallende Beträge (siehe Variante 2).

  2. Zins-Cap mit linear fallendem Absicherungsbetrag (Variante 2)
    Diese Variante wird in der Praxis bei Krediten, die mit regelmäßigen Pauschalraten zurückgezahlt werden, angeboten. Allerdings ergibt sich hier das Problem, dass der durch den Zins-Cap abgesicherte Betrag linear sinkt (z.B. 10 Prozent jährlich), während sich die aushaftende Restschuld nicht im selben Ausmaß reduziert. Beispiel: Für eine Kreditsumme von 100.000 Euro werden Cap-Optionsscheine mit einer Laufzeit von 10 Jahren gekauft. Jährlich verringert sich der abgesicherte Nominalbetrag linear um 10 Prozent bzw. 10.000 Euro. Da Pauschalratentilgung vereinbart wurde, reduziert sich die Kreditrestschuld nach einem Jahr jedoch nicht linear um 10.000 Euro sondern um deutlich weniger. Das führt dazu, dass nach einem Jahr beispielsweise noch eine Restschuld von rund 97.000 Euro besteht, während durch den Zins-Cap lediglich nur noch ein Betrag von 90.000 Euro abgesichert ist. Das bedeutet, dass eine eventuelle Ausgleichszahlung nicht die gesamte Zinsdifferenz kompensieren kann. Sie können allerdings auch zu Beginn den Nominalbetrag der Cap-Absicherung höher wählen, als der eigentliche Kreditbetrag ausmacht. Sie verringern dadurch das Risiko einer größeren Lücke zur Restschuld, es verteuert aber auch den Cap-Preis.

  3. Zins-Cap mit Annäherung an Pauschalratentilgung (Variante 3)
    In unserer Erhebung wurde dies nur von der Volksbank Linz-Mühlviertel angeboten. Die Bank kalkuliert zu Kreditbeginn einen fiktiven Tilgungsplan bezogen auf den gewünschten Höchstzinssatz. Aus diesem Tilgungsplan kann die jeweils aushaftende Restschuld (bzw. der jeweils erforderliche Absicherungsbetrag) abgeleitet werden. Auf Basis dieser Zahlen wird die Cap-Prämie kalkuliert. Falls bei Schlagendwerden der Zinsabsicherung tatsächlich eine niedrigere Restschuld aushaftet als die kalkulierte Restschuld laut fiktivem Tilgungsplan beträgt, so kommt es zu einer etwas höheren Ausgleichszahlung. Dafür ist der Cap-Preis allerdings höher als bei einem linear fallenden Nominalverlauf (Variante 2).

Ist eine Cap-Absicherung sinnvoll?

Leider kann diese Antwort nicht pauschal mit JA oder NEIN beantwortet werden, sondern hängt neben dem optimalen Zins-Cap-Modell auch von den im Einzelfall vereinbarten Kreditkonditionen (Laufzeit, Aufschlag auf vereinbarten Zinsindikator etc.) und dem gewünschten Absicherungsgrad ab (gewünschter Höchstzinssatz, beabsichtigter Absicherungszeitraum usw.).

Sicherheit hat ihren Preis! Fix ist, dass Zins-Caps mit (erheblichen) Kosten verbunden sind. Ob es sich finanziell für Sie gelohnt hat, diese Kosten in Kauf zu nehmen, kann – ähnlich wie bei Versicherungen – erst im Nachhinein festgestellt werden.

Eine gebräuchliche Möglichkeit zur Absicherung gegen steigende Zinsen stellen Fixzins-Vereinbarungen sowie Bauspardarlehen dar. Letztere haben den Vorteil einer kostenlosen Zinssatzobergrenze (derzeit 6 Prozent) für die gesamte Darlehensdauer.

Ist der angebotene Kreditzinssatz in etwa gleich hoch wie bei einem aktuellen Bauspardarlehen, wird eine Cap-Absicherung keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen.

Was Sie noch wissen sollten:

  • Die Cap-Optionsscheine können während der Laufzeit wieder verkauft werden. Achtung: Optionsscheine sind Wertpapiere – sie unterliegen daher dem Kursrisiko.
  • Werden bereits im ersten Jahr Ausgleichszahlungen geleistet, muss dafür Einkommenssteuer bezahlt werden.
  • Die Zinssatzobergrenze ist mit der Laufzeit des Optionsscheines begrenzt. Derzeit sind Laufzeiten von bis zu 10 Jahren gängig. Eine Absicherung für eine Kreditlaufzeit von 20 bis 25 Jahren wird selten angeboten und kann sehr teuer kommen (siehe unser Vergleichsbeispiel).
  • Zins-Caps werden in der Regel erst bei größeren Kreditbeträgen (ab 50.000 Euro) angeboten. Im Konsumentenbereich werden Zins-Caps daher insbesondere zur Absicherung von Wohnbaukrediten offeriert.
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Sicherheiten: Gehaltsverpfändung, Hypothek, Versicherungen, Wechsel, Bürgschaft

Banken verlangen Sicherheiten für den Fall, dass der Kreditnehmer seine Zahlungen nicht mehr leisten kann. Sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Sicherheiten müssen im Kreditvertrag festgehalten werden.

Gehaltsverpfändung

Da Kredite in der Regel aus dem laufenden Einkommen bedient werden sollen, wird von Banken standardmäßig die Verpfändung Ihrer Gehaltsbezüge verlangt. Bei einer "offenen" Gehaltsverpfändung informiert Ihre Bank auch Ihren Dienstgeber und sichert sich damit einen bestimmten Exekutionsrang (Rangvormerkung). Bei einer "stillen" Gehaltsverpfändung wird Ihr Dienstgeber hingegen nicht benachrichtigt, um Ihnen eventuelle Unannehmlichkeiten zu ersparen.
Sollten Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in weiterer Folge nicht mehr nachkommen erfolgt in der Regel die Fälligstellung der gesamten Kreditforderung. Üblicherweise werden Sie in diesem Zusammenhang von der Bank unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, der Pfändung der Gehaltsbezüge zuzustimmen, wobei Stillschweigen als Zustimmung gilt. Widersprechen Sie der Pfändung so wird die Bank Klage einbringen und eine gerichtliche Exekution beantragen.

Hypothek

Eine Hypothek (Pfandrecht auf einer Liegenschaft) wird mittels Pfandbestellungsurkunde in das Grundbuch eingetragen. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Gläubiger werden in einer Rangordnung nacheinander ins Grundbuch eingetragen. Die Banken lassen ihre Kredite meist als Höchstbetragshypothek (z.B. 130 Prozent der Kreditsumme) eintragen, weil sie auch die Zinsen, Spesen und sonstige Kosten absichern wollen. Der Kreditnehmer muss in der Regel alle mit der Grundbucheintragung verbundenen Gebühren und Notariatskosten tragen.

Nachdem der Kredit vollständig zurückbezahlt ist, kann beim Grundbuch die Löschung der Hypothek beantragt werden. Die Löschungskosten trägt der Kreditnehmer. Wenn der Schuldner den durch die Hypothek besicherten Kredit nicht zurückzahlt, kann die Bank die Versteigerung der Liegenschaft im gerichtlichen Exekutionsverfahren beantragen. Aus dem Erlös werden die Hypothekargläubiger dem Range nach befriedigt.

Versicherungen

Häufig verlangen Banken auch den Abschluss oder die Beibringung von Versicherungen zur Abdeckung spezifischer Risiken (z.B. Ableben, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit), die sich bei Eintreten negativ auf die Bedienbarkeit des Kredites auswirken können. Die Sicherstellung erfolgt in der Regel in Form einer Vinkulierung (Auszahlungssperre des Versicherungserlöses) oder einer Verpfändung der Versicherungsansprüche.

Überlegen Sie inwiefern einzelne Versicherungsleistungen erforderlich sind und in welcher Höhe. Prüfen Sie, ob nicht ohnehin bereits ein Versicherungsschutz besteht, so dass der Abschluss eines neuen Vertrages unnötig ist. Gerne wird die Gelegenheit genutzt, Zusatzprodukte, die über den eigentlichen Absicherungsbedarf hinausgehen, zu verkaufen. Gelegentlich wird überhaupt nur ein einziges Versicherungsprodukt angeboten. Holen Sie daher zu Vergleichszwecken alternative Angebote ein.

Besondere Bedeutung kommt im Zusammenhang mit Krediten dem Ablebensschutz zu. Diesbezüglich gibt es verschiedene Absicherungsformen. Allen gemeinsam ist, dass sich die Höhe der Prämie nach dem gewünschten Absicherungsbetrag, dem Alter des Versicherten, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand richtet.

Versicherungsschutz gegen Ableben

Kreditrestschuldversicherung

Im Falle des Ablebens des Kreditnehmers begleicht die Kreditrestschuldversicherung den noch ausständigen Kreditsaldo. Die Kreditrestschuldversicherung ist häufig (vor allem bei kleineren Kreditbeträgen), aber nicht im jeden Fall die günstigste Absicherungsform. Lassen Sie sich daher auch unbedingt Angebote von Ablebensversicherungen geben.

Ablebensversicherung

Bei dieser Variante schließt der Versicherte eine Risikoablebensversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme ab, z.B. 100.000 Euro mit einer Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren. Im Falle des Ablebens des Versicherten wird der offene Kreditsaldo, z.B. 54.000 Euro von der Versicherung an die Bank bezahlt. Der verbleibende Rest der Versicherungsleistung in Höhe von 46.000 Euro geht an die in der Versicherungspolizze genannte begünstigte Person bzw. falls diesbezüglich keine Regelung erfolgt ist an die gesetzlichen Erben.

Er- und Ablebensversicherung

Im Unterschied zur reinen Ablebensversicherung wird bei der kombinierten Er- und Ablebensversicherung auch eine Versicherungsleistung für den Erlebensfall vereinbart. Die Prämie ist wesentlich höher, da sie neben dem Anteil für den Ablebensschutz auch einen "Sparanteil" für die Erlebensleistung enthält. Häufig wird der Abschluss einer Er- und Ablebensversicherung als Kreditsicherheit mit dem Hinweis empfohlen, dass man ja im Falle einer reinen Ablebensversicherung bei Vertragsablauf nichts zurück bekommen würde und die Prämie somit de facto umsonst bezahlt worden sei. Hingegen würde man bei der Er- und Ablebensversicherung die Prämien plus Gewinn wieder zurück bekommen und sei zusätzlich im Ablebensfall abgesichert.

Das scheint auf den ersten Blick sehr attraktiv zu sein. Viele Konsumenten glauben, dass die von Ihnen bezahlten Prämien wie bei einem Sparbuch veranlagt werden, auf das sie jederzeit Zugriff haben. Tatsächlich werden von der bezahlten Prämie die Kosten für die Versicherungsleistung im Ablebensfall sowie Vermittlungsprovisionen und Verwaltungskosten abgezogen und nur der verbleibende Rest wird veranlagt. Daraus ergibt sich die Versicherungssumme im Erlebensfall. Nur diese ist auch garantiert. Allfällige zu Beginn gemachte Gewinnprognosen sind unverbindlich.

In der Regel ist es sinnvoller und auch transparenter, Ablebensschutz und Sparen (Vorsorge für den Erlebensfall) zu trennen. Es ist im Allgemeinen ökonomisch zweckmäßiger, höhere Rückzahlungsraten für den Kredit zu leisten als parallel dazu etwas anzusparen. In der Regel sind die Kreditzinsen nämlich höher als der Ertrag aus der Erlebensversicherung. Aus unserer Beratungspraxis ist bekannt, dass Kreditsuchenden, deren finanzielle Situation bereits angespannt ist und die einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf haben (z.B. Regelung einer Kontoüberziehung) immer wieder der Abschluss einer langfristigen Er- und Ablebensversicherung (Laufzeit: mindestens 10 Jahre) nahe gelegt wird. Neben den Kreditraten sind in derartigen Fällen dann auch noch unnötig hohe Versicherungsprämien zu berappen, was zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin schon brisanten Lage führen kann.
Zudem sind Sie bei der Restkreditversicherung und Ablebensversicherung flexibler, falls der Kredit früher beendet wird und der Ablebensschutz nicht mehr benötigt wird. Bei der Er- und Ablebensversicherung ist die vorzeitige Beendigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages häufig mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden.

Arbeitslosenversicherung

Immer häufiger bieten Banken in Verbindung mit einem Kredit ein Versicherungspaket an, das auch einen Schutz im Falle von Arbeitslosigkeit enthält. Die Prämien werden dadurch um einiges teurer und es ist zu beachten, dass die Leistung im Versicherungsfall an bestimmte Kriterien gebunden: z.B. man muss zumindest 12 Monate ununterbrochen bei selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und unverschuldet arbeitslos geworden sein. In der Regel wird die Zahlung der Kreditrate nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 12 Monate, übernommen.

Die Prämien der Arbeitslosigkeitsversicherung sind entweder monatlich zu bezahlen oder es wird zu Kreditbeginn eine Einmalprämie verrechnet. Eine monatliche Belastung ist weitaus günstiger für den Versicherungsnehmer und endet in der Regel mit dem Versicherungsvertrag. Die Einmalprämie führt zu enormen Anfangskosten, die meist zusätzlich zum Kredit finanziert werden müssen und zu höheren Gebühren und Zinsen führen. Außerdem fehlen durchgängig Regelungen, wie die Versicherung bei vorzeitiger Kredittilgung abzurechnen ist und welche Rückzahlung der Versicherungsnehmer erhält.

Wechsel

Banken lassen sich bei Einräumung eines Kredites gerne einen Blankodeckungswechsel vom Kreditnehmer bzw. von allfälligen Wechselbürgen unterschreiben. Wesentliche Punkte (wie etwa Wechselbetrag oder Wechselfälligkeit) bleiben unausgefüllt. Die Bank kann den Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der entsprechenden Wechselwidmungserklärung vervollständigen. Die Wechselwidmungserklärung, die schon im Kreditvertrag enthalten sein kann oder auch gesondert vom Kreditnehmer unterschrieben wird, regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Bank den Wechsel vervollständigen darf.

Der Vorteil des Wechsels liegt für die Bank insbesondere darin, dass mit dem Wechsel eine Wechselzahlungsklage eingebracht werden kann. Die Wechselzahlungsklage zeichnet sich dadurch aus, dass

  • die Bank für den Fall, dass der Kreditnehmer bzw. Wechselbürge gegen den aufgrund der Klage vom Gericht erlassenen Wechselzahlungsauftrags (WZA) keine Einwendungen erhebt, billiger und schneller zu einem Exekutionstitel kommt
  • die Bank ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Kreditnehmer bzw. Wechselbürgen, Exekution zur Sicherstellung führen kann. Damit kann die Bank zumindest zur Sicherung sehr schnell auf Vermögen des Kreditnehmers greifen. Ohne Wechselzahlungsklage müsste die Bank mit exekutiven Schritten nämlich grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens warten.
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Bürgschaft - Riskanter Freundschaftsdienst

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, die Forderung, für die er sich verbürgt hat, an den Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (Haftung für eine materiell fremde Schuld). Die Bürgschaftserklärung zwischen Gläubiger (Bank) und Bürgen muss schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist.

Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn "einspringen".

"Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?"

Diese Frage kann Ihnen beispielsweise von nahen Angehörigen oder Freunden gestellt werden. In solchen Fällen fällt es üblicherweise sehr schwer, diesen "Freundschaftsdienst" zu verweigern.

Bedenken Sie jedoch: Eine unüberlegte Entscheidung und eine simple Unterschrift kann fatale Folgen haben. Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine "reine Formsache"! Nicht selten führt sie zu finanziellem Ruin, zerstörten Freundschaften oder belasteten Familienverhältnissen.

Die Bürgschaftsformen:

  1. Bürgschaft als "Bürge und Zahler"
    Diese Bürgschaftsform findet sich in der Praxis am häufigsten und wird zumeist zur Besicherung von Bankkrediten verwendet. Sie kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als "ungeteilter" Mitschuldner für den Betrag, für den er sich verbürgt hat. Die Bank hat bei Fälligkeit der Schuld das Recht, sofort auf den Bürgen zu greifen. Sie kann sich aussuchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich in Anspruch nimmt.

  2. "Normale" Bürgschaft
    Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeitraum liegen.

  3. Ausfallsbürgschaft
    Die Ausfallsbürgschaft ist die "mildeste" Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuldner ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos. Bei Ehescheidung: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten bestehten grundsätzlich bei Ehescheidung weiter. Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, dass einer der Ehegatten nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht eingebracht werden.

Gesetzliche Schutzbestimmungen

Mit 01.01.1997 ist eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten. Sie hat für Konsumenten, die als Bürgen für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, neue Schutzbestimmungen gebracht. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für Bürgen, sondern auch für Mitschuldner und Garanten.

Sie treffen auch für Mitschuldner und Garanten zu, da die Banken vor allem bei Ehegatten in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den Ehepartner als Mitschuldner und nicht als Bürgen mithaften zu lassen. Damit wollte man offensichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Einkommens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen.

"Richterliches Mäßigungsrecht"

In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kreditbürgschaft oder auch Mithaftung "überreden" lassen.

Seit 01.01.1997 kann der Richter "unter Berücksichtigung aller Umstände" die Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mitschuldners mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitschuldners steht.

Zu berücksichtigende Umstände sind beispielsweise

  • der Leichtsinn

  • die Zwangslage

  • die Unerfahrenheit

  • die Gemütsaufregung

  • oder die Abhängigkeit

    des Bürgen vom Hauptschuldner bei Vertragsabschluss.

Informationspflicht der Bank

Übernimmt ein Konsument eine Haftung als Mitschuldner, Bürge oder Garant, so hat ihn die Bank auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers hinzuweisen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird. Kommt die Bank dieser Warnpflicht nicht nach, haftet der Bürge nur dann, wenn er die Bürgschaft auch ohne diese Information übernommen hätte.

Was gilt für "Altverträge"?

Für sogenannte "Altverträge", die vor dem 01.01.1997 abgeschlossen wurden, gibt es auch interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH). Diese führen eine Vielzahl von Gründen an, die eine Bürgschaft von einkommens- und vermögenslosen Familienmitgliedern unwirksam machen können. Diese Gründe müssen zusammenwirken und führen dazu, dass der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt wird.

Gründe sind beispielsweise

  • das grobe Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung
  • die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners
  • die Ausnutzung der gefühlsmäßigen Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer
  • die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen
  • die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank
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Rücktritt vom Kreditvertrag

Der Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Unterschrift kostenfrei vom Kreditvertrag zurücktreten. Lediglich die staatliche Kreditvertragsgebühr darf in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht mehr zurückverlangt werden kann.

Die Rücktrittsfrist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn der Kreditvertrag alle gesetzlichen Mindestinformationen enthält sowie der Verbraucher auch die Vertragsbedingungen erhalten hat. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher vom Kreditvertrag zurück, hat er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, die ausbezahlte Valuta samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen – berechnet nach dem vereinbarten Sollzinssatz – zurückzuzahlen. Kein Rücktrittsrecht gibt es jedoch bei Hypothekarkrediten und bei den meisten in Österreich üblichen Leasingvertragstypen.

Rücktrittsrechte bei verbundenen Kreditverträgen

Wird mit dem Kreditvertrag gleichzeitig ein Vertrag über die Lieferung von bestimmten Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung abgeschlossen und bilden beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit, dann ist ein Rücktritt vom verbundenen Kreditvertrag binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung auch vom finanzierten Waren- oder Dienstleistungsvertrag möglich. Dieser zweite Rücktritt muss ausdrücklich erklärt werden.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass ein Rücktritt vom Waren- oder Dienstleistungsvertrag nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften auch als Rücktritt vom verbundenen Kreditvertrag gilt. Es ist in diesem Fall keine gesonderte Erklärung für den Rücktritt vom Kreditvertrag erforderlich.

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Vorzeitige Kündigung von Krediten

Ein Kredit kann jederzeit vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zurück gezahlt werden. Die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten sind nur bis zum Rückzahlungstag zu leisten. Je nach Kreditart und vertraglichen Vereinbarungen kann jedoch im Fall vorzeitiger Rückzahlung oder Sondertilgung eine Vorfälligkeitsgebühr (Pönale, Entschädigung) vereinbart werden. Bitte beachten, dass es unterschiedliche Regelungen dafür gibt, die davon abhängig sind, ob der Vertrag vor dem 11.6.2010 oder danach abgeschlossen wurde.

Kreditverträge, die VOR dem 11.6.2010 abgeschlossen wurden:

Wenn es sich um einen wohnungswirtschaftlichen Kredit mit einer Laufzeit von zumindest 10 Jahren oder um einen hypothekarisch gesicherten Kredit handelt, kann die Bank eine Vorfälligkeitsgebühr verlangen, wenn der Verbraucher eine gesetzeskonform vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält (zum Gerichtsurteil).

Die Kündigungsfrist kann im Falle einer vereinbarten Fixzinsperiode gleich lang wie diese sein. Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, kann eine maximale Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart werden.

Kreditverträge, die NACH dem 11.6.2010 abgeschlossen wurden:

Der Kreditnehmer muss im Vorfeld informiert werden, dass und unter welchen Bedingungen die vorzeitige Rückzahlung möglich ist. Enthält der Vertrag keine Information dazu, kann der Kreditgeber auch keine allfällige Entschädigung verlangen.

Die Vereinbarung und Verrechnung einer Vorfälligkeitsgebühr ist möglich, wenn:

  • die vorzeitige Rückzahlung in einem Zeitraum mit fixem Zinssatz erfolgt und der vorzeitige Rückzahlungsbetrag innerhalb von zwölf Monaten 10.000 Euro übersteigt.
  • bei einem Hypothekarkredit die Rückzahlung ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist erfolgt. Die Kündigungsfrist kann im Falle einer vereinbarten Fixzinsperiode gleich lang wie diese sein. Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, kann eine maximale Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart werden.
Keine Vorfälligkeitsgebühr darf verlangt werden, wenn

  • die Rückzahlung in einem Zeitraum mit variablem Zinssatz erfolgt,
  • der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vorzeitig zurückgezahlte Betrag weniger als 10.000 Euro ausmacht,
  • der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt wurde,
  • die vorzeitige Rückzahlung durch eine im Kreditvertrag vereinbarte Versicherungsleistung erfolgt.

Wie viel kann die Bank an Vorfälligkeitsgebühr verlangen?

Die Entschädigung darf die Zinsen, die bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag angefallen wären, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens betragen

  • 0,5 Prozent vom vorzeitig zurückbezahlten Betrag, wenn die Restlaufzeit des Kredites weniger als 1 Jahr ausmachen würde,
  • 1 Prozent in allen anderen Fällen.
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Laufende Fremdwährungskredite – Was tun bei Forderungen der Bank?

In den letzten Monaten sind einige richtungsweisende Urteile zu Fremdwährungskrediten ergangen. Banken haben beispielsweise unter Berufung auf einzelne Kreditvertragsklauseln versucht, einseitig Zinssatzerhöhungen vorzunehmen. Begründet wurde dies mit gestiegenen Refinanzierungskosten bzw. Liquiditätskostenzuschlägen. Manche Klauseln sahen auch vor, dass bei einer ungünstigen Wechselkursentwicklung (in der Regel Kursanstieg von zumindest 10 Prozent) auch Konvertierungen in den Euro vorgenommen werden können, wenn nicht zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden. Die Gerichte haben viele dieser Klauseln mittlerweile als unzulässig beurteilt. Eine endgültige Klärung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) steht allerdings noch aus.

Lassen Sie sich durch Forderungen/Wünsche Ihrer Bank nach Konvertierung in Euro, Beibringung zusätzlicher Sicherheiten usw. nicht unter Druck setzen – eine Fälligstellung des Kredites ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich gilt: Solange Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommen und keine Verschlechterung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eingetreten ist, die eine Bedienung des Kredites als gefährdet erscheinen lässt, ist kein Grund für eine Kreditfälligstellung gegeben.

Analysieren Sie zunächst die Situation und besorgen Sie sich die relevanten Daten, z. B.:

  • Zu welchem Kurs wurde der Kredit ausgenützt? Wie steht der Kurs aktuell? Ergibt sich daraus ein Kursgewinn/-verlust? Gab es in der Vergangenheit bereits Gewinnmitnahmen? Was haben Sie sich durch das günstigere Zinsniveau der Fremdwährung bislang gespart?
  • Welcher Zinssatz käme bei einer Konvertierung in Euro zur Anwendung? Welche monatlichen Belastungen würden sich durch den Euro-Kredit ergeben? Würde der Kredit (von einem endfälligen Kredit) auf einen Ratenkredit umgestellt werden und welche Kosten wären damit verbunden? Welche Unterstützung bietet Ihnen Ihre Bank an (z.B. Stundungsmöglichkeiten, Laufzeitverlängerung usw.)?
  • Bei einem endfälligen Kredit mit Tilgungsträger: Welchen aktuellen Wert hat Ihr Tilgungsträger? Liegt die Ertragsentwicklung im Plan oder ist bei Laufzeitende aller Voraussicht nach mit einem Guthaben zu rechnen, das nicht ausreicht, um den Kredit vollständig abdecken zu können (Finanzierungslücke)? Wie können Sie gegebenenfalls die erwartete Finanzierungslücke schließen (zusätzliche Ansparungen, Sonderzahlungen, Laufzeitverlängerung usw.)? Was soll mit dem Tilgungsträger nach einer Konvertierung geschehen (Auflösen, Prämienfreistellung, Prämienreduktion) und welche Kosten fallen dabei an?

Aus der Fülle der zu klärenden Fragen wird ersichtlich, dass eine allgemeine Empfehlung für oder gegen eine Konvertierung in Euro schwerlich abgegeben werden kann. Vielmehr ist jeder einzelne Fall individuell zu prüfen, um im Gespräch mit der Bank eine "optimale" Lösung entwickeln zu können. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, raten wir Ihnen, mit dieser Kontakt aufzunehmen und die Deckung prüfen zu lassen.

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